Sonderinformation
Sehr geehrte Damen und Herren,

im Zuge der Corona-Krise kommt es bei uns vermehrt zu Nachfragen bezüglich Kurzarbeitergeld und dem Aussetzen von Zahlungen an das Finanzamt. Gerne können Sie uns weiterhin telefonisch oder per E-Mail erreichen. Einige allgemeine Fragen und Antworten möchten wir hier bereits im Vorfeld beantworten:

Was „bringt“ das Kurzarbeitergeld?
In der Zeit, in der nicht gearbeitet wird, wird das Entgelt vollständig durch die Bundesagentur für Arbeit übernommen. Auch die Sozialversicherungsbeiträge werden zu 100% von der Arbeitsagentur getragen.

Wie beantrage ich Kurzarbeitergeld?
  1. Antrag "KUG 101" der Agentur für Arbeit vollständig ausfüllen und zusammen mit der Einverständniserklärung der Arbeitnehmer an die Arbeitsagentur senden. Der Antrag wird von der Arbeitsagentur geprüft und genehmigt oder abgelehnt.
    Voraussetzungen:

    im März gilt noch: mindestens ein Drittel der Beschäftigten hat mindestens 10% Arbeitsausfall. Ab April gilt: nur noch die 10%-Regelung.

  2. Überstunden und alter Urlaub sind vorrangig abzubauen. Die Arbeitsagentur wird das im Nachhinein stichprobenartig prüfen.

  3. Stundenaufzeichnungen mit der tatsächlichen Arbeitszeit und der Kurzarbeit für jeden betroffenen Mitarbeiter führen.

  4. Wir rechnen den Lohn entsprechend ab und beantragen das Kurzarbeitergeld, das Sie dann erstattet bekommen; ab April wird die Sozialversicherung zu 100% übernommen.

  5. Minijobber sind von dieser Regelung leider ausgