
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mandantenrundschreiben als PDF-Datei
kurz nach Pfingsten 2020 hat die Bundesregierung ein milliardenschweres Konjunkturprogramm
auf den Weg gebracht, damit die Wirtschaft nach der Corona-Krise wieder in Gang kommt. Das Programm beinhaltet sowohl Steuererleichterungen als auch Investitionsprogramme für den Konsum und die Produktion. Zudem hat der Bundesrat dem „Corona-Steuerhilfegesetz“ zugestimmt, wodurch u. a. der Umsatzsteuersatz auf Speisen in der Gastronomie zeitlich befristet gesenkt wird.
Alleine im Koalitionsausschuss am 3. Juni 2020 einigte sich die Bundesregierung auf 57 Einzelpunkte zur Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie. Um dieser Fülle an Neuregelungen Rechnung zu tragen, haben wir diesem Newsletter verschiedene Arbeitshilfen beigefügt. Bitte nutzen Sie diese, um sich auf den neusten Stand zu bringen! Im Besonderen möchten wir Sie auf die Umsatzsteuersatzänderung zum 1. Juli 2020 hinweisen.
Neben unserem monatlichen Mandantenrundschreiben finden Sie deshalb auch folgende Informationen im Anhang und auch als Download:
Des Weiteren haben wir Ihnen eine Information mit Vorgehensweisen, Hinweisen und Rechenbeispielen beigefügt, welche wir von der Neufang Akademie zur Verfügung gestellt bekommen haben. Eine Kurzzusammenfassung (aus unserem Haus) finden Sie ebenfalls im Anhang.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der beigefügten Ausgabe für Juli 2020.
Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen
Ihr Team von W+M!
Alleine im Koalitionsausschuss am 3. Juni 2020 einigte sich die Bundesregierung auf 57 Einzelpunkte zur Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie. Um dieser Fülle an Neuregelungen Rechnung zu tragen, haben wir diesem Newsletter verschiedene Arbeitshilfen beigefügt. Bitte nutzen Sie diese, um sich auf den neusten Stand zu bringen! Im Besonderen möchten wir Sie auf die Umsatzsteuersatzänderung zum 1. Juli 2020 hinweisen.
Neben unserem monatlichen Mandantenrundschreiben finden Sie deshalb auch folgende Informationen im Anhang und auch als Download:
- Ein gemeinsames Schreiben der Bundesminister Scholz und Altmaier zum Konjunkturprogramm der Koalition
- Die Ergebnisse des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020
- Das Schreiben der Bundesministerien für Wirtschaft und Energie sowie der Finanzen zum Thema „Überbrückungshilfen“
- Die Eckpunkte der Überbrückungshilfen für kleine und mittelständige Unternehmen als Kurzfassung
Des Weiteren haben wir Ihnen eine Information mit Vorgehensweisen, Hinweisen und Rechenbeispielen beigefügt, welche wir von der Neufang Akademie zur Verfügung gestellt bekommen haben. Eine Kurzzusammenfassung (aus unserem Haus) finden Sie ebenfalls im Anhang.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Die Finanzverwaltung hat dazu Stellung bezogen, wie Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
zu berücksichtigen sind, das sich im Eigentum eines bzw. beider Ehegatten befindet. Auch die Nutzung in angemieteten Räumlichkeiten wurde betrachtet.
- Beruflich veranlasste Umzugskosten
sind Werbungskosten. Da sich mit Wirkung ab dem 1. Juni 2020 Änderungen im Bundesumzugskostengesetz ergeben haben, hat die Finanzverwaltung deutlich überarbeitete Pauschbeträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen veröffentlicht.
- Bei einer Betriebsveräußerung gegen Rentenzahlungen kann der Verkäufer den Veräußerungsgewinn nachgelagert versteuern. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein soll dieses Wahlrecht aber nicht bei einer Betriebsaufgabe
gelten.
