
Sehr geehrte Damen und Herren,
Was „bringt“ das Kurzarbeitergeld?
In der Zeit, in der nicht gearbeitet wird, wird das Entgelt vollständig durch die Bundesagentur für Arbeit übernommen. Auch die Sozialversicherungsbeiträge werden zu 100% von der Arbeitsagentur getragen.
Wie beantrage ich Kurzarbeitergeld?
- Antrag "KUG 101" der Agentur für Arbeit vollständig ausfüllen und zusammen mit der Einverständniserklärung der Arbeitnehmer an die Arbeitsagentur senden. Der Antrag wird von der Arbeitsagentur geprüft und genehmigt oder abgelehnt.
Voraussetzungen:
im März gilt noch: mindestens ein Drittel der Beschäftigten hat mindestens 10% Arbeitsausfall. Ab April gilt: nur noch die 10%-Regelung. - Überstunden und alter Urlaub sind vorrangig abzubauen. Die Arbeitsagentur wird das im Nachhinein stichprobenartig prüfen.
- Stundenaufzeichnungen mit der tatsächlichen Arbeitszeit und der Kurzarbeit für jeden betroffenen Mitarbeiter führen.
- Wir rechnen den Lohn entsprechend ab und beantragen das Kurzarbeitergeld, das Sie dann erstattet bekommen; ab April wird die Sozialversicherung zu 100% übernommen.
- Minijobber sind von dieser Regelung leider ausgenommen. Evtl. Kündigungen sind mit den vorgeschriebenen Kündigungsfristen auszusprechen. Gekündigte Arbeitnehmer bekommen ihren Lohn voll weiterbezahlt. KUG ist für sie nicht möglich.
Welche Zahlungen an das Finanzamt kann ich stunden?
Prinzipiell lassen sich Gewerbe-, Körperschaft- und Einkommensteuer (zzgl. Soli und KiSt) beim Finanzamt (bei der Gewerbesteuer die Gemeinde) stunden. Hierfür ist ein Antrag nötig. Bitte kommen Sie hierfür auf uns zu.
Weitere Informationen finden Sie hier: Beitrag des Bundesministeriums für Finanzen
Welche Vorauszahlungen bzw. Steuerzahlungen können „gestoppt“ werden?
Steuern für vergangene Jahre, die bereits veranlagt sind, können nur gestundet werden. Zum Beispiel: Sie erhalten einen Einkommensteuerbescheid 2018 über eine Nachzahlung von 1.000 € und es werden Vorauszahlungen von 300 € festgesetzt. Lösung: die Einkommensteuer 2018 kann nur gestundet werden. Die Vorauszahlung kann per Antrag auf 0 € gesetzt werden. Bitte kommen Sie hierfür auf uns zu.
Was ist mit der Lohn- und Umsatzsteuer?
Lohnsteuer: diese wird im Namen Ihrer Arbeitnehmer abgeführt und kann (normalerweise) nicht gestundet werden. Gegebenenfalls sind die Lohnzahlungen entsprechend zu kürzen. Ein Stundungsantrag kann auch hier gestellt werden; hier bleibt abzuwarten, wie das Finanzamt in dieser Krisensituation damit umgeht.
Umsatzsteuer: Diese wird im Namen des Kunden abgeführt . Hier gilt selbiges wie bei der Lohnsteuer. Achtung: Sollten Sie eine Sondervorauszahlung ("11tel") geleistet haben, so gibt es die Möglichkeit diese zurückzufordern. Bitte beachten Sie jedoch: die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss nach Widerruf der Sondervorauszahlung bis zum 10. des Folgemonats übermittelt und entrichtet werden. Dies kann unsererseits organisatorisch in vielen Fällen nicht gewährleistet werden. Eine Absprache mit dem zuständigen Steuerberater ist deswegen hier in jedem Fall erforderlich!
Aktuelle Erfahrungen zeigen: das Finanzamt ist sehr gnädig. Wichtig ist der direkte Kontakt bzw. der Kontakt über uns. Halten Sie Rücksprache mit uns bevor Sie in Zahlungsverzug geraten!
Maßnahmen unsererseits:
Wir als Kanzlei versuchen den Betrieb so lange wie möglich aufrecht zu erhalten. Damit dies gewährleistet werden kann, werden folgende Regelungen in Kraft treten:
- Persönliche Termine in der Kanzlei oder vor Ort
sollen möglichst bis auf Weiteres vermieden
werden. Telefontermine oder Video-Chats sind jederzeit möglich. Bitte kontaktieren Sie hierzu das Sekretariat oder Ihren zuständigen Steuerberater.
