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Sonderinformation
Sehr geehrte Damen und Herren,

im Zuge der Corona-Krise kommt es bei uns vermehrt zu Nachfragen bezüglich Kurzarbeitergeld und dem Aussetzen von Zahlungen an das Finanzamt. Gerne können Sie uns weiterhin telefonisch oder per E-Mail erreichen. Einige allgemeine Fragen und Antworten möchten wir hier bereits im Vorfeld beantworten:

Was „bringt“ das Kurzarbeitergeld?
In der Zeit, in der nicht gearbeitet wird, wird das Entgelt vollständig durch die Bundesagentur für Arbeit übernommen. Auch die Sozialversicherungsbeiträge werden zu 100% von der Arbeitsagentur getragen.

Wie beantrage ich Kurzarbeitergeld?
  1. Antrag "KUG 101" der Agentur für Arbeit vollständig ausfüllen und zusammen mit der Einverständniserklärung der Arbeitnehmer an die Arbeitsagentur senden. Der Antrag wird von der Arbeitsagentur geprüft und genehmigt oder abgelehnt.
    Voraussetzungen:

    im März gilt noch: mindestens ein Drittel der Beschäftigten hat mindestens 10% Arbeitsausfall. Ab April gilt: nur noch die 10%-Regelung.

  2. Überstunden und alter Urlaub sind vorrangig abzubauen. Die Arbeitsagentur wird das im Nachhinein stichprobenartig prüfen.

  3. Stundenaufzeichnungen mit der tatsächlichen Arbeitszeit und der Kurzarbeit für jeden betroffenen Mitarbeiter führen.

  4. Wir rechnen den Lohn entsprechend ab und beantragen das Kurzarbeitergeld, das Sie dann erstattet bekommen; ab April wird die Sozialversicherung zu 100% übernommen.

  5. Minijobber sind von dieser Regelung leider ausgenommen. Evtl. Kündigungen sind mit den vorgeschriebenen Kündigungsfristen auszusprechen. Gekündigte Arbeitnehmer bekommen ihren Lohn voll weiterbezahlt. KUG ist für sie nicht möglich.
Weitere Informationen finden Sie hier: Seite der Bundesagentur für Arbeit

Welche Zahlungen an das Finanzamt kann ich stunden?
Prinzipiell lassen sich Gewerbe-, Körperschaft- und Einkommensteuer (zzgl. Soli und KiSt) beim Finanzamt (bei der Gewerbesteuer die Gemeinde) stunden. Hierfür ist ein Antrag nötig. Bitte kommen Sie hierfür auf uns zu.

Weitere Informationen finden Sie hier: Beitrag des Bundesministeriums für Finanzen

Welche Vorauszahlungen bzw. Steuerzahlungen können „gestoppt“ werden?
Steuern für vergangene Jahre, die bereits veranlagt sind, können nur gestundet werden. Zum Beispiel: Sie erhalten einen Einkommensteuerbescheid 2018 über eine Nachzahlung von 1.000 € und es werden Vorauszahlungen von 300 € festgesetzt. Lösung: die Einkommensteuer 2018 kann nur gestundet werden. Die Vorauszahlung kann per Antrag auf 0 € gesetzt werden. Bitte kommen Sie hierfür auf uns zu.

Was ist mit der Lohn- und Umsatzsteuer?
Lohnsteuer: diese wird im Namen Ihrer Arbeitnehmer abgeführt und kann (normalerweise) nicht gestundet werden. Gegebenenfalls sind die Lohnzahlungen entsprechend zu kürzen. Ein Stundungsantrag kann auch hier gestellt werden; hier bleibt abzuwarten, wie das Finanzamt in dieser Krisensituation damit umgeht.

Umsatzsteuer: Diese wird im Namen des Kunden abgeführt . Hier gilt selbiges wie bei der Lohnsteuer. Achtung: Sollten Sie eine Sondervorauszahlung ("11tel") geleistet haben, so gibt es die Möglichkeit diese zurückzufordern. Bitte beachten Sie jedoch: die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss nach Widerruf der Sondervorauszahlung bis zum 10. des Folgemonats übermittelt und entrichtet werden. Dies kann unsererseits organisatorisch in vielen Fällen nicht gewährleistet werden. Eine Absprache mit dem zuständigen Steuerberater ist deswegen hier in jedem Fall erforderlich!

Aktuelle Erfahrungen zeigen: das Finanzamt ist sehr gnädig. Wichtig ist der direkte Kontakt bzw. der Kontakt über uns. Halten Sie Rücksprache mit uns bevor Sie in Zahlungsverzug geraten!

Maßnahmen unsererseits:
Wir als Kanzlei versuchen den Betrieb so lange wie möglich aufrecht zu erhalten. Damit dies gewährleistet werden kann, werden folgende Regelungen in Kraft treten:
  • Persönliche Termine in der Kanzlei oder vor Ort sollen möglichst bis auf Weiteres vermieden werden. Telefontermine oder Video-Chats sind jederzeit möglich. Bitte kontaktieren Sie hierzu das Sekretariat oder Ihren zuständigen Steuerberater.

