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Newsletter 03/2021
Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem überraschender Weise bereits seit dem 10. Februar das Antragsverfahren für die Überbrückungshilfe III freigeschaltet wurde und nun vergangene Woche die erste Phase der Neustarthilfe zu beantragen ist, möchten wir Sie über den aktuellen Stand der Hilfs- und Fördermöglichkeiten informieren:

Überbrückungshilfe III
Wie bereits in unserem letzten Newsletter thematisiert, werden wir systematisch bei allen Mandanten die Fördermöglichkeiten der Überbrückungshilfe III sowie der Neustarthilfe prüfen (Voraussetzung: die Buchhaltung wird mindestens quartalsweise durch uns bearbeitet).

Wir werden Sie dann bezüglich einer Umsatz- und Fixkostenschätzung kontaktieren. Diese Zahlen werden von Januar bis Juni 2021 benötigt.

Da es unsererseits nur eine Korrekturmöglichkeit geben kann, empfehlen wir diese nach Abschluss der Buchhaltung Juni vorzunehmen.

Sollte es Ihnen von der Liquidität möglich sein mit dem Antrag zu warten, so ist dies zu präferieren, da momentan noch viele Rechtsfragen ungeklärt sind und sich die Erläuterungen des Ministeriums täglich ändern.

Die Antragstellung ist (im Gegensatz zur Neustarthilfe) wieder nur über einen prüfenden Dritten (bspw. unsere Kanzlei) möglich.

Neustarthilfe
Soloselbstständige gemäß Definition (siehe FAQ-Seite der Ministerien) haben die Möglichkeit zwischen der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe zu wählen.

Die Neustarthilfe kann nur von Ihnen selbst beantragt werden. Dafür wird ein Elster-Zertifikat benötigt. Dies kann hier beantragt werden. Anschließend muss der eigentliche Neustarthilfe-Antrag auf dieser Website gestellt werden.

Ohne eine systematische Prüfung Ihrer Daten ist von unserer Seite keine Beratung möglich, welche Hilfe in einem speziellen Fall besser ist. Als Faustregel kann man jedoch sagen, dass bei hohen laufenden Betriebsausgaben die Überbrückungshilfe III tendenziell besser sein kann.

Gerne prüfen wir für Sie die Antragsvoraussetzungen und auch welche Hilfe für Sie von Vorteil ist. Ebenso prüfen wir auf Ihren Wunsch hin den Referenzumsatz und die Höhe der Antragssumme. Diese Leistungen würden wir auf Stundenbasis in Rechnung stellen. In den meisten Fällen beträgt der zeitliche Aufwand nicht mehr als eine Stunde. Bitte kontaktieren Sie in diesem Fall Frau Yvonne Bös oder Herrn Adrian Müller.

Bitte beachten Sie, dass es ggf. zu Rückzahlungen der Neustarthilfe kommen kann. Dies ist abhängig von Ihren tatsächlichen Umsätzen. Über diesen Link erhalten Sie daher eine Berechnungshilfe. Bitte beachten Sie, dass wir für die Richtigkeit keine Gewährleistung übernehmen.

Darüber hinaus sind weitere Unterstützungsmaßnahmen durch den Bund geplant. Darauf haben sich die Koalitionsfraktionen am 3. Februar 2021 geeinigt. Hier ein Überblick über die wichtigsten geplanten Maßnahmen:
  • Steuerlicher Verlustrücktrag
    Der geltende steuerliche Verlustrücktrag soll für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben werden.

  • Mehrwertsteuersenkung Gastronomie
    Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie soll über den 30.06.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7% gesenkt werden.

  • Kinderbonus
    Pro Kind soll ein einmaliger Kinderbonus von 150 Euro gezahlt werden. Eine Anrechnung auf die Grundsicherung ist nicht vorgesehen.

  • Erleichterter Zugang zur Grundsicherung
    Der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme soll bis zum 31.12.2021 verlängert werden (analog zur pandemiebedingten Erhöhung des Kurzarbeitergeldes).

  • Coronazuschuss
    Erwachsene Grundsicherungsempfänger sollen eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 150 Euro erhalten.

  • Unterstützung der Kulturschaffenden in der Corona-Krise
    Für den Kulturbereich soll ein Anschlussprogramm für das Rettungs- und Zukunftsprogramm "Neustart Kultur" in Höhe von einer weiteren Milliarde Euro aufgelegt werden.


Im Rahmen unseres monatlichen Newsletters möchten wir Sie noch über folgende Themen informieren:

Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können ab dem Veranlagungszeitraum 2020 eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische  Maßnahmen beantragen. Zu Einzelfragen hat das Bundesfinanzministerium nun in einem Anwendungsschreiben Stellung bezogen.

Des Weiteren ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
  • Bei einem Auslands(praxis)semester wird an der ausländischen Hochschule keine erste Tätigkeitsstätte begründet, so dass hierdurch verursachte Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abzugsfähig sein können. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.

