
Sehr geehrte Damen und Herren,
Was „bringt“ das Kurzarbeitergeld?
In der Zeit, in der nicht gearbeitet wird, wird das Entgelt vollständig durch die Bundesagentur für Arbeit übernommen. Auch die Sozialversicherungsbeiträge werden zu 100% von der Arbeitsagentur getragen.
Wie beantrage ich Kurzarbeitergeld?
- Antrag "KUG 101" der Agentur für Arbeit vollständig ausfüllen und zusammen mit der Einverständniserklärung der Arbeitnehmer an die Arbeitsagentur senden. Der Antrag wird von der Arbeitsagentur geprüft und genehmigt oder abgelehnt.
Voraussetzungen:
im März gilt noch: mindestens ein Drittel der Beschäftigten hat mindestens 10% Arbeitsausfall. Ab April gilt: nur noch die 10%-Regelung. - Überstunden und alter Urlaub sind vorrangig abzubauen. Die Arbeitsagentur wird das im Nachhinein stichprobenartig prüfen.
- Stundenaufzeichnungen mit der tatsächlichen Arbeitszeit und der Kurzarbeit für jeden betroffenen Mitarbeiter führen.
- Wir rechnen den Lohn entsprechend ab und beantragen das Kurzarbeitergeld, das Sie dann erstattet bekommen; ab April wird die Sozialversicherung zu 100% übernommen.
- Minijobber sind von dieser Regelung leider ausgenommen. Evtl. Kündigungen sind mit den vorgeschriebenen Kündigungsfristen auszusprechen. Gekündigte Arbeitnehmer bekommen ihren Lohn voll weiterbezahlt. KUG ist für sie nicht möglich.
Welche Zahlungen an das Finanzamt kann ich stunden?
Prinzipiell lassen sich Gewerbe-, Körperschaft- und Einkommensteuer (zzgl. Soli und KiSt) beim Finanzamt (bei der Gewerbesteuer die Gemeinde) stunden. Hierfür ist ein Antrag nötig. Bitte kommen Sie hierfür auf uns zu.
Weitere Informationen finden Sie hier: Beitrag des Bundesministeriums für Finanzen
Welche Vorauszahlungen bzw. Steuerzahlungen können „gestoppt“ werden?
Steuern für vergangene Jahre, die bereits veranlagt sind, können nur gestundet werden. Zum Beispiel: Sie erhalten einen Einkommensteuerbescheid 2018 über eine Nachzahlung von 1.000 € und es werden Vorauszahlungen von 300 € festgesetzt. Lösung: die Einkommensteuer 2018 kann nur gestundet werden. Die Vorauszahlung kann per Antrag auf 0 € gesetzt werden. Bitte kommen Sie hierfür auf uns zu.
Was ist mit der Lohn- und Umsatzsteuer?
Lohnsteuer: diese wird im Namen Ihrer Arbeitnehmer abgeführt und kann (normalerweise) nicht gestundet werden. Gegebenenfalls sind die Lohnzahlungen entsprechend zu kürzen. Ein Stundungsantrag kann auch hier gestellt werden; hier bleibt abzuwarten, wie das Finanzamt in dieser Krisensituation damit umgeht.
Umsatzsteuer: Diese wird im Namen des Kunden abgeführt . Hier gilt selbiges wie bei der Lohnsteuer. Achtung: Sollten Sie eine Sondervorauszahlung ("11tel") geleistet haben, so gibt es die Möglichkeit diese zurückzufordern. Bitte beachten Sie jedoch: die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss nach Widerruf der Sondervorauszahlung bis zum 10. des Folgemonats übermittelt und entrichtet werden. Dies kann unsererseits organisatorisch in vielen Fällen nicht gewährleistet werden. Eine Absprache mit dem zuständigen Steuerberater ist deswegen hier in jedem Fall erforderlich!
Aktuelle Erfahrungen zeigen: das Finanzamt ist sehr gnädig. Wichtig ist der direkte Kontakt bzw. der Kontakt über uns. Halten Sie Rücksprache mit uns bevor Sie in Zahlungsverzug geraten!
