
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mandantenrundschreiben als PDF-Datei
kurz nach Pfingsten 2020 hat die Bundesregierung ein milliardenschweres Konjunkturprogramm
auf den Weg gebracht, damit die Wirtschaft nach der Corona-Krise wieder in Gang kommt. Das Programm beinhaltet sowohl Steuererleichterungen als auch Investitionsprogramme für den Konsum und die Produktion. Zudem hat der Bundesrat dem „Corona-Steuerhilfegesetz“ zugestimmt, wodurch u. a. der Umsatzsteuersatz auf Speisen in der Gastronomie zeitlich befristet gesenkt wird.
Alleine im Koalitionsausschuss am 3. Juni 2020 einigte sich die Bundesregierung auf 57 Einzelpunkte zur Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie. Um dieser Fülle an Neuregelungen Rechnung zu tragen, haben wir diesem Newsletter verschiedene Arbeitshilfen beigefügt. Bitte nutzen Sie diese, um sich auf den neusten Stand zu bringen! Im Besonderen möchten wir Sie auf die Umsatzsteuersatzänderung zum 1. Juli 2020 hinweisen.
Neben unserem monatlichen Mandantenrundschreiben finden Sie deshalb auch folgende Informationen im Anhang und auch als Download:
Des Weiteren haben wir Ihnen eine Information mit Vorgehensweisen, Hinweisen und Rechenbeispielen beigefügt, welche wir von der Neufang Akademie zur Verfügung gestellt bekommen haben. Eine Kurzzusammenfassung (aus unserem Haus) finden Sie ebenfalls im Anhang.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der beigefügten Ausgabe für Juli 2020.
Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen
Ihr Team von W+M!
Alleine im Koalitionsausschuss am 3. Juni 2020 einigte sich die Bundesregierung auf 57 Einzelpunkte zur Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie. Um dieser Fülle an Neuregelungen Rechnung zu tragen, haben wir diesem Newsletter verschiedene Arbeitshilfen beigefügt. Bitte nutzen Sie diese, um sich auf den neusten Stand zu bringen! Im Besonderen möchten wir Sie auf die Umsatzsteuersatzänderung zum 1. Juli 2020 hinweisen.
Neben unserem monatlichen Mandantenrundschreiben finden Sie deshalb auch folgende Informationen im Anhang und auch als Download:
- Ein gemeinsames Schreiben der Bundesminister Scholz und Altmaier zum Konjunkturprogramm der Koalition
- Die Ergebnisse des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020
- Das Schreiben der Bundesministerien für Wirtschaft und Energie sowie der Finanzen zum Thema „Überbrückungshilfen“
- Die Eckpunkte der Überbrückungshilfen für kleine und mittelständige Unternehmen als Kurzfassung
Des Weiteren haben wir Ihnen eine Information mit Vorgehensweisen, Hinweisen und Rechenbeispielen beigefügt, welche wir von der Neufang Akademie zur Verfügung gestellt bekommen haben. Eine Kurzzusammenfassung (aus unserem Haus) finden Sie ebenfalls im Anhang.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Die Finanzverwaltung hat dazu Stellung bezogen, wie Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
zu berücksichtigen sind, das sich im Eigentum eines bzw. beider Ehegatten befindet. Auch die Nutzung in angemieteten Räumlichkeiten wurde betrachtet.
- Beruflich veranlasste Umzugskosten
sind Werbungskosten. Da sich mit Wirkung ab dem 1. Juni 2020 Änderungen im Bundesumzugskostengesetz ergeben haben, hat die Finanzverwaltung deutlich überarbeitete Pauschbeträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen veröffentlicht.
- Bei einer Betriebsveräußerung gegen Rentenzahlungen kann der Verkäufer den Veräußerungsgewinn nachgelagert versteuern. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein soll dieses Wahlrecht aber nicht bei einer Betriebsaufgabe
gelten.
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der beigefügten Ausgabe für Juli 2020.
Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen
Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, in diesem Monat möchten wir Ihnen eine neue Sonderausgabe unseres Mandantenrundschreibens zukommen lassen. Hierin finden Sie einige Informationen zum Thema "Steuersparende Gehaltsextras" . Des Weiteren erhalten Sie unseren November-Newsletter. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß und darf folglich weiterhin erhoben werden. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Eltern verkauften ihrem Kind ein Grundstück. Der Kaufpreis war ratierlich und unverzinslich zu zahlen. Obwohl der Zinsverzicht ausdrücklich als Schenkung deklariert wurde, wollte das Finanzamt die rechnerisch enthaltenen Zinsen als Kapitalerträge versteuern . Das sah das Finanzgericht Schleswig-Holstein aber anders: Hier ist die Schenkungsteuer vorrangig , sodass die Ertragsbesteuerung zurücktritt. Ob eine Doppelbesteuerung wirklich ausgeschlossen ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Das Bundesfinanzministerium hat einige interessante Schreiben veröffentlicht. Dabei geht es um die ertragsteuerliche Behandlung bestimmter Kryptowerte , die Begünstigung nicht entnommener Gewinne nach § 34a des Einkommensteuergesetzes sowie die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung . Steuerpflichtige sollten einige Termine bzw. Fristen beachten: Wurden elektronische Aufzeichnungssysteme vor dem 1.7.2025 angeschafft, muss die Mitteilung an die Finanzverwaltung bis zum 31.07.2025 erfolgen. Wer das Vorsteuervergütungsverfahren nutzen möchte, muss die Anträge bis zum 30.09.2025 stellen. In einem unserer nächsten Newsletter werden wir nochmals näher auf die Meldepflicht der elektronischen Aufzeichnungssysteme eingehen. In diesem Zusammenhang wird unser Softwarehersteller eine Lösung bereitstellen, die Sie bei den gesetzlichen Vorgaben unterstützen kann. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2025 . Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, machen die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen , die innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf der Mietimmobilie erfolgen, mehr als 15 % der Anschaffungskosten der Immobilie aus, sind sie nicht sofort in voller Höhe abzugsfähig. Um dies zu vermeiden, gilt es insbesondere, den Dreijahreszeitraum richtig anzuwenden . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Es bleibt (leider) dabei: Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht als Werbungskosten abziehbar . Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat daran auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes nichts geändert. Neu ist hingegen diese Sichtweise: Bei Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten ist eine Leasingsonderzahlung für den Pkw nicht mehr sofort im Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen. Sie muss über die Vertragslaufzeit verteilt werden . Ein nicht erwerbstätiger Teilzeitstudent kann die Aufwendungen für seine Fahrten zwischen der Wohnung und der Universität nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten absetzen. Damit hat der Bundesfinanzhof dem Finanzamt widersprochen, das nur die Entfernungspauschale gewähren wollte.. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Bei der Bewertung eines nicht börsennotierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Schenkungsteuer kann kein pauschaler Holdingabschlag abgezogen werden. Dies hat jüngst der Bundesfinanzhof entschieden. Investmentfonds : Das Bundesfinanzministerium hat den Basiszins zum 2.1.2025 bekannt gegeben, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2025 erforderlich ist. Frohe Kunde kommt vom Bundesfinanzhof: Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn . Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!