W+M Steuerberatungs-
gesellschaft mbH
Die Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

W+M Steuerberatungsgesellschaft mbH
Die Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehme
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 Wir freuen uns, dass Sie unsere Website besuchen. Seit der Gründung des Unternehmens W+M im Jahr 1983 haben wir uns in der Metropolregion als hochqualifizierter Dienstleister im Bereich Steuerberatung positioniert. Mit Kanzleien in Heidelberg und Leimen bieten wir unseren Kunden größtmöglichen Service.

Mit unserem Team aus Steuerberatern, Steuerfachwirten und Steuerfachangestellten sind wir Ihr regionaler Partner bei allen Themen rund um Steuern. Ob bei Ihnen vor Ort oder in unseren Kanzleien in Leimen und Heidelberg – wir beraten Sie gerne.
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Rufen Sie uns an oder vereinbaren Sie einfach einen kostenlosen Beratungstermin.
Steuerberaterteam von W+M
 Inzwischen führen eine Vielzahl von Konstellationen zur Abgabepflicht einer Einkommensteuererklärung – aber auch ohne diese Pflicht kann sich die Abgabe lohnen. Wir kümmern uns gerne um Ihre Einkommensteuererklärung und/oder Feststellungserklärung. Ganz gleich, ob Vermietungseinkünfte, Kapitaleinkünfte, ausländische Einkünfte, komplizierte Sonderausgaben oder auch „nur“ eine klassische Arbeitnehmerveranlagung.

Auch bei Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärungen helfen wir Ihnen gerne kompetent weiter; sei es lediglich die Planung oder auch das tatsächliche Anfallen der Schenkung. Wir unterstützen Sie ebenfalls bei der Berichtigung von Erklärungen aus bereits abgegebenen Jahren.

Sie haben sich selbstständig gemacht oder planen es? Nutzen Sie unsere Expertise beim Aufbau Ihres Unternehmens. Gerne erarbeiten wir mit Ihnen Lösungen, die ganz individuell zu Ihrem Unternehmen und seiner Größe passen. Keine Angst vor der Rentenversicherungsprüfung! Unser Lohn- und Gehaltsteam erstellt die Abrechnungen für Ihre Arbeitnehmer. Unser ständig geschultes Team hilft auch gerne beim Optimieren von Gehältern. So bleibt Ihnen und Ihren Arbeitnehmern mehr! Egal, ob alles digital oder in Papierform – gerne stellen wir uns auf Ihre Vorlieben ein. Ebenso unterstützen wir Sie bei Finanzierungen und Planungsrechnungen.
Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden!
Es ist uns ein Anliegen, unsere Mandanten immer über die neuesten Entwicklungen im Steuerrecht zu informieren. In unserem Mandantenbrief stellen wir regelmäßig die wichtigsten Themen für Sie zusammen. Ein Besuch lohnt sich.
Mandantenbrief