Maßnahmen unsererseits:
Wir als Kanzlei versuchen den Betrieb so lange wie möglich aufrecht zu erhalten. Damit dies gewährleistet werden kann, werden folgende Regelungen in Kraft treten:
- Persönliche Termine in der Kanzlei oder vor Ort
sollen möglichst bis auf Weiteres vermieden
werden. Telefontermine oder Video-Chats sind jederzeit möglich. Bitte kontaktieren Sie hierzu das Sekretariat oder Ihren zuständigen Steuerberater.
- Unterlagen
sollen - soweit wie möglich - digital
eingereicht werden. Hierfür steht unser ADDISON-OneClick Portal zur Verfügung. Sollten Sie hier Interesse haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Sachbearbeiter. Alternativ können Sie uns die Unterlagen auch per E-Mail zusenden.
- Pendelordner
sollen mit möglichst wenig Kontakt zu uns kommen: Bitte stellen Sie diese auf den bereitgestellten Tischen ab. Nach der Desinfektion werden diese dann an den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet.
Bitte haben Sie Verständnis für diese Maßnahmen. Diese dienen Ihnen, unseren Mitarbeitern und uns als Schutz und sollen dafür sorgen, dass wir Sie in dieser Krise unterstützen können. Weitere Informationen werden Sie im Mai-Newsletter erhalten.
Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, in diesem Monat möchten wir Ihnen eine neue Sonderausgabe unseres Mandantenrundschreibens zukommen lassen. Hierin finden Sie einige Informationen zum Thema "Steuersparende Gehaltsextras" . Des Weiteren erhalten Sie unseren November-Newsletter. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß und darf folglich weiterhin erhoben werden. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Eltern verkauften ihrem Kind ein Grundstück. Der Kaufpreis war ratierlich und unverzinslich zu zahlen. Obwohl der Zinsverzicht ausdrücklich als Schenkung deklariert wurde, wollte das Finanzamt die rechnerisch enthaltenen Zinsen als Kapitalerträge versteuern . Das sah das Finanzgericht Schleswig-Holstein aber anders: Hier ist die Schenkungsteuer vorrangig , sodass die Ertragsbesteuerung zurücktritt. Ob eine Doppelbesteuerung wirklich ausgeschlossen ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Das Bundesfinanzministerium hat einige interessante Schreiben veröffentlicht. Dabei geht es um die ertragsteuerliche Behandlung bestimmter Kryptowerte , die Begünstigung nicht entnommener Gewinne nach § 34a des Einkommensteuergesetzes sowie die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung . Steuerpflichtige sollten einige Termine bzw. Fristen beachten: Wurden elektronische Aufzeichnungssysteme vor dem 1.7.2025 angeschafft, muss die Mitteilung an die Finanzverwaltung bis zum 31.07.2025 erfolgen. Wer das Vorsteuervergütungsverfahren nutzen möchte, muss die Anträge bis zum 30.09.2025 stellen. In einem unserer nächsten Newsletter werden wir nochmals näher auf die Meldepflicht der elektronischen Aufzeichnungssysteme eingehen. In diesem Zusammenhang wird unser Softwarehersteller eine Lösung bereitstellen, die Sie bei den gesetzlichen Vorgaben unterstützen kann. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2025 . Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, machen die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen , die innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf der Mietimmobilie erfolgen, mehr als 15 % der Anschaffungskosten der Immobilie aus, sind sie nicht sofort in voller Höhe abzugsfähig. Um dies zu vermeiden, gilt es insbesondere, den Dreijahreszeitraum richtig anzuwenden . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Es bleibt (leider) dabei: Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht als Werbungskosten abziehbar . Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat daran auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes nichts geändert. Neu ist hingegen diese Sichtweise: Bei Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten ist eine Leasingsonderzahlung für den Pkw nicht mehr sofort im Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen. Sie muss über die Vertragslaufzeit verteilt werden . Ein nicht erwerbstätiger Teilzeitstudent kann die Aufwendungen für seine Fahrten zwischen der Wohnung und der Universität nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten absetzen. Damit hat der Bundesfinanzhof dem Finanzamt widersprochen, das nur die Entfernungspauschale gewähren wollte.. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Bei der Bewertung eines nicht börsennotierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Schenkungsteuer kann kein pauschaler Holdingabschlag abgezogen werden. Dies hat jüngst der Bundesfinanzhof entschieden. Investmentfonds : Das Bundesfinanzministerium hat den Basiszins zum 2.1.2025 bekannt gegeben, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2025 erforderlich ist. Frohe Kunde kommt vom Bundesfinanzhof: Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn . Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!