- Unterlagen
sollen - soweit wie möglich - digital
eingereicht werden. Hierfür steht unser ADDISON-OneClick Portal zur Verfügung. Sollten Sie hier Interesse haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Sachbearbeiter. Alternativ können Sie uns die Unterlagen auch per E-Mail zusenden.
- Pendelordner
sollen mit möglichst wenig Kontakt zu uns kommen: Bitte stellen Sie diese auf den bereitgestellten Tischen ab. Nach der Desinfektion werden diese dann an den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet.
Bitte haben Sie Verständnis für diese Maßnahmen. Diese dienen Ihnen, unseren Mitarbeitern und uns als Schutz und sollen dafür sorgen, dass wir Sie in dieser Krise unterstützen können. Weitere Informationen werden Sie im Mai-Newsletter erhalten.
Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, wie bereits in früheren Newslettern mitgeteilt, besteht u.a. die Pflicht zur Meldung von elektronischen Kassensystemen beim Finanzamt. Aus diesem Grund versenden wir gegenwärtig Einladungen per E-Mail , damit Sie die erforderlichen Meldungen über unser System durchführen können. Sollten Sie bisher noch keine Einladung erhalten haben aber über eine zu meldende elektronische Kasse verfügen, so geben Sie uns gerne Bescheid. Im Rahmen der Einladung können Sie selbst entscheiden, ob Sie die Meldung über unser System vornehmen möchten, die Meldung anderweitig tätigen oder gar keine zu meldende Kasse einsetzen . Um die oft lange andauernden Betriebsprüfungen zu beschleunigen , wurden einige gesetzliche Änderungen vorgenommen. Zu beachten ist hier u. a. das neue qualifizierte Mitwirkungsverlangen. Wird es nicht oder nicht hinreichend erfüllt, wird ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Der Bundesrat hat dem " Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" am 11.7.2025 zugestimmt. Die Investitionsanreize für neues Wachstum sind somit " in trockenen Tüchern ". Hat sich der Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anlässlich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ein Wohnungsrecht an einer Wohnung des übergebenen Vermögens vorbehalten, ist ein Sonderausgabenabzug des Mietwerts nach der Verwaltungsmeinung ausgeschlossen. Dieser Ansicht hat aber nun das Finanzgericht Nürnberg widersprochen. Werden Sparmenüs (z. B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft, gilt für das Getränk ein Umsatzsteuersatz von 19 %, die Speisen werden ermäßigt zu 7 % besteuert. Es muss also eine sachgerechte Aufteilung erfolgen – und hierzu hat der Bundesfinanzhof jüngst Stellung bezogen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für August 2025. Noch etwas in eigener Sache Unsere Telefonzeiten im Sekretariat haben sich geändert. Wir sind zukünftig Montag bis Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch erreichbar. Freitags erreichen Sie uns in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, Anfang Juni 2025 hat die Bundesregierung einen " Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" beschlossen. Geplant sind u. a. Steueranreize für betriebliche E-Autos , wonach im Anschaffungsjahr bereits 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden können. Dem Vernehmen nach soll das Gesetzgebungsverfahren noch vor der parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Die gesetzlichen Altersrenten steigen zum 1.7.2025 um 3,74 %. Rentner sollten dabei beachten, dass daraus (erstmals) eine Steuerpflicht resultieren kann. Der Bundesfinanzhof hat die Sichtweise der Vorinstanz (leider) bestätigt: Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt , ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. Vor allem Gebrauchtwagenhändler beanspruchen oft die umsatzsteuerliche Differenzbesteuerung . Dabei geht es, so der Bundesfinanzhof, zulasten des Steuerpflichtigen, wenn nicht feststeht, ob die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei Zweifeln sind hier also durchaus Nachforschungen angebracht. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juli 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, CDU, CSU und SPD haben ihren Koalitionsvertrag "Verantwortung für Deutschland" vorgestellt. Bei den steuerlichen Aspekten handelt es sich aber leider vielfach nur um Absichtserklärungen. Zudem stehen alle Maßnahmen unter Finanzierungsvorbehalt . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Angesichts der veränderten Arbeitsbedingungen durfte man auf eine positive Entscheidung hoffen. Doch leider hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind . Kann in Deutschland steuerpflichtigen Personen eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz gewährt werden? Das Finanzgericht Köln hält das für möglich und hat sich an den Europäischen Gerichtshof gewandt. Die Lieferung von Mieterstrom aus der eigenen Photovoltaikanlage des Vermieters ist keine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern eine selbstständige Hauptleistung . Diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster hat u. a. zur Folge, dass bei Altanlagen ein Vorsteuerabzug möglich ist. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juni 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!