
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachdem überraschender Weise bereits seit dem 10. Februar das Antragsverfahren für die Überbrückungshilfe III freigeschaltet wurde und nun vergangene Woche die erste Phase der Neustarthilfe zu beantragen ist, möchten wir Sie über den aktuellen Stand der Hilfs- und Fördermöglichkeiten informieren:
Überbrückungshilfe III
Wie bereits in unserem letzten Newsletter thematisiert, werden wir systematisch bei allen Mandanten die Fördermöglichkeiten der Überbrückungshilfe III sowie der Neustarthilfe prüfen (Voraussetzung: die Buchhaltung wird mindestens quartalsweise durch uns bearbeitet).
Wir werden Sie dann bezüglich einer Umsatz- und Fixkostenschätzung kontaktieren. Diese Zahlen werden von Januar bis Juni 2021 benötigt.
Da es unsererseits nur eine Korrekturmöglichkeit geben kann, empfehlen wir diese nach Abschluss der Buchhaltung Juni vorzunehmen.
Sollte es Ihnen von der Liquidität möglich sein mit dem Antrag zu warten, so ist dies zu präferieren, da momentan noch viele Rechtsfragen ungeklärt sind und sich die Erläuterungen des Ministeriums täglich ändern.
Die Antragstellung ist (im Gegensatz zur Neustarthilfe) wieder nur über einen prüfenden Dritten (bspw. unsere Kanzlei) möglich.
Neustarthilfe
Soloselbstständige gemäß Definition (siehe FAQ-Seite der Ministerien) haben die Möglichkeit zwischen der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe zu wählen.
Die Neustarthilfe kann nur von Ihnen selbst beantragt werden. Dafür wird ein Elster-Zertifikat benötigt. Dies kann hier beantragt werden. Anschließend muss der eigentliche Neustarthilfe-Antrag auf dieser Website gestellt werden.
Ohne eine systematische Prüfung Ihrer Daten ist von unserer Seite keine Beratung möglich, welche Hilfe in einem speziellen Fall besser ist. Als Faustregel kann man jedoch sagen, dass bei hohen laufenden Betriebsausgaben die Überbrückungshilfe III tendenziell besser sein kann.
Gerne prüfen wir für Sie die Antragsvoraussetzungen und auch welche Hilfe für Sie von Vorteil ist. Ebenso prüfen wir auf Ihren Wunsch hin den Referenzumsatz und die Höhe der Antragssumme. Diese Leistungen würden wir auf Stundenbasis in Rechnung stellen. In den meisten Fällen beträgt der zeitliche Aufwand nicht mehr als eine Stunde. Bitte kontaktieren Sie in diesem Fall Frau Yvonne Bös oder Herrn Adrian Müller.
Bitte beachten Sie, dass es ggf. zu Rückzahlungen der Neustarthilfe kommen kann. Dies ist abhängig von Ihren tatsächlichen Umsätzen. Über diesen Link erhalten Sie daher eine Berechnungshilfe. Bitte beachten Sie, dass wir für die Richtigkeit keine Gewährleistung übernehmen.
Darüber hinaus sind weitere Unterstützungsmaßnahmen durch den Bund geplant. Darauf haben sich die Koalitionsfraktionen am 3. Februar 2021 geeinigt. Hier ein Überblick über die wichtigsten geplanten Maßnahmen:
Im Rahmen unseres monatlichen Newsletters möchten wir Sie noch über folgende Themen informieren:
Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können ab dem Veranlagungszeitraum 2020 eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen beantragen. Zu Einzelfragen hat das Bundesfinanzministerium nun in einem Anwendungsschreiben Stellung bezogen.
Des Weiteren ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2021.
Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen
Ihr Team von W+M!
Überbrückungshilfe III
Wie bereits in unserem letzten Newsletter thematisiert, werden wir systematisch bei allen Mandanten die Fördermöglichkeiten der Überbrückungshilfe III sowie der Neustarthilfe prüfen (Voraussetzung: die Buchhaltung wird mindestens quartalsweise durch uns bearbeitet).
Wir werden Sie dann bezüglich einer Umsatz- und Fixkostenschätzung kontaktieren. Diese Zahlen werden von Januar bis Juni 2021 benötigt.