  • Unterlagen sollen - soweit wie möglich - digital eingereicht werden. Hierfür steht unser ADDISON-OneClick Portal zur Verfügung. Sollten Sie hier Interesse haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Sachbearbeiter. Alternativ können Sie uns die Unterlagen auch per E-Mail zusenden.

  • Pendelordner sollen mit möglichst wenig Kontakt zu uns kommen: Bitte stellen Sie diese auf den bereitgestellten Tischen ab. Nach der Desinfektion werden diese dann an den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet.

Bitte haben Sie Verständnis für diese Maßnahmen. Diese dienen Ihnen, unseren Mitarbeitern und uns als Schutz und sollen dafür sorgen, dass wir Sie in dieser Krise unterstützen können. Weitere Informationen werden Sie im Mai-Newsletter erhalten.

Ihr Team von W+M!
23 Apr., 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, in diesem Monat möchten wir Ihnen eine neue Sonderausgabe unseres Mandantenrundschreibens zukommen lassen. Hierin finden Sie einige Informationen zum Thema "Der erste Firmenwagen - Besteuerung und Gestaltungsmodelle" . Des Weiteren erhalten Sie unseren Mai-Newsletter. Das viel diskutierte Wachstumschancengesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und ist somit endlich in Kraft. Obwohl das Entlastungsvolumen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens deutlich reduziert wurde, enthält das Gesetz viele interessante Änderungen und Neuregelungen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Bei Ehegatten mit Kindern ist das Berliner Testament sehr beliebt. Oft wird bei der Ausgestaltung auch eine Strafklausel (z. B. die Jastrowsche Klausel) aufgenommen. Über einen solchen Fall hatte nun der Bundesfinanzhof zu entscheiden. Das Urteil zeigt, dass derartige Regelungen zumindest aus erbschaftsteuerlicher Sicht nachteilig sein können. Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden wurde erst 2020 eingeführt. Somit sind einige Fragen noch nicht höchstrichterlich geklärt. Der Bundesfinanzhof muss nun zu einem Fall mit Ratenzahlung entscheiden: Wird die Steuerermäßigung bereits mit der ausgeführten Erneuerung der Heizungsanlage gewährt oder erst mit der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrags? Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer . Allerdings ist hier ein wichtiger Fristablauf zu beachten. Denn die Anträge für 2023 sind bis zum 30.09.2024 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2023. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
28 März, 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, das milliardenschwere Wachstumschancengesetz ist zwischenzeitlich „in trockenen Tüchern“. Zunächst konnte im Vermittlungsausschuss eine Einigung erzielt werden und dann hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 22. März 2024 zugestimmt, damit das Gesetz in Kraft treten kann ( Beitrag der Bundesregierung hierzu ). Wir werden in einem der kommenden Newsletter genauer über die Änderungen berichten. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Die Tilgung eines geerbten Darlehens mittels „ Wohn-Riester “ ist wohl zulässig. Denn nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Revision ist anhängig) ist dem Ehemann die Anschaffung durch seine verstorbene Ehefrau als Gesamtrechtsnachfolger zuzurechnen. Auch Influencer und Blogger können Aufwendungen für Kleidung und Accessoires nicht als Betriebsausgaben absetzen . Allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung schließt eine steuerliche Berücksichtigung aus. Aktuell sind mehrere Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig, in denen es um die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) geht. Strittig ist hier, wie die Gewinngrenze von 200.000 EUR zu definieren ist. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2024. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
27 Feb., 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, aus aktuellem Anlass informieren wir Sie darüber, dass das Wachstumschancengesetz derzeit noch auf sich warten lässt. Die finale Abstimmung hierzu im Bundesrat soll nach aktuellem Stand Ende März stattfinden ( Ergebnis der 3. Sitzung des Vermittlungsausschusses ). Immer wieder müssen die Gerichte über Sachverhalte entscheiden, die private Veräußerungsgeschäfte betreffen. Aktuell ist gleich auf vier Entscheidungen hinzuweisen: Zwei positive Urteile ergingen im Zusammenhang mit Erbfällen, in den beiden anderen Verfahren wurde von den Steuerpflichtigen eine Steuerfreiheit wegen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (leider erfolglos) geltend gemacht. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten mindern – bis zu 150 EUR pro versicherte Person – die Sonderausgaben nicht. Diese Vereinfachungsregelung hat die Finanzverwaltung nun bis Ende 2024 verlängert. Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz wurde Ende 2022 eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen eingeführt. Grundsätzlich endete die Frist für die erstmalige Meldung bereits am 31.1.2024. Das Bundeszentralamt für Steuern hat nun aber mitgeteilt, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Meldung bis zum 31.3.2024 erfolgt. Frohe Kunde gibt es für viele Kapitalgesellschaften. Denn die monetären Schwellenwerte „Umsatzerlöse“ und „Bilanzsumme“ sollen erhöht werden . Die Anhebung wird für die begünstigten Unternehmen mit einer Neueinstufung in eine niedrigere Größenklasse und mit weniger Berichtspflichten einhergehen. Die neuen Werte sollen bereits für den anstehenden Jahresabschluss 2023 genutzt werden können. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2024. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
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