Newsletter 03/2021
Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem überraschender Weise bereits seit dem 10. Februar das Antragsverfahren für die Überbrückungshilfe III freigeschaltet wurde und nun vergangene Woche die erste Phase der Neustarthilfe zu beantragen ist, möchten wir Sie über den aktuellen Stand der Hilfs- und Fördermöglichkeiten informieren:

Überbrückungshilfe III
Wie bereits in unserem letzten Newsletter thematisiert, werden wir systematisch bei allen Mandanten die Fördermöglichkeiten der Überbrückungshilfe III sowie der Neustarthilfe prüfen (Voraussetzung: die Buchhaltung wird mindestens quartalsweise durch uns bearbeitet).

Wir werden Sie dann bezüglich einer Umsatz- und Fixkostenschätzung kontaktieren. Diese Zahlen werden von Januar bis Juni 2021 benötigt.

Da es unsererseits nur eine Korrekturmöglichkeit geben kann, empfehlen wir diese nach Abschluss der Buchhaltung Juni vorzunehmen.

Sollte es Ihnen von der Liquidität möglich sein mit dem Antrag zu warten, so ist dies zu präferieren, da momentan noch viele Rechtsfragen ungeklärt sind und sich die Erläuterungen des Ministeriums täglich ändern.

Die Antragstellung ist (im Gegensatz zur Neustarthilfe) wieder nur über einen prüfenden Dritten (bspw. unsere Kanzlei) möglich.

Neustarthilfe
Soloselbstständige gemäß Definition (siehe FAQ-Seite der Ministerien) haben die Möglichkeit zwischen der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe zu wählen.

Die Neustarthilfe kann nur von Ihnen selbst beantragt werden. Dafür wird ein Elster-Zertifikat benötigt. Dies kann hier beantragt werden. Anschließend muss der eigentliche Neustarthilfe-Antrag auf dieser Website gestellt werden.

Ohne eine systematische Prüfung Ihrer Daten ist von unserer Seite keine Beratung möglich, welche Hilfe in einem speziellen Fall besser ist. Als Faustregel kann man jedoch sagen, dass bei hohen laufenden Betriebsausgaben die Überbrückungshilfe III tendenziell besser sein kann.

Gerne prüfen wir für Sie die Antragsvoraussetzungen und auch welche Hilfe für Sie von Vorteil ist. Ebenso prüfen wir auf Ihren Wunsch hin den Referenzumsatz und die Höhe der Antragssumme. Diese Leistungen würden wir auf Stundenbasis in Rechnung stellen. In den meisten Fällen beträgt der zeitliche Aufwand nicht mehr als eine Stunde. Bitte kontaktieren Sie in diesem Fall Frau Yvonne Bös oder Herrn Adrian Müller.

Bitte beachten Sie, dass es ggf. zu Rückzahlungen der Neustarthilfe kommen kann. Dies ist abhängig von Ihren tatsächlichen Umsätzen. Über diesen Link erhalten Sie daher eine Berechnungshilfe. Bitte beachten Sie, dass wir für die Richtigkeit keine Gewährleistung übernehmen.

Darüber hinaus sind weitere Unterstützungsmaßnahmen durch den Bund geplant. Darauf haben sich die Koalitionsfraktionen am 3. Februar 2021 geeinigt. Hier ein Überblick über die wichtigsten geplanten Maßnahmen:
  • Steuerlicher Verlustrücktrag
    Der geltende steuerliche Verlustrücktrag soll für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben werden.

  • Mehrwertsteuersenkung Gastronomie
    Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie soll über den 30.06.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7% gesenkt werden.

  • Kinderbonus
    Pro Kind soll ein einmaliger Kinderbonus von 150 Euro gezahlt werden. Eine Anrechnung auf die Grundsicherung ist nicht vorgesehen.

  • Erleichterter Zugang zur Grundsicherung
    Der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme soll bis zum 31.12.2021 verlängert werden (analog zur pandemiebedingten Erhöhung des Kurzarbeitergeldes).

  • Coronazuschuss
    Erwachsene Grundsicherungsempfänger sollen eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 150 Euro erhalten.

  • Unterstützung der Kulturschaffenden in der Corona-Krise
    Für den Kulturbereich soll ein Anschlussprogramm für das Rettungs- und Zukunftsprogramm "Neustart Kultur" in Höhe von einer weiteren Milliarde Euro aufgelegt werden.


Im Rahmen unseres monatlichen Newsletters möchten wir Sie noch über folgende Themen informieren:

Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können ab dem Veranlagungszeitraum 2020 eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische  Maßnahmen beantragen. Zu Einzelfragen hat das Bundesfinanzministerium nun in einem Anwendungsschreiben Stellung bezogen.

Des Weiteren ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
  • Bei einem Auslands(praxis)semester wird an der ausländischen Hochschule keine erste Tätigkeitsstätte begründet, so dass hierdurch verursachte Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abzugsfähig sein können. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.

  • Veräußert der Erbe das Familienheim innerhalb von zehn Jahren, entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung auch dann, wenn der Auszug auf ärztlichen Rat hin wegen einer Depressionserkrankung erfolgte. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist der Erbe in diesem Fall nicht aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert.

  • Vom Bundesfinanzhof gibt es schlechte Nachrichten für Postzusteller und Rettungsassistenten. Denn beide Arbeitnehmergruppen haben grundsätzlich eine erste Tätigkeitsstätte. Damit ist der Kostenabzug auf die Entfernungspauschale beschränkt.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2021.

Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen

Ihr Team von W+M!
27. März 2026
Sehr geehrte Damen und Herren, der Vorsteuerabzug steht einem Unternehmer bereits in dem Voranmeldungszeitraum zu, in dem der Umsatz ausgeübt worden ist, und nicht erst in dem Zeitraum, in dem ihm auch die Rechnung zugegangen ist – vorausgesetzt, die Rechnung liegt bis zur Erklärungsabgabe vor . Mit dieser Entscheidung hat das Gericht der Europäischen Union die (deutschen) Grundsätze zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs verworfen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Private Veräußerungsgewinne aus Gegenständen des täglichen Gebrauchs unterliegen auch dann nicht der Spekulationsbesteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass selbst ein hochpreisiges Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist und damit nicht der Spekulationsbesteuerung unterliegt. Der Bundesfinanzhof hat sich mit der steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen beschäftigt. In einem Verfahren ging es um arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen. Der andere Streitfall thematisierte die Frage, wie hoch der Zinssatz für eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage sein darf. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind umsatzsteuerfrei. Dies setzt aber u. a. eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers voraus. Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste sich nun damit befassen, wie regelmäßig eine Bestätigungsabfrage der USt-IdNr. bei laufenden Geschäftsbeziehungen zu erfolgen hat. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
26. Februar 2026
Sehr geehrte Damen und Herren, Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Garage gehören nicht zu den Unterkunftskosten , die bei einer doppelten Haushaltsführung nur mit höchstens 1.000 EUR im Monat angesetzt werden können. Damit hat der Bundesfinanzhof der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung ausdrücklich widersprochen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sind auch mit einem Minijob kombinierbar. Was es dabei zu beachten gibt, darüber hat jüngst die Minijob-Zentrale informiert. Für den Veranlagungszeitraum 2022 wurde den Anspruchsberechtigten einmalig eine Energiepreispauschale i. H. von 300 EUR gewährt. Nun gibt es Entscheidungen der Finanzgerichte, die sich mit folgenden Fragen beschäftigen: Ist das Finanzamt berechtigt, eine vom Arbeitgeber zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale von diesem zurückzufordern? Ist die Energiepreispauschale auch für Rentner steuerpflichtig? Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort , auf dem er seinen Firmenwagen abstellt, mindert diese Zahlung nicht den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenbesteuerung . So lautet eine wenig erfreuliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
29. Januar 2026
Sehr geehrte Damen und Herren, mit Wirkung ab 2026 sind wichtige steuerliche Änderungen zu beachten. Dies sind vor allem die Anhebung der Entfernungspauschale , die Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie und die neue Aktivrente . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Der Bundesfinanzhof hält das "Bundesmodell" bei der Grundsteuer für verfassungskonform . Es ist aber davon auszugehen, dass die Kläger Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen werden. Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden wird zur Regel – doch nicht wie ursprünglich geplant ab 2026, sondern erst ab 2027 . Der Gesetzgeber hat hier nachjustiert. Bei betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz dar. Bis Ende 2025 gewährte das Bundesfinanzministerium hier monatliche Pauschalen. Mit Wirkung ab 2026 wurde nun eine Strompreispauschale eingeführt. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Februar 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
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