Newsletter 06/2021
Sehr geehrte Damen und Herren,

zum 1.7.2021 treten umfassende umsatzsteuerliche Änderungen in Kraft.

Eine der größten Änderungen betrifft den Online-Handel: Es wird unter anderem ab 1.7.2021 entscheidend sein, dass Sie bei online getätigten Bestellungen offenbaren, Unternehmer zu sein. Sie sind auch Unternehmer, wenn Sie umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen oder als Kleinunternehmer tätig sind. Sollten Sie sich hierbei unsicher sein, so kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater.

Sie kennzeichnen sich im Onlinehandel als Unternehmen, indem Sie im jeweiligen Kundenkonto des Online-Shops (bspw. bei Amazon oder eBay) Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hinterlegen. Ihre USt-ID beginnt mit den Buchstaben DE und ist nicht Ihre Steuernummer! Sollten Sie Ihre USt-ID nicht finden oder noch keine besitzen, kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater. Wenn Sie Ihre USt-ID nicht hinterlegen, wird es ab 1.7.2021 in vielen Fällen dazu kommen, dass falsche Rechnungen vom Online-Shop ausgestellt werden, die bei Ihnen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Um Steuerausfälle zu vermeiden, raten wir Ihnen dringend zur entsprechenden Hinterlegung Ihrer USt-IdNr. in allen Online-Shops, über die Sie unternehmerisch bestellen.

Wichtig: Wenn Sie privat über den gleichen Online-Shop einkaufen, sollten Sie sich ein zweites Kundenkonto - ohne Hinterlegung der USt-IdNr. - für private Bestellungen anlegen.

Eine weitere sehr tiefgreifende Änderung hinsichtlich der Umsatzsteuer betrifft Sie, sofern Sie Lieferungen an Privatpersonen im EU-Ausland von mindestens 10.000 Euro pro Jahr erbringen. Bitte kontaktieren Sie in diesem Fall Ihren zuständigen Steuerberater.

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat zu Beginn des Monats eine aktuelle Übersicht zur „Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung“ veröffentlicht. Alle relevanten Informationen und Vorschriften finden sie auf dieser Website.

Nicht zuletzt wegen der Coronapandemie hat der Gesetzgeber eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Hinsichtlich deren Anwendung haben sich nun einige Fragen ergeben. Antworten liefern ein Erlass des Finanzministeriums Thüringen und ein Arbeitspapier der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
  • Vermieter können größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden unter gewissen Voraussetzungen auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Der Bundesfinanzhof hat nun geklärt, dass noch nicht verbrauchte Beträge im Erbfall in der Steuererklärung des Erblassers zu berücksichtigen sind.

  • Beanspruchen Steuerpflichtige einen Investitionsabzugsbetrag für einen betrieblichen Pkw, stoßen sie oft auf Gegenwehr des Finanzamts. Der Grund: Der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung. Doch jetzt gibt es ein positives Urteil des Bundesfinanzhofs. Danach kann der Nachweis nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel erfolgen.

  • Vom Arbeitgeber gewährte Sachbezüge sind bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 Euro (ab 2022: 50 Euro) steuerfrei. Damit diese Privilegierung auch für Gutscheine und Geldkarten greift, müssen seit 2020 einige zusätzliche Voraussetzungen beachtet werden. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu nun ein Anwendungsschreiben und eine Übergangsregelung veröffentlicht.

Diese und
weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juni 2021.

Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen

Ihr Team von W+M!
23. September 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf veröffentlicht, der u. a. wichtige einkommensteuerliche Änderungen für Grundstücke vorsieht. Dabei handelt es sich um eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert, die Kaufpreisaufteilung und den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs enthält zwei Botschaften: Die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten ist ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang . Der Veräußerungsgewinn kann aber rückwirkend entfallen , wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags bildete. Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat darauf hingewiesen, dass Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen nicht mehr sofort ausgestellt und direkt an die Antragstellenden übergeben werden können. Wer eine Freistellungsbescheinigung benötigt, sollte den Antrag somit frühzeitig stellen. Der ärztliche Notfalldienst ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch dann von der Umsatzsteuer befreit , wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt (gegen Entgelt) übernimmt. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Oktober 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
24. August 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, ob eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anzuerkennen ist, beschäftigt immer wieder die Finanzgerichte. Aktuell ist auf eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs hinzuweisen. Danach stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nicht, wenn der Steuerpflichtige am Ort des Lebensmittelpunkts einen Ein-Personen-Haushalt führt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Ein Steuerbescheid ist zu ändern , wenn elektronische Daten von Dritten (z.B. dem Rentenversicherungsträger) bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dies gilt nach Meinung des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn diese Informationen bereits aus der Steuererklärung ersichtlich waren. Fahrtkosten zum Mietobjekt sind grundsätzlich nach Reisekostengrundsätzen zu ermitteln und als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abzugsfähig. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster kann eine Ferienwohnung aber mitunter eine erste Tätigkeitsstätte darstellen, sodass die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig sind. Die Mindestlohnkommission hat eine Erhöhung des Mindestlohns (derzeit 12,82 EUR pro Stunde) auf 13,90 EUR zum 1.1.2026 und auf 14,60 EUR zum 1.1.2027 beschlossen. Eine etwaige Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobbern , da diese an den Mindestlohn "gekoppelt" ist. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für September 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
31. Juli 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, wie bereits in früheren Newslettern mitgeteilt, besteht u.a. die Pflicht zur Meldung von elektronischen Kassensystemen beim Finanzamt. Aus diesem Grund versenden wir gegenwärtig Einladungen per E-Mail , damit Sie die erforderlichen Meldungen über unser System durchführen können. Sollten Sie bisher noch keine Einladung erhalten haben aber über eine zu meldende elektronische Kasse verfügen, so geben Sie uns gerne Bescheid. Im Rahmen der Einladung können Sie selbst entscheiden, ob Sie die Meldung über unser System vornehmen möchten, die Meldung anderweitig tätigen oder gar keine zu meldende Kasse einsetzen . Um die oft lange andauernden Betriebsprüfungen zu beschleunigen , wurden einige gesetzliche Änderungen vorgenommen. Zu beachten ist hier u. a. das neue qualifizierte Mitwirkungsverlangen. Wird es nicht oder nicht hinreichend erfüllt, wird ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Der Bundesrat hat dem " Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" am 11.7.2025 zugestimmt. Die Investitionsanreize für neues Wachstum sind somit " in trockenen Tüchern ". Hat sich der Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anlässlich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ein Wohnungsrecht an einer Wohnung des übergebenen Vermögens vorbehalten, ist ein Sonderausgabenabzug des Mietwerts nach der Verwaltungsmeinung ausgeschlossen. Dieser Ansicht hat aber nun das Finanzgericht Nürnberg widersprochen. Werden Sparmenüs (z. B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft, gilt für das Getränk ein Umsatzsteuersatz von 19 %, die Speisen werden ermäßigt zu 7 % besteuert. Es muss also eine sachgerechte Aufteilung erfolgen – und hierzu hat der Bundesfinanzhof jüngst Stellung bezogen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für August 2025. Noch etwas in eigener Sache Unsere Telefonzeiten im Sekretariat haben sich geändert. Wir sind zukünftig Montag bis Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch erreichbar. Freitags erreichen Sie uns in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
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