Newsletter 03/2021
Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem überraschender Weise bereits seit dem 10. Februar das Antragsverfahren für die Überbrückungshilfe III freigeschaltet wurde und nun vergangene Woche die erste Phase der Neustarthilfe zu beantragen ist, möchten wir Sie über den aktuellen Stand der Hilfs- und Fördermöglichkeiten informieren:

Überbrückungshilfe III
Wie bereits in unserem letzten Newsletter thematisiert, werden wir systematisch bei allen Mandanten die Fördermöglichkeiten der Überbrückungshilfe III sowie der Neustarthilfe prüfen (Voraussetzung: die Buchhaltung wird mindestens quartalsweise durch uns bearbeitet).

Wir werden Sie dann bezüglich einer Umsatz- und Fixkostenschätzung kontaktieren. Diese Zahlen werden von Januar bis Juni 2021 benötigt.

Da es unsererseits nur eine Korrekturmöglichkeit geben kann, empfehlen wir diese nach Abschluss der Buchhaltung Juni vorzunehmen.

Sollte es Ihnen von der Liquidität möglich sein mit dem Antrag zu warten, so ist dies zu präferieren, da momentan noch viele Rechtsfragen ungeklärt sind und sich die Erläuterungen des Ministeriums täglich ändern.

Die Antragstellung ist (im Gegensatz zur Neustarthilfe) wieder nur über einen prüfenden Dritten (bspw. unsere Kanzlei) möglich.

Neustarthilfe
Soloselbstständige gemäß Definition (siehe FAQ-Seite der Ministerien) haben die Möglichkeit zwischen der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe zu wählen.

Die Neustarthilfe kann nur von Ihnen selbst beantragt werden. Dafür wird ein Elster-Zertifikat benötigt. Dies kann hier beantragt werden. Anschließend muss der eigentliche Neustarthilfe-Antrag auf dieser Website gestellt werden.

Ohne eine systematische Prüfung Ihrer Daten ist von unserer Seite keine Beratung möglich, welche Hilfe in einem speziellen Fall besser ist. Als Faustregel kann man jedoch sagen, dass bei hohen laufenden Betriebsausgaben die Überbrückungshilfe III tendenziell besser sein kann.

Gerne prüfen wir für Sie die Antragsvoraussetzungen und auch welche Hilfe für Sie von Vorteil ist. Ebenso prüfen wir auf Ihren Wunsch hin den Referenzumsatz und die Höhe der Antragssumme. Diese Leistungen würden wir auf Stundenbasis in Rechnung stellen. In den meisten Fällen beträgt der zeitliche Aufwand nicht mehr als eine Stunde. Bitte kontaktieren Sie in diesem Fall Frau Yvonne Bös oder Herrn Adrian Müller.

Bitte beachten Sie, dass es ggf. zu Rückzahlungen der Neustarthilfe kommen kann. Dies ist abhängig von Ihren tatsächlichen Umsätzen. Über diesen Link erhalten Sie daher eine Berechnungshilfe. Bitte beachten Sie, dass wir für die Richtigkeit keine Gewährleistung übernehmen.

Darüber hinaus sind weitere Unterstützungsmaßnahmen durch den Bund geplant. Darauf haben sich die Koalitionsfraktionen am 3. Februar 2021 geeinigt. Hier ein Überblick über die wichtigsten geplanten Maßnahmen:
  • Steuerlicher Verlustrücktrag
    Der geltende steuerliche Verlustrücktrag soll für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben werden.

  • Mehrwertsteuersenkung Gastronomie
    Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie soll über den 30.06.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7% gesenkt werden.

  • Kinderbonus
    Pro Kind soll ein einmaliger Kinderbonus von 150 Euro gezahlt werden. Eine Anrechnung auf die Grundsicherung ist nicht vorgesehen.

  • Erleichterter Zugang zur Grundsicherung
    Der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme soll bis zum 31.12.2021 verlängert werden (analog zur pandemiebedingten Erhöhung des Kurzarbeitergeldes).

  • Coronazuschuss
    Erwachsene Grundsicherungsempfänger sollen eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 150 Euro erhalten.

  • Unterstützung der Kulturschaffenden in der Corona-Krise
    Für den Kulturbereich soll ein Anschlussprogramm für das Rettungs- und Zukunftsprogramm "Neustart Kultur" in Höhe von einer weiteren Milliarde Euro aufgelegt werden.


Im Rahmen unseres monatlichen Newsletters möchten wir Sie noch über folgende Themen informieren:

Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können ab dem Veranlagungszeitraum 2020 eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische  Maßnahmen beantragen. Zu Einzelfragen hat das Bundesfinanzministerium nun in einem Anwendungsschreiben Stellung bezogen.

