
Sehr geehrte Damen und Herren,
Was „bringt“ das Kurzarbeitergeld?
In der Zeit, in der nicht gearbeitet wird, wird das Entgelt vollständig durch die Bundesagentur für Arbeit übernommen. Auch die Sozialversicherungsbeiträge werden zu 100% von der Arbeitsagentur getragen.
Wie beantrage ich Kurzarbeitergeld?
- Antrag "KUG 101" der Agentur für Arbeit vollständig ausfüllen und zusammen mit der Einverständniserklärung der Arbeitnehmer an die Arbeitsagentur senden. Der Antrag wird von der Arbeitsagentur geprüft und genehmigt oder abgelehnt.
Voraussetzungen:
im März gilt noch: mindestens ein Drittel der Beschäftigten hat mindestens 10% Arbeitsausfall. Ab April gilt: nur noch die 10%-Regelung. - Überstunden und alter Urlaub sind vorrangig abzubauen. Die Arbeitsagentur wird das im Nachhinein stichprobenartig prüfen.
- Stundenaufzeichnungen mit der tatsächlichen Arbeitszeit und der Kurzarbeit für jeden betroffenen Mitarbeiter führen.
- Wir rechnen den Lohn entsprechend ab und beantragen das Kurzarbeitergeld, das Sie dann erstattet bekommen; ab April wird die Sozialversicherung zu 100% übernommen.
- Minijobber sind von dieser Regelung leider ausgenommen. Evtl. Kündigungen sind mit den vorgeschriebenen Kündigungsfristen auszusprechen. Gekündigte Arbeitnehmer bekommen ihren Lohn voll weiterbezahlt. KUG ist für sie nicht möglich.
Welche Zahlungen an das Finanzamt kann ich stunden?
Prinzipiell lassen sich Gewerbe-, Körperschaft- und Einkommensteuer (zzgl. Soli und KiSt) beim Finanzamt (bei der Gewerbesteuer die Gemeinde) stunden. Hierfür ist ein Antrag nötig. Bitte kommen Sie hierfür auf uns zu.
Weitere Informationen finden Sie hier: Beitrag des Bundesministeriums für Finanzen
Welche Vorauszahlungen bzw. Steuerzahlungen können „gestoppt“ werden?
Steuern für vergangene Jahre, die bereits veranlagt sind, können nur gestundet werden. Zum Beispiel: Sie erhalten einen Einkommensteuerbescheid 2018 über eine Nachzahlung von 1.000 € und es werden Vorauszahlungen von 300 € festgesetzt. Lösung: die Einkommensteuer 2018 kann nur gestundet werden. Die Vorauszahlung kann per Antrag auf 0 € gesetzt werden. Bitte kommen Sie hierfür auf uns zu.
Was ist mit der Lohn- und Umsatzsteuer?
Lohnsteuer: diese wird im Namen Ihrer Arbeitnehmer abgeführt und kann (normalerweise) nicht gestundet werden. Gegebenenfalls sind die Lohnzahlungen entsprechend zu kürzen. Ein Stundungsantrag kann auch hier gestellt werden; hier bleibt abzuwarten, wie das Finanzamt in dieser Krisensituation damit umgeht.
Umsatzsteuer: Diese wird im Namen des Kunden abgeführt . Hier gilt selbiges wie bei der Lohnsteuer. Achtung: Sollten Sie eine Sondervorauszahlung ("11tel") geleistet haben, so gibt es die Möglichkeit diese zurückzufordern. Bitte beachten Sie jedoch: die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss nach Widerruf der Sondervorauszahlung bis zum 10. des Folgemonats übermittelt und entrichtet werden. Dies kann unsererseits organisatorisch in vielen Fällen nicht gewährleistet werden. Eine Absprache mit dem zuständigen Steuerberater ist deswegen hier in jedem Fall erforderlich!
Aktuelle Erfahrungen zeigen: das Finanzamt ist sehr gnädig. Wichtig ist der direkte Kontakt bzw. der Kontakt über uns. Halten Sie Rücksprache mit uns bevor Sie in Zahlungsverzug geraten!
Maßnahmen unsererseits:
Wir als Kanzlei versuchen den Betrieb so lange wie möglich aufrecht zu erhalten. Damit dies gewährleistet werden kann, werden folgende Regelungen in Kraft treten:
- Persönliche Termine in der Kanzlei oder vor Ort
sollen möglichst bis auf Weiteres vermieden
werden. Telefontermine oder Video-Chats sind jederzeit möglich. Bitte kontaktieren Sie hierzu das Sekretariat oder Ihren zuständigen Steuerberater.