Da es unsererseits nur eine Korrekturmöglichkeit geben kann, empfehlen wir diese nach Abschluss der Buchhaltung Juni vorzunehmen.
Sollte es Ihnen von der Liquidität möglich sein mit dem Antrag zu warten, so ist dies zu präferieren, da momentan noch viele Rechtsfragen ungeklärt sind und sich die Erläuterungen des Ministeriums täglich ändern.
Die Antragstellung ist (im Gegensatz zur Neustarthilfe) wieder nur über einen prüfenden Dritten (bspw. unsere Kanzlei) möglich.
Neustarthilfe
Soloselbstständige gemäß Definition (siehe FAQ-Seite der Ministerien) haben die Möglichkeit zwischen der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe zu wählen.
Die Neustarthilfe kann nur von Ihnen selbst beantragt werden. Dafür wird ein Elster-Zertifikat benötigt. Dies kann hier beantragt werden. Anschließend muss der eigentliche Neustarthilfe-Antrag auf dieser Website gestellt werden.
Ohne eine systematische Prüfung Ihrer Daten ist von unserer Seite keine Beratung möglich, welche Hilfe in einem speziellen Fall besser ist. Als Faustregel kann man jedoch sagen, dass bei hohen laufenden Betriebsausgaben die Überbrückungshilfe III tendenziell besser sein kann.
Gerne prüfen wir für Sie die Antragsvoraussetzungen und auch welche Hilfe für Sie von Vorteil ist. Ebenso prüfen wir auf Ihren Wunsch hin den Referenzumsatz und die Höhe der Antragssumme. Diese Leistungen würden wir auf Stundenbasis in Rechnung stellen. In den meisten Fällen beträgt der zeitliche Aufwand nicht mehr als eine Stunde. Bitte kontaktieren Sie in diesem Fall Frau Yvonne Bös oder Herrn Adrian Müller.
Bitte beachten Sie, dass es ggf. zu Rückzahlungen der Neustarthilfe kommen kann. Dies ist abhängig von Ihren tatsächlichen Umsätzen. Über diesen Link erhalten Sie daher eine Berechnungshilfe. Bitte beachten Sie, dass wir für die Richtigkeit keine Gewährleistung übernehmen.
Darüber hinaus sind weitere Unterstützungsmaßnahmen durch den Bund geplant. Darauf haben sich die Koalitionsfraktionen am 3. Februar 2021 geeinigt. Hier ein Überblick über die wichtigsten geplanten Maßnahmen:
- Steuerlicher Verlustrücktrag
Der geltende steuerliche Verlustrücktrag soll für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben werden. - Mehrwertsteuersenkung Gastronomie
Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie soll über den 30.06.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7% gesenkt werden. - Kinderbonus
Pro Kind soll ein einmaliger Kinderbonus von 150 Euro gezahlt werden. Eine Anrechnung auf die Grundsicherung ist nicht vorgesehen. - Erleichterter Zugang zur Grundsicherung
Der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme soll bis zum 31.12.2021 verlängert werden (analog zur pandemiebedingten Erhöhung des Kurzarbeitergeldes). - Coronazuschuss
Erwachsene Grundsicherungsempfänger sollen eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 150 Euro erhalten. - Unterstützung der Kulturschaffenden in der Corona-Krise
Für den Kulturbereich soll ein Anschlussprogramm für das Rettungs- und Zukunftsprogramm "Neustart Kultur" in Höhe von einer weiteren Milliarde Euro aufgelegt werden.
Im Rahmen unseres monatlichen Newsletters möchten wir Sie noch über folgende Themen informieren:
Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können ab dem Veranlagungszeitraum 2020 eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen beantragen. Zu Einzelfragen hat das Bundesfinanzministerium nun in einem Anwendungsschreiben Stellung bezogen.
Des Weiteren ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Bei einem Auslands(praxis)semester
wird an der ausländischen Hochschule keine erste Tätigkeitsstätte begründet, so dass hierdurch verursachte Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen
als vorab entstandene Werbungskosten abzugsfähig sein können. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.
- Veräußert der Erbe das Familienheim
innerhalb von zehn Jahren, entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung
auch dann, wenn der Auszug auf ärztlichen Rat hin wegen einer Depressionserkrankung erfolgte. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist der Erbe in diesem Fall nicht aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert.
