Newsletter 03/2021
Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem überraschender Weise bereits seit dem 10. Februar das Antragsverfahren für die Überbrückungshilfe III freigeschaltet wurde und nun vergangene Woche die erste Phase der Neustarthilfe zu beantragen ist, möchten wir Sie über den aktuellen Stand der Hilfs- und Fördermöglichkeiten informieren:

Überbrückungshilfe III
Wie bereits in unserem letzten Newsletter thematisiert, werden wir systematisch bei allen Mandanten die Fördermöglichkeiten der Überbrückungshilfe III sowie der Neustarthilfe prüfen (Voraussetzung: die Buchhaltung wird mindestens quartalsweise durch uns bearbeitet).

Wir werden Sie dann bezüglich einer Umsatz- und Fixkostenschätzung kontaktieren. Diese Zahlen werden von Januar bis Juni 2021 benötigt.

Da es unsererseits nur eine Korrekturmöglichkeit geben kann, empfehlen wir diese nach Abschluss der Buchhaltung Juni vorzunehmen.

Sollte es Ihnen von der Liquidität möglich sein mit dem Antrag zu warten, so ist dies zu präferieren, da momentan noch viele Rechtsfragen ungeklärt sind und sich die Erläuterungen des Ministeriums täglich ändern.

Die Antragstellung ist (im Gegensatz zur Neustarthilfe) wieder nur über einen prüfenden Dritten (bspw. unsere Kanzlei) möglich.

Neustarthilfe
Soloselbstständige gemäß Definition (siehe FAQ-Seite der Ministerien) haben die Möglichkeit zwischen der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe zu wählen.

Die Neustarthilfe kann nur von Ihnen selbst beantragt werden. Dafür wird ein Elster-Zertifikat benötigt. Dies kann hier beantragt werden. Anschließend muss der eigentliche Neustarthilfe-Antrag auf dieser Website gestellt werden.

Ohne eine systematische Prüfung Ihrer Daten ist von unserer Seite keine Beratung möglich, welche Hilfe in einem speziellen Fall besser ist. Als Faustregel kann man jedoch sagen, dass bei hohen laufenden Betriebsausgaben die Überbrückungshilfe III tendenziell besser sein kann.

Gerne prüfen wir für Sie die Antragsvoraussetzungen und auch welche Hilfe für Sie von Vorteil ist. Ebenso prüfen wir auf Ihren Wunsch hin den Referenzumsatz und die Höhe der Antragssumme. Diese Leistungen würden wir auf Stundenbasis in Rechnung stellen. In den meisten Fällen beträgt der zeitliche Aufwand nicht mehr als eine Stunde. Bitte kontaktieren Sie in diesem Fall Frau Yvonne Bös oder Herrn Adrian Müller.

Bitte beachten Sie, dass es ggf. zu Rückzahlungen der Neustarthilfe kommen kann. Dies ist abhängig von Ihren tatsächlichen Umsätzen. Über diesen Link erhalten Sie daher eine Berechnungshilfe. Bitte beachten Sie, dass wir für die Richtigkeit keine Gewährleistung übernehmen.

Darüber hinaus sind weitere Unterstützungsmaßnahmen durch den Bund geplant. Darauf haben sich die Koalitionsfraktionen am 3. Februar 2021 geeinigt. Hier ein Überblick über die wichtigsten geplanten Maßnahmen:
  • Steuerlicher Verlustrücktrag
    Der geltende steuerliche Verlustrücktrag soll für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben werden.

  • Mehrwertsteuersenkung Gastronomie
    Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie soll über den 30.06.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7% gesenkt werden.

  • Kinderbonus
    Pro Kind soll ein einmaliger Kinderbonus von 150 Euro gezahlt werden. Eine Anrechnung auf die Grundsicherung ist nicht vorgesehen.

  • Erleichterter Zugang zur Grundsicherung
    Der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme soll bis zum 31.12.2021 verlängert werden (analog zur pandemiebedingten Erhöhung des Kurzarbeitergeldes).

  • Coronazuschuss
    Erwachsene Grundsicherungsempfänger sollen eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 150 Euro erhalten.

  • Unterstützung der Kulturschaffenden in der Corona-Krise
    Für den Kulturbereich soll ein Anschlussprogramm für das Rettungs- und Zukunftsprogramm "Neustart Kultur" in Höhe von einer weiteren Milliarde Euro aufgelegt werden.


Im Rahmen unseres monatlichen Newsletters möchten wir Sie noch über folgende Themen informieren:

Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können ab dem Veranlagungszeitraum 2020 eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische  Maßnahmen beantragen. Zu Einzelfragen hat das Bundesfinanzministerium nun in einem Anwendungsschreiben Stellung bezogen.

Des Weiteren ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
  • Bei einem Auslands(praxis)semester wird an der ausländischen Hochschule keine erste Tätigkeitsstätte begründet, so dass hierdurch verursachte Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abzugsfähig sein können. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.

  • Veräußert der Erbe das Familienheim innerhalb von zehn Jahren, entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung auch dann, wenn der Auszug auf ärztlichen Rat hin wegen einer Depressionserkrankung erfolgte. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist der Erbe in diesem Fall nicht aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert.

  • Vom Bundesfinanzhof gibt es schlechte Nachrichten für Postzusteller und Rettungsassistenten. Denn beide Arbeitnehmergruppen haben grundsätzlich eine erste Tätigkeitsstätte. Damit ist der Kostenabzug auf die Entfernungspauschale beschränkt.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2021.

Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen

Ihr Team von W+M!
26. Juni 2026
Sehr geehrte Damen und Herren, neben unserem monatlichen Newsletter möchten wir Sie zunächst über anstehende Änderungen durch unseren Software-Hersteller informieren, von denen Sie insbesondere bei der Nutzung des Mandantenportals ADDISON OneClick betroffen sind: Das ADDISON OneClick wird durch den Nachfolger ADDISON Direkt ersetzt. Hierdurch soll nicht nur der Funktionsumfang deutlich erweitert, sondern auch die Benutzeroberfläche vereinfacht werden. Eine erste Umstellung der Ihnen bereits bekannten Module findet in der Zeit von 26. Juni 17:00 Uhr bis 28. Juni 23:00 Uhr statt. In dieser Zeit wird das Portal nicht erreichbar sein. Anschließend startet beim nächsten Login bzw. beim ersten Aufruf neuer und aktualisierter Funktionen automatisch eine kurze Einführung, damit Sie sich in den neu gestalteten und funktional erweiterten Bereichen schnell zurechtzufinden. Die Anmeldung im Portal mittels E-Mail-Adresse und Kennwort bleibt davon unberührt; ebenso bleiben alle bisherigen Daten erhalten. Zusätzlich finden Sie auf der nachfolgenden Seite sämtliche Schnelleinstiege , das sogenannte In-App-Onboarding sowie Erklärvideos zum neuen ADDISON Direkt Portal, damit Sie jederzeit mit den aktuellen Informationen direkt vom Hersteller unterstützt werden: Unterstützungsangebote für Mandanten Die neue Benutzeroberfläche wird im vierten Quartal dieses Jahres automatisch freigeschalten. Sie sind neugierig und möchten schon vorab das neue Design kennenlernen, dann sprechen Sie uns gerne darauf an und wir schalten vorab Ihr Portal frei. Zu den großen neuen Funktionen, welche wir bei Bedarf aktivieren können, zählt unter anderem die Möglichkeit der Rechnungsschreibung gerade auch im Hinblick auf die E-Rechnung . Es ist uns dadurch möglich, Ihnen auch in diesem Bereich eine Lösung von unserem Software-Hersteller anbieten zu können, ohne dass Sie auf ein Drittprodukt ausweichen müssen. Sie hätten somit alles direkt und zentral in einem Mandantenportal. Wenn Sie Ihre Rechnungen aktuell noch mit einer Textverarbeitungssoftware erstellen, aber für zukünftige gesetzliche Anforderungen gerüstet sein möchten oder mit Ihrer bisherigen Lösung unzufrieden sind, können Sie sich gerne an uns wenden. Zu unserem monatlichen Newsletter: Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht. Der 151 Seiten umfassende Entwurf enthält u.a. Ausführungen zur Neuregelung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft und zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Übernimmt der Verkäufer einer Mietimmobilie Aufwendungen, die durch den Verkauf veranlasst sind, dienen diese Aufwendungen nicht mehr der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Bremen ist damit kein Werbungskostenabzug zulässig. Nutzen Selbstständige ein häusliches Arbeitszimmer , müssen sie die gesetzliche Aufzeichnungspflicht für die Aufwendungen beachten. Ein Verstoß führt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nämlich dazu, dass die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Die Auslegung des Begriffs "Betriebsstätte" ist auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts weiterhin gültig. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juli 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
29. Mai 2026
Sehr geehrte Damen und Herren, die steuer- und beitragsfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 EUR ist am 8.5.2026 überraschend im Bundesrat gescheitert . Zugestimmt hat der Bundesrat demgegenüber der Reform der privaten Altersvorsorge . Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Bundesregierung eine Förderung auf den Weg gebracht hat, wonach Privatpersonen eine staatliche Prämie erhalten können, wenn sie ein neues E-Auto kaufen . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Die Inanspruchnahme eines steuermindernden Investitionsabzugsbetrags setzt u. a. voraus, dass eine Gewinngrenze nicht überschritten wird. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass bei der Ermittlung der Gewinngrenze auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen sind. Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung , die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, sind keine außerordentlichen Einkünfte. Eine ermäßigte Besteuerung kommt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs somit regelmäßig nicht in Betracht. Die steuerfreie Corona-Prämie war auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerfrei. Diese steuerfreundliche Beurteilung stammt vom Bundesfinanzhof. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juni 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
30. April 2026
Sehr geehrte Damen und Herren, in diesem Monat möchten wir Ihnen wieder eine neue Sonderausgabe unseres Mandantenrundschreibens zukommen lassen. Hierin finden Sie einige Informationen zum Thema "Mietimmobilie" . Des Weiteren erhalten Sie unseren Mai-Newsletter. Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand , führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn . Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs schafft Rechtssicherheit für Eltern, die im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Denn solche Abfindungszahlungen müssen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden . Schenkungsteuer kann aber mitunter anfallen. Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch privat nutzt . Dies kann, so ein Beschluss des Bundesfinanzhofs, auch bei einem vertraglich vereinbarten Privatnutzungsverbot gelten . Das Europäische Gericht hat mit einer Entscheidung für Aufregung gesorgt. Danach soll der Vorsteuerabzug abweichend von den bisherigen Regeln früher geltend gemacht werden können bzw. müssen . Dies sieht der erste Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof offenbar kritisch und hat eine Überprüfung vorgeschlagen. Zudem gibt es zu dieser Thematik eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem anderen Verfahren. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
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