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29. April 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, in diesem Monat möchten wir Ihnen eine neue Sonderausgabe unseres Mandantenrundschreibens zukommen lassen. Hierin finden Sie einige Informationen zum Thema "Steuersparende Gehaltsextras" . Des Weiteren erhalten Sie unseren November-Newsletter. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß und darf folglich weiterhin erhoben werden. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Eltern verkauften ihrem Kind ein Grundstück. Der Kaufpreis war ratierlich und unverzinslich zu zahlen. Obwohl der Zinsverzicht ausdrücklich als Schenkung deklariert wurde, wollte das Finanzamt die rechnerisch enthaltenen Zinsen als Kapitalerträge versteuern . Das sah das Finanzgericht Schleswig-Holstein aber anders: Hier ist die Schenkungsteuer vorrangig , sodass die Ertragsbesteuerung zurücktritt. Ob eine Doppelbesteuerung wirklich ausgeschlossen ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Das Bundesfinanzministerium hat einige interessante Schreiben veröffentlicht. Dabei geht es um die ertragsteuerliche Behandlung bestimmter Kryptowerte , die Begünstigung nicht entnommener Gewinne nach § 34a des Einkommensteuergesetzes sowie die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung . Steuerpflichtige sollten einige Termine bzw. Fristen beachten: Wurden elektronische Aufzeichnungssysteme vor dem 1.7.2025 angeschafft, muss die Mitteilung an die Finanzverwaltung bis zum 31.07.2025 erfolgen. Wer das Vorsteuervergütungsverfahren nutzen möchte, muss die Anträge bis zum 30.09.2025 stellen. In einem unserer nächsten Newsletter werden wir nochmals näher auf die Meldepflicht der elektronischen Aufzeichnungssysteme eingehen. In diesem Zusammenhang wird unser Softwarehersteller eine Lösung bereitstellen, die Sie bei den gesetzlichen Vorgaben unterstützen kann. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2025 . Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
11. April 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, machen die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen , die innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf der Mietimmobilie erfolgen, mehr als 15 % der Anschaffungskosten der Immobilie aus, sind sie nicht sofort in voller Höhe abzugsfähig. Um dies zu vermeiden, gilt es insbesondere, den Dreijahreszeitraum richtig anzuwenden . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Es bleibt (leider) dabei: Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht als Werbungskosten abziehbar . Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat daran auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes nichts geändert. Neu ist hingegen diese Sichtweise: Bei Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten ist eine Leasingsonderzahlung für den Pkw nicht mehr sofort im Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen. Sie muss über die Vertragslaufzeit verteilt werden . Ein nicht erwerbstätiger Teilzeitstudent kann die Aufwendungen für seine Fahrten zwischen der Wohnung und der Universität nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten absetzen. Damit hat der Bundesfinanzhof dem Finanzamt widersprochen, das nur die Entfernungspauschale gewähren wollte.. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
29. April 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, in diesem Monat möchten wir Ihnen eine neue Sonderausgabe unseres Mandantenrundschreibens zukommen lassen. Hierin finden Sie einige Informationen zum Thema "Steuersparende Gehaltsextras" . Des Weiteren erhalten Sie unseren November-Newsletter. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß und darf folglich weiterhin erhoben werden. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Eltern verkauften ihrem Kind ein Grundstück. Der Kaufpreis war ratierlich und unverzinslich zu zahlen. Obwohl der Zinsverzicht ausdrücklich als Schenkung deklariert wurde, wollte das Finanzamt die rechnerisch enthaltenen Zinsen als Kapitalerträge versteuern . Das sah das Finanzgericht Schleswig-Holstein aber anders: Hier ist die Schenkungsteuer vorrangig , sodass die Ertragsbesteuerung zurücktritt. Ob eine Doppelbesteuerung wirklich ausgeschlossen ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Das Bundesfinanzministerium hat einige interessante Schreiben veröffentlicht. Dabei geht es um die ertragsteuerliche Behandlung bestimmter Kryptowerte , die Begünstigung nicht entnommener Gewinne nach § 34a des Einkommensteuergesetzes sowie die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung . Steuerpflichtige sollten einige Termine bzw. Fristen beachten: Wurden elektronische Aufzeichnungssysteme vor dem 1.7.2025 angeschafft, muss die Mitteilung an die Finanzverwaltung bis zum 31.07.2025 erfolgen. Wer das Vorsteuervergütungsverfahren nutzen möchte, muss die Anträge bis zum 30.09.2025 stellen. In einem unserer nächsten Newsletter werden wir nochmals näher auf die Meldepflicht der elektronischen Aufzeichnungssysteme eingehen. In diesem Zusammenhang wird unser Softwarehersteller eine Lösung bereitstellen, die Sie bei den gesetzlichen Vorgaben unterstützen kann. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2025 . Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
11. April 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, machen die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen , die innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf der Mietimmobilie erfolgen, mehr als 15 % der Anschaffungskosten der Immobilie aus, sind sie nicht sofort in voller Höhe abzugsfähig. Um dies zu vermeiden, gilt es insbesondere, den Dreijahreszeitraum richtig anzuwenden . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Es bleibt (leider) dabei: Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht als Werbungskosten abziehbar . Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat daran auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes nichts geändert. Neu ist hingegen diese Sichtweise: Bei Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten ist eine Leasingsonderzahlung für den Pkw nicht mehr sofort im Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen. Sie muss über die Vertragslaufzeit verteilt werden . Ein nicht erwerbstätiger Teilzeitstudent kann die Aufwendungen für seine Fahrten zwischen der Wohnung und der Universität nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten absetzen. Damit hat der Bundesfinanzhof dem Finanzamt widersprochen, das nur die Entfernungspauschale gewähren wollte.. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Übersicht aktueller Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen und die Veröffentlichung von Unternehmensabschlüssen. Diese gelten bei einer steuerlichen Beratung und Einreichung der Erklärungen durch uns.

Datum Abgabeart
31. Dezember 2024 Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023
2. Juni 2025 Steuererklärungen des Jahres 2023
31. Dezember 2025 Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024
30. April 2026 Steuererklärungen des Jahres 2024
31. Dezember 2026 Offenlegung der Jahresabschlüsse 2025
28. Februar 2027 Steuererklärungen des Jahres 2025
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