- Vom Bundesfinanzhof gibt es schlechte Nachrichten für Postzusteller und Rettungsassistenten. Denn beide Arbeitnehmergruppen haben grundsätzlich eine erste Tätigkeitsstätte. Damit ist der Kostenabzug auf die Entfernungspauschale beschränkt.
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2021.
Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen
Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, wie bereits in früheren Newslettern mitgeteilt, besteht u.a. die Pflicht zur Meldung von elektronischen Kassensystemen beim Finanzamt. Aus diesem Grund versenden wir gegenwärtig Einladungen per E-Mail , damit Sie die erforderlichen Meldungen über unser System durchführen können. Sollten Sie bisher noch keine Einladung erhalten haben aber über eine zu meldende elektronische Kasse verfügen, so geben Sie uns gerne Bescheid. Im Rahmen der Einladung können Sie selbst entscheiden, ob Sie die Meldung über unser System vornehmen möchten, die Meldung anderweitig tätigen oder gar keine zu meldende Kasse einsetzen . Um die oft lange andauernden Betriebsprüfungen zu beschleunigen , wurden einige gesetzliche Änderungen vorgenommen. Zu beachten ist hier u. a. das neue qualifizierte Mitwirkungsverlangen. Wird es nicht oder nicht hinreichend erfüllt, wird ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Der Bundesrat hat dem " Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" am 11.7.2025 zugestimmt. Die Investitionsanreize für neues Wachstum sind somit " in trockenen Tüchern ". Hat sich der Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anlässlich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ein Wohnungsrecht an einer Wohnung des übergebenen Vermögens vorbehalten, ist ein Sonderausgabenabzug des Mietwerts nach der Verwaltungsmeinung ausgeschlossen. Dieser Ansicht hat aber nun das Finanzgericht Nürnberg widersprochen. Werden Sparmenüs (z. B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft, gilt für das Getränk ein Umsatzsteuersatz von 19 %, die Speisen werden ermäßigt zu 7 % besteuert. Es muss also eine sachgerechte Aufteilung erfolgen – und hierzu hat der Bundesfinanzhof jüngst Stellung bezogen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für August 2025. Noch etwas in eigener Sache Unsere Telefonzeiten im Sekretariat haben sich geändert. Wir sind zukünftig Montag bis Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch erreichbar. Freitags erreichen Sie uns in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, Anfang Juni 2025 hat die Bundesregierung einen " Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" beschlossen. Geplant sind u. a. Steueranreize für betriebliche E-Autos , wonach im Anschaffungsjahr bereits 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden können. Dem Vernehmen nach soll das Gesetzgebungsverfahren noch vor der parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Die gesetzlichen Altersrenten steigen zum 1.7.2025 um 3,74 %. Rentner sollten dabei beachten, dass daraus (erstmals) eine Steuerpflicht resultieren kann. Der Bundesfinanzhof hat die Sichtweise der Vorinstanz (leider) bestätigt: Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt , ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. Vor allem Gebrauchtwagenhändler beanspruchen oft die umsatzsteuerliche Differenzbesteuerung . Dabei geht es, so der Bundesfinanzhof, zulasten des Steuerpflichtigen, wenn nicht feststeht, ob die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei Zweifeln sind hier also durchaus Nachforschungen angebracht. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juli 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, CDU, CSU und SPD haben ihren Koalitionsvertrag "Verantwortung für Deutschland" vorgestellt. Bei den steuerlichen Aspekten handelt es sich aber leider vielfach nur um Absichtserklärungen. Zudem stehen alle Maßnahmen unter Finanzierungsvorbehalt . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Angesichts der veränderten Arbeitsbedingungen durfte man auf eine positive Entscheidung hoffen. Doch leider hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind . Kann in Deutschland steuerpflichtigen Personen eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz gewährt werden? Das Finanzgericht Köln hält das für möglich und hat sich an den Europäischen Gerichtshof gewandt. Die Lieferung von Mieterstrom aus der eigenen Photovoltaikanlage des Vermieters ist keine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern eine selbstständige Hauptleistung . Diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster hat u. a. zur Folge, dass bei Altanlagen ein Vorsteuerabzug möglich ist. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juni 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!