  • Veräußert der Erbe das Familienheim innerhalb von zehn Jahren, entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung auch dann, wenn der Auszug auf ärztlichen Rat hin wegen einer Depressionserkrankung erfolgte. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist der Erbe in diesem Fall nicht aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert.

  • Vom Bundesfinanzhof gibt es schlechte Nachrichten für Postzusteller und Rettungsassistenten. Denn beide Arbeitnehmergruppen haben grundsätzlich eine erste Tätigkeitsstätte. Damit ist der Kostenabzug auf die Entfernungspauschale beschränkt.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2021.

Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen

Ihr Team von W+M!
23 Apr., 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, in diesem Monat möchten wir Ihnen eine neue Sonderausgabe unseres Mandantenrundschreibens zukommen lassen. Hierin finden Sie einige Informationen zum Thema "Der erste Firmenwagen - Besteuerung und Gestaltungsmodelle" . Des Weiteren erhalten Sie unseren Mai-Newsletter. Das viel diskutierte Wachstumschancengesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und ist somit endlich in Kraft. Obwohl das Entlastungsvolumen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens deutlich reduziert wurde, enthält das Gesetz viele interessante Änderungen und Neuregelungen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Bei Ehegatten mit Kindern ist das Berliner Testament sehr beliebt. Oft wird bei der Ausgestaltung auch eine Strafklausel (z. B. die Jastrowsche Klausel) aufgenommen. Über einen solchen Fall hatte nun der Bundesfinanzhof zu entscheiden. Das Urteil zeigt, dass derartige Regelungen zumindest aus erbschaftsteuerlicher Sicht nachteilig sein können. Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden wurde erst 2020 eingeführt. Somit sind einige Fragen noch nicht höchstrichterlich geklärt. Der Bundesfinanzhof muss nun zu einem Fall mit Ratenzahlung entscheiden: Wird die Steuerermäßigung bereits mit der ausgeführten Erneuerung der Heizungsanlage gewährt oder erst mit der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrags? Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer . Allerdings ist hier ein wichtiger Fristablauf zu beachten. Denn die Anträge für 2023 sind bis zum 30.09.2024 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2023. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
28 März, 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, das milliardenschwere Wachstumschancengesetz ist zwischenzeitlich „in trockenen Tüchern“. Zunächst konnte im Vermittlungsausschuss eine Einigung erzielt werden und dann hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 22. März 2024 zugestimmt, damit das Gesetz in Kraft treten kann ( Beitrag der Bundesregierung hierzu ). Wir werden in einem der kommenden Newsletter genauer über die Änderungen berichten. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Die Tilgung eines geerbten Darlehens mittels „ Wohn-Riester “ ist wohl zulässig. Denn nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Revision ist anhängig) ist dem Ehemann die Anschaffung durch seine verstorbene Ehefrau als Gesamtrechtsnachfolger zuzurechnen. Auch Influencer und Blogger können Aufwendungen für Kleidung und Accessoires nicht als Betriebsausgaben absetzen . Allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung schließt eine steuerliche Berücksichtigung aus. Aktuell sind mehrere Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig, in denen es um die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) geht. Strittig ist hier, wie die Gewinngrenze von 200.000 EUR zu definieren ist. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2024. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
27 Feb., 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, aus aktuellem Anlass informieren wir Sie darüber, dass das Wachstumschancengesetz derzeit noch auf sich warten lässt. Die finale Abstimmung hierzu im Bundesrat soll nach aktuellem Stand Ende März stattfinden ( Ergebnis der 3. Sitzung des Vermittlungsausschusses ). Immer wieder müssen die Gerichte über Sachverhalte entscheiden, die private Veräußerungsgeschäfte betreffen. Aktuell ist gleich auf vier Entscheidungen hinzuweisen: Zwei positive Urteile ergingen im Zusammenhang mit Erbfällen, in den beiden anderen Verfahren wurde von den Steuerpflichtigen eine Steuerfreiheit wegen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (leider erfolglos) geltend gemacht. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten mindern – bis zu 150 EUR pro versicherte Person – die Sonderausgaben nicht. Diese Vereinfachungsregelung hat die Finanzverwaltung nun bis Ende 2024 verlängert. Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz wurde Ende 2022 eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen eingeführt. Grundsätzlich endete die Frist für die erstmalige Meldung bereits am 31.1.2024. Das Bundeszentralamt für Steuern hat nun aber mitgeteilt, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Meldung bis zum 31.3.2024 erfolgt. Frohe Kunde gibt es für viele Kapitalgesellschaften. Denn die monetären Schwellenwerte „Umsatzerlöse“ und „Bilanzsumme“ sollen erhöht werden . Die Anhebung wird für die begünstigten Unternehmen mit einer Neueinstufung in eine niedrigere Größenklasse und mit weniger Berichtspflichten einhergehen. Die neuen Werte sollen bereits für den anstehenden Jahresabschluss 2023 genutzt werden können. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2024. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
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