Des Weiteren ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
  • Bei einem Auslands(praxis)semester wird an der ausländischen Hochschule keine erste Tätigkeitsstätte begründet, so dass hierdurch verursachte Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abzugsfähig sein können. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.

  • Veräußert der Erbe das Familienheim innerhalb von zehn Jahren, entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung auch dann, wenn der Auszug auf ärztlichen Rat hin wegen einer Depressionserkrankung erfolgte. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist der Erbe in diesem Fall nicht aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert.

  • Vom Bundesfinanzhof gibt es schlechte Nachrichten für Postzusteller und Rettungsassistenten. Denn beide Arbeitnehmergruppen haben grundsätzlich eine erste Tätigkeitsstätte. Damit ist der Kostenabzug auf die Entfernungspauschale beschränkt.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2021.

Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen

Ihr Team von W+M!
23. September 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf veröffentlicht, der u. a. wichtige einkommensteuerliche Änderungen für Grundstücke vorsieht. Dabei handelt es sich um eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert, die Kaufpreisaufteilung und den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs enthält zwei Botschaften: Die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten ist ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang . Der Veräußerungsgewinn kann aber rückwirkend entfallen , wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags bildete. Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat darauf hingewiesen, dass Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen nicht mehr sofort ausgestellt und direkt an die Antragstellenden übergeben werden können. Wer eine Freistellungsbescheinigung benötigt, sollte den Antrag somit frühzeitig stellen. Der ärztliche Notfalldienst ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch dann von der Umsatzsteuer befreit , wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt (gegen Entgelt) übernimmt. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Oktober 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
24. August 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, ob eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anzuerkennen ist, beschäftigt immer wieder die Finanzgerichte. Aktuell ist auf eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs hinzuweisen. Danach stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nicht, wenn der Steuerpflichtige am Ort des Lebensmittelpunkts einen Ein-Personen-Haushalt führt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Ein Steuerbescheid ist zu ändern , wenn elektronische Daten von Dritten (z.B. dem Rentenversicherungsträger) bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dies gilt nach Meinung des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn diese Informationen bereits aus der Steuererklärung ersichtlich waren. Fahrtkosten zum Mietobjekt sind grundsätzlich nach Reisekostengrundsätzen zu ermitteln und als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abzugsfähig. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster kann eine Ferienwohnung aber mitunter eine erste Tätigkeitsstätte darstellen, sodass die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig sind. Die Mindestlohnkommission hat eine Erhöhung des Mindestlohns (derzeit 12,82 EUR pro Stunde) auf 13,90 EUR zum 1.1.2026 und auf 14,60 EUR zum 1.1.2027 beschlossen. Eine etwaige Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobbern , da diese an den Mindestlohn "gekoppelt" ist. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für September 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
31. Juli 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, wie bereits in früheren Newslettern mitgeteilt, besteht u.a. die Pflicht zur Meldung von elektronischen Kassensystemen beim Finanzamt. Aus diesem Grund versenden wir gegenwärtig Einladungen per E-Mail , damit Sie die erforderlichen Meldungen über unser System durchführen können. Sollten Sie bisher noch keine Einladung erhalten haben aber über eine zu meldende elektronische Kasse verfügen, so geben Sie uns gerne Bescheid. Im Rahmen der Einladung können Sie selbst entscheiden, ob Sie die Meldung über unser System vornehmen möchten, die Meldung anderweitig tätigen oder gar keine zu meldende Kasse einsetzen . Um die oft lange andauernden Betriebsprüfungen zu beschleunigen , wurden einige gesetzliche Änderungen vorgenommen. Zu beachten ist hier u. a. das neue qualifizierte Mitwirkungsverlangen. Wird es nicht oder nicht hinreichend erfüllt, wird ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Der Bundesrat hat dem " Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" am 11.7.2025 zugestimmt. Die Investitionsanreize für neues Wachstum sind somit " in trockenen Tüchern ". Hat sich der Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anlässlich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ein Wohnungsrecht an einer Wohnung des übergebenen Vermögens vorbehalten, ist ein Sonderausgabenabzug des Mietwerts nach der Verwaltungsmeinung ausgeschlossen. Dieser Ansicht hat aber nun das Finanzgericht Nürnberg widersprochen. Werden Sparmenüs (z. B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft, gilt für das Getränk ein Umsatzsteuersatz von 19 %, die Speisen werden ermäßigt zu 7 % besteuert. Es muss also eine sachgerechte Aufteilung erfolgen – und hierzu hat der Bundesfinanzhof jüngst Stellung bezogen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für August 2025. Noch etwas in eigener Sache Unsere Telefonzeiten im Sekretariat haben sich geändert. Wir sind zukünftig Montag bis Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch erreichbar. Freitags erreichen Sie uns in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
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