
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum 1.7.2021 treten umfassende umsatzsteuerliche Änderungen in Kraft.
Eine der größten Änderungen betrifft den Online-Handel: Es wird unter anderem ab 1.7.2021 entscheidend sein, dass Sie bei online getätigten Bestellungen offenbaren, Unternehmer zu sein. Sie sind auch Unternehmer, wenn Sie umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen oder als Kleinunternehmer tätig sind. Sollten Sie sich hierbei unsicher sein, so kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater.
Sie kennzeichnen sich im Onlinehandel als Unternehmen, indem Sie im jeweiligen Kundenkonto des Online-Shops (bspw. bei Amazon oder eBay) Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hinterlegen. Ihre USt-ID beginnt mit den Buchstaben DE und ist nicht Ihre Steuernummer! Sollten Sie Ihre USt-ID nicht finden oder noch keine besitzen, kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater. Wenn Sie Ihre USt-ID nicht hinterlegen, wird es ab 1.7.2021 in vielen Fällen dazu kommen, dass falsche Rechnungen vom Online-Shop ausgestellt werden, die bei Ihnen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Um Steuerausfälle zu vermeiden, raten wir Ihnen dringend zur entsprechenden Hinterlegung Ihrer USt-IdNr. in allen Online-Shops, über die Sie unternehmerisch bestellen.
Wichtig: Wenn Sie privat über den gleichen Online-Shop einkaufen, sollten Sie sich ein zweites Kundenkonto - ohne Hinterlegung der USt-IdNr. - für private Bestellungen anlegen.
Eine weitere sehr tiefgreifende Änderung hinsichtlich der Umsatzsteuer betrifft Sie, sofern Sie Lieferungen an Privatpersonen im EU-Ausland von mindestens 10.000 Euro pro Jahr erbringen. Bitte kontaktieren Sie in diesem Fall Ihren zuständigen Steuerberater.
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat zu Beginn des Monats eine aktuelle Übersicht zur „Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung“ veröffentlicht. Alle relevanten Informationen und Vorschriften finden sie auf dieser Website.
Nicht zuletzt wegen der Coronapandemie hat der Gesetzgeber eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Hinsichtlich deren Anwendung haben sich nun einige Fragen ergeben. Antworten liefern ein Erlass des Finanzministeriums Thüringen und ein Arbeitspapier der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juni 2021.
Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen
Ihr Team von W+M!
Eine der größten Änderungen betrifft den Online-Handel: Es wird unter anderem ab 1.7.2021 entscheidend sein, dass Sie bei online getätigten Bestellungen offenbaren, Unternehmer zu sein. Sie sind auch Unternehmer, wenn Sie umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen oder als Kleinunternehmer tätig sind. Sollten Sie sich hierbei unsicher sein, so kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater.
Sie kennzeichnen sich im Onlinehandel als Unternehmen, indem Sie im jeweiligen Kundenkonto des Online-Shops (bspw. bei Amazon oder eBay) Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hinterlegen. Ihre USt-ID beginnt mit den Buchstaben DE und ist nicht Ihre Steuernummer! Sollten Sie Ihre USt-ID nicht finden oder noch keine besitzen, kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater. Wenn Sie Ihre USt-ID nicht hinterlegen, wird es ab 1.7.2021 in vielen Fällen dazu kommen, dass falsche Rechnungen vom Online-Shop ausgestellt werden, die bei Ihnen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Um Steuerausfälle zu vermeiden, raten wir Ihnen dringend zur entsprechenden Hinterlegung Ihrer USt-IdNr. in allen Online-Shops, über die Sie unternehmerisch bestellen.
Wichtig: Wenn Sie privat über den gleichen Online-Shop einkaufen, sollten Sie sich ein zweites Kundenkonto - ohne Hinterlegung der USt-IdNr. - für private Bestellungen anlegen.
Eine weitere sehr tiefgreifende Änderung hinsichtlich der Umsatzsteuer betrifft Sie, sofern Sie Lieferungen an Privatpersonen im EU-Ausland von mindestens 10.000 Euro pro Jahr erbringen. Bitte kontaktieren Sie in diesem Fall Ihren zuständigen Steuerberater.
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat zu Beginn des Monats eine aktuelle Übersicht zur „Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung“ veröffentlicht. Alle relevanten Informationen und Vorschriften finden sie auf dieser Website.
Nicht zuletzt wegen der Coronapandemie hat der Gesetzgeber eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Hinsichtlich deren Anwendung haben sich nun einige Fragen ergeben. Antworten liefern ein Erlass des Finanzministeriums Thüringen und ein Arbeitspapier der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Vermieter können größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden
unter gewissen Voraussetzungen auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Der Bundesfinanzhof hat nun geklärt, dass noch nicht verbrauchte Beträge im Erbfall in der Steuererklärung des Erblassers zu berücksichtigen sind.
- Beanspruchen Steuerpflichtige einen Investitionsabzugsbetrag für einen betrieblichen Pkw, stoßen sie oft auf Gegenwehr des Finanzamts. Der Grund: Der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung. Doch jetzt gibt es ein positives Urteil des Bundesfinanzhofs. Danach kann der Nachweis nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel erfolgen.
- Vom Arbeitgeber gewährte Sachbezüge
sind bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 Euro (ab 2022: 50 Euro) steuerfrei. Damit diese Privilegierung auch für Gutscheine und Geldkarten greift, müssen seit 2020 einige zusätzliche Voraussetzungen beachtet werden. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu nun ein Anwendungsschreiben und eine Übergangsregelung veröffentlicht.
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juni 2021.
Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen
Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, wie bereits in früheren Newslettern mitgeteilt, besteht u.a. die Pflicht zur Meldung von elektronischen Kassensystemen beim Finanzamt. Aus diesem Grund versenden wir gegenwärtig Einladungen per E-Mail , damit Sie die erforderlichen Meldungen über unser System durchführen können. Sollten Sie bisher noch keine Einladung erhalten haben aber über eine zu meldende elektronische Kasse verfügen, so geben Sie uns gerne Bescheid. Im Rahmen der Einladung können Sie selbst entscheiden, ob Sie die Meldung über unser System vornehmen möchten, die Meldung anderweitig tätigen oder gar keine zu meldende Kasse einsetzen . Um die oft lange andauernden Betriebsprüfungen zu beschleunigen , wurden einige gesetzliche Änderungen vorgenommen. Zu beachten ist hier u. a. das neue qualifizierte Mitwirkungsverlangen. Wird es nicht oder nicht hinreichend erfüllt, wird ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Der Bundesrat hat dem " Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" am 11.7.2025 zugestimmt. Die Investitionsanreize für neues Wachstum sind somit " in trockenen Tüchern ". Hat sich der Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anlässlich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ein Wohnungsrecht an einer Wohnung des übergebenen Vermögens vorbehalten, ist ein Sonderausgabenabzug des Mietwerts nach der Verwaltungsmeinung ausgeschlossen. Dieser Ansicht hat aber nun das Finanzgericht Nürnberg widersprochen. Werden Sparmenüs (z. B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft, gilt für das Getränk ein Umsatzsteuersatz von 19 %, die Speisen werden ermäßigt zu 7 % besteuert. Es muss also eine sachgerechte Aufteilung erfolgen – und hierzu hat der Bundesfinanzhof jüngst Stellung bezogen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für August 2025. Noch etwas in eigener Sache Unsere Telefonzeiten im Sekretariat haben sich geändert. Wir sind zukünftig Montag bis Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch erreichbar. Freitags erreichen Sie uns in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, Anfang Juni 2025 hat die Bundesregierung einen " Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" beschlossen. Geplant sind u. a. Steueranreize für betriebliche E-Autos , wonach im Anschaffungsjahr bereits 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden können. Dem Vernehmen nach soll das Gesetzgebungsverfahren noch vor der parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Die gesetzlichen Altersrenten steigen zum 1.7.2025 um 3,74 %. Rentner sollten dabei beachten, dass daraus (erstmals) eine Steuerpflicht resultieren kann. Der Bundesfinanzhof hat die Sichtweise der Vorinstanz (leider) bestätigt: Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt , ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. Vor allem Gebrauchtwagenhändler beanspruchen oft die umsatzsteuerliche Differenzbesteuerung . Dabei geht es, so der Bundesfinanzhof, zulasten des Steuerpflichtigen, wenn nicht feststeht, ob die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei Zweifeln sind hier also durchaus Nachforschungen angebracht. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juli 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, CDU, CSU und SPD haben ihren Koalitionsvertrag "Verantwortung für Deutschland" vorgestellt. Bei den steuerlichen Aspekten handelt es sich aber leider vielfach nur um Absichtserklärungen. Zudem stehen alle Maßnahmen unter Finanzierungsvorbehalt . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Angesichts der veränderten Arbeitsbedingungen durfte man auf eine positive Entscheidung hoffen. Doch leider hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind . Kann in Deutschland steuerpflichtigen Personen eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz gewährt werden? Das Finanzgericht Köln hält das für möglich und hat sich an den Europäischen Gerichtshof gewandt. Die Lieferung von Mieterstrom aus der eigenen Photovoltaikanlage des Vermieters ist keine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern eine selbstständige Hauptleistung . Diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster hat u. a. zur Folge, dass bei Altanlagen ein Vorsteuerabzug möglich ist. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juni 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!