- Unterlagen
sollen - soweit wie möglich - digital
eingereicht werden. Hierfür steht unser ADDISON-OneClick Portal zur Verfügung. Sollten Sie hier Interesse haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Sachbearbeiter. Alternativ können Sie uns die Unterlagen auch per E-Mail zusenden.
- Pendelordner
sollen mit möglichst wenig Kontakt zu uns kommen: Bitte stellen Sie diese auf den bereitgestellten Tischen ab. Nach der Desinfektion werden diese dann an den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet.
Bitte haben Sie Verständnis für diese Maßnahmen. Diese dienen Ihnen, unseren Mitarbeitern und uns als Schutz und sollen dafür sorgen, dass wir Sie in dieser Krise unterstützen können. Weitere Informationen werden Sie im Mai-Newsletter erhalten.
Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf veröffentlicht, der u. a. wichtige einkommensteuerliche Änderungen für Grundstücke vorsieht. Dabei handelt es sich um eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert, die Kaufpreisaufteilung und den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs enthält zwei Botschaften: Die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten ist ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang . Der Veräußerungsgewinn kann aber rückwirkend entfallen , wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags bildete. Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat darauf hingewiesen, dass Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen nicht mehr sofort ausgestellt und direkt an die Antragstellenden übergeben werden können. Wer eine Freistellungsbescheinigung benötigt, sollte den Antrag somit frühzeitig stellen. Der ärztliche Notfalldienst ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch dann von der Umsatzsteuer befreit , wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt (gegen Entgelt) übernimmt. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Oktober 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, ob eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anzuerkennen ist, beschäftigt immer wieder die Finanzgerichte. Aktuell ist auf eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs hinzuweisen. Danach stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nicht, wenn der Steuerpflichtige am Ort des Lebensmittelpunkts einen Ein-Personen-Haushalt führt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Ein Steuerbescheid ist zu ändern , wenn elektronische Daten von Dritten (z.B. dem Rentenversicherungsträger) bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dies gilt nach Meinung des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn diese Informationen bereits aus der Steuererklärung ersichtlich waren. Fahrtkosten zum Mietobjekt sind grundsätzlich nach Reisekostengrundsätzen zu ermitteln und als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abzugsfähig. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster kann eine Ferienwohnung aber mitunter eine erste Tätigkeitsstätte darstellen, sodass die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig sind. Die Mindestlohnkommission hat eine Erhöhung des Mindestlohns (derzeit 12,82 EUR pro Stunde) auf 13,90 EUR zum 1.1.2026 und auf 14,60 EUR zum 1.1.2027 beschlossen. Eine etwaige Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobbern , da diese an den Mindestlohn "gekoppelt" ist. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für September 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, wie bereits in früheren Newslettern mitgeteilt, besteht u.a. die Pflicht zur Meldung von elektronischen Kassensystemen beim Finanzamt. Aus diesem Grund versenden wir gegenwärtig Einladungen per E-Mail , damit Sie die erforderlichen Meldungen über unser System durchführen können. Sollten Sie bisher noch keine Einladung erhalten haben aber über eine zu meldende elektronische Kasse verfügen, so geben Sie uns gerne Bescheid. Im Rahmen der Einladung können Sie selbst entscheiden, ob Sie die Meldung über unser System vornehmen möchten, die Meldung anderweitig tätigen oder gar keine zu meldende Kasse einsetzen . Um die oft lange andauernden Betriebsprüfungen zu beschleunigen , wurden einige gesetzliche Änderungen vorgenommen. Zu beachten ist hier u. a. das neue qualifizierte Mitwirkungsverlangen. Wird es nicht oder nicht hinreichend erfüllt, wird ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Der Bundesrat hat dem " Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" am 11.7.2025 zugestimmt. Die Investitionsanreize für neues Wachstum sind somit " in trockenen Tüchern ". Hat sich der Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anlässlich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ein Wohnungsrecht an einer Wohnung des übergebenen Vermögens vorbehalten, ist ein Sonderausgabenabzug des Mietwerts nach der Verwaltungsmeinung ausgeschlossen. Dieser Ansicht hat aber nun das Finanzgericht Nürnberg widersprochen. Werden Sparmenüs (z. B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft, gilt für das Getränk ein Umsatzsteuersatz von 19 %, die Speisen werden ermäßigt zu 7 % besteuert. Es muss also eine sachgerechte Aufteilung erfolgen – und hierzu hat der Bundesfinanzhof jüngst Stellung bezogen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für August 2025. Noch etwas in eigener Sache Unsere Telefonzeiten im Sekretariat haben sich geändert. Wir sind zukünftig Montag bis Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch erreichbar. Freitags erreichen Sie uns in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