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der beigefügten Ausgabe für Juli 2020.
Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen
Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, wie bereits in früheren Newslettern mitgeteilt, besteht u.a. die Pflicht zur Meldung von elektronischen Kassensystemen beim Finanzamt. Aus diesem Grund versenden wir gegenwärtig Einladungen per E-Mail , damit Sie die erforderlichen Meldungen über unser System durchführen können. Sollten Sie bisher noch keine Einladung erhalten haben aber über eine zu meldende elektronische Kasse verfügen, so geben Sie uns gerne Bescheid. Im Rahmen der Einladung können Sie selbst entscheiden, ob Sie die Meldung über unser System vornehmen möchten, die Meldung anderweitig tätigen oder gar keine zu meldende Kasse einsetzen . Um die oft lange andauernden Betriebsprüfungen zu beschleunigen , wurden einige gesetzliche Änderungen vorgenommen. Zu beachten ist hier u. a. das neue qualifizierte Mitwirkungsverlangen. Wird es nicht oder nicht hinreichend erfüllt, wird ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Der Bundesrat hat dem " Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" am 11.7.2025 zugestimmt. Die Investitionsanreize für neues Wachstum sind somit " in trockenen Tüchern ". Hat sich der Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anlässlich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ein Wohnungsrecht an einer Wohnung des übergebenen Vermögens vorbehalten, ist ein Sonderausgabenabzug des Mietwerts nach der Verwaltungsmeinung ausgeschlossen. Dieser Ansicht hat aber nun das Finanzgericht Nürnberg widersprochen. Werden Sparmenüs (z. B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft, gilt für das Getränk ein Umsatzsteuersatz von 19 %, die Speisen werden ermäßigt zu 7 % besteuert. Es muss also eine sachgerechte Aufteilung erfolgen – und hierzu hat der Bundesfinanzhof jüngst Stellung bezogen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für August 2025. Noch etwas in eigener Sache Unsere Telefonzeiten im Sekretariat haben sich geändert. Wir sind zukünftig Montag bis Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch erreichbar. Freitags erreichen Sie uns in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, Anfang Juni 2025 hat die Bundesregierung einen " Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" beschlossen. Geplant sind u. a. Steueranreize für betriebliche E-Autos , wonach im Anschaffungsjahr bereits 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden können. Dem Vernehmen nach soll das Gesetzgebungsverfahren noch vor der parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Die gesetzlichen Altersrenten steigen zum 1.7.2025 um 3,74 %. Rentner sollten dabei beachten, dass daraus (erstmals) eine Steuerpflicht resultieren kann. Der Bundesfinanzhof hat die Sichtweise der Vorinstanz (leider) bestätigt: Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt , ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. Vor allem Gebrauchtwagenhändler beanspruchen oft die umsatzsteuerliche Differenzbesteuerung . Dabei geht es, so der Bundesfinanzhof, zulasten des Steuerpflichtigen, wenn nicht feststeht, ob die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei Zweifeln sind hier also durchaus Nachforschungen angebracht. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juli 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, CDU, CSU und SPD haben ihren Koalitionsvertrag "Verantwortung für Deutschland" vorgestellt. Bei den steuerlichen Aspekten handelt es sich aber leider vielfach nur um Absichtserklärungen. Zudem stehen alle Maßnahmen unter Finanzierungsvorbehalt . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Angesichts der veränderten Arbeitsbedingungen durfte man auf eine positive Entscheidung hoffen. Doch leider hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind . Kann in Deutschland steuerpflichtigen Personen eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz gewährt werden? Das Finanzgericht Köln hält das für möglich und hat sich an den Europäischen Gerichtshof gewandt. Die Lieferung von Mieterstrom aus der eigenen Photovoltaikanlage des Vermieters ist keine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern eine selbstständige Hauptleistung . Diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster hat u. a. zur Folge, dass bei Altanlagen ein Vorsteuerabzug möglich ist. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juni 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!