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Newsletter 06/2023
Sehr geehrte Damen und Herren,

bei einer Scheidung ist oft auch die gemeinsame Wohnimmobilie betroffen. Und hier ist Vorsicht geboten. Denn der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Verkauf des Miteigentumsanteils an den früheren Ehepartner als privates Veräußerungsgeschäft gewertet werden kann und damit der Einkommensteuer unterliegt.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
  • Ein GbR-Gesellschafter hatte viele private Aufwendungen ohne Zustimmung des Mitgesellschafters aus Gesellschaftsmitteln beglichen. Der Bundesfinanzhof musste nun entscheiden, wie der hieraus resultierende Mehrgewinn zu verteilen ist: Nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel oder allein auf den „untreuen Gesellschafter“.

  • Der Bundesfinanzhof hat 2021 seine Rechtsprechung zur personellen Verflechtung bei einer Betriebsaufspaltung geändert. Das Bundesfinanzministerium hat nun mitgeteilt, dass die neue Sichtweise aus Vertrauensschutzgründen erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu berücksichtigen ist.

  • Der Beitrag zur Pflegeversicherung soll ab Juli 2023 angepasst werden. Dies geht aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung hervor. Sobald das Gesetz verabschiedet ist, werden Ihre Lohnsachbearbeiter im Rahmen der Umsetzung Kontakt mit Ihnen aufnehmen.
Noch etwas in eigener Sache
Wir suchen Verstärkung. Für unser Team aus über 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern suchen wir aktuell Buchhalter (m/w/d) und Lohnbuchhalter (m/w/d). Nehmen Sie hierzu bei Interesse gerne jederzeit Kontakt mit uns auf.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juni 2023.

Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen

Ihr Team von W+M!
23 Apr., 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, in diesem Monat möchten wir Ihnen eine neue Sonderausgabe unseres Mandantenrundschreibens zukommen lassen. Hierin finden Sie einige Informationen zum Thema "Der erste Firmenwagen - Besteuerung und Gestaltungsmodelle" . Des Weiteren erhalten Sie unseren Mai-Newsletter. Das viel diskutierte Wachstumschancengesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und ist somit endlich in Kraft. Obwohl das Entlastungsvolumen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens deutlich reduziert wurde, enthält das Gesetz viele interessante Änderungen und Neuregelungen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Bei Ehegatten mit Kindern ist das Berliner Testament sehr beliebt. Oft wird bei der Ausgestaltung auch eine Strafklausel (z. B. die Jastrowsche Klausel) aufgenommen. Über einen solchen Fall hatte nun der Bundesfinanzhof zu entscheiden. Das Urteil zeigt, dass derartige Regelungen zumindest aus erbschaftsteuerlicher Sicht nachteilig sein können. Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden wurde erst 2020 eingeführt. Somit sind einige Fragen noch nicht höchstrichterlich geklärt. Der Bundesfinanzhof muss nun zu einem Fall mit Ratenzahlung entscheiden: Wird die Steuerermäßigung bereits mit der ausgeführten Erneuerung der Heizungsanlage gewährt oder erst mit der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrags? Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer . Allerdings ist hier ein wichtiger Fristablauf zu beachten. Denn die Anträge für 2023 sind bis zum 30.09.2024 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2023. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
28 März, 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, das milliardenschwere Wachstumschancengesetz ist zwischenzeitlich „in trockenen Tüchern“. Zunächst konnte im Vermittlungsausschuss eine Einigung erzielt werden und dann hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 22. März 2024 zugestimmt, damit das Gesetz in Kraft treten kann ( Beitrag der Bundesregierung hierzu ). Wir werden in einem der kommenden Newsletter genauer über die Änderungen berichten. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Die Tilgung eines geerbten Darlehens mittels „ Wohn-Riester “ ist wohl zulässig. Denn nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Revision ist anhängig) ist dem Ehemann die Anschaffung durch seine verstorbene Ehefrau als Gesamtrechtsnachfolger zuzurechnen. Auch Influencer und Blogger können Aufwendungen für Kleidung und Accessoires nicht als Betriebsausgaben absetzen . Allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung schließt eine steuerliche Berücksichtigung aus. Aktuell sind mehrere Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig, in denen es um die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) geht. Strittig ist hier, wie die Gewinngrenze von 200.000 EUR zu definieren ist. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2024. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
27 Feb., 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, aus aktuellem Anlass informieren wir Sie darüber, dass das Wachstumschancengesetz derzeit noch auf sich warten lässt. Die finale Abstimmung hierzu im Bundesrat soll nach aktuellem Stand Ende März stattfinden ( Ergebnis der 3. Sitzung des Vermittlungsausschusses ). Immer wieder müssen die Gerichte über Sachverhalte entscheiden, die private Veräußerungsgeschäfte betreffen. Aktuell ist gleich auf vier Entscheidungen hinzuweisen: Zwei positive Urteile ergingen im Zusammenhang mit Erbfällen, in den beiden anderen Verfahren wurde von den Steuerpflichtigen eine Steuerfreiheit wegen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (leider erfolglos) geltend gemacht. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten mindern – bis zu 150 EUR pro versicherte Person – die Sonderausgaben nicht. Diese Vereinfachungsregelung hat die Finanzverwaltung nun bis Ende 2024 verlängert. Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz wurde Ende 2022 eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen eingeführt. Grundsätzlich endete die Frist für die erstmalige Meldung bereits am 31.1.2024. Das Bundeszentralamt für Steuern hat nun aber mitgeteilt, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Meldung bis zum 31.3.2024 erfolgt. Frohe Kunde gibt es für viele Kapitalgesellschaften. Denn die monetären Schwellenwerte „Umsatzerlöse“ und „Bilanzsumme“ sollen erhöht werden . Die Anhebung wird für die begünstigten Unternehmen mit einer Neueinstufung in eine niedrigere Größenklasse und mit weniger Berichtspflichten einhergehen. Die neuen Werte sollen bereits für den anstehenden Jahresabschluss 2023 genutzt werden können. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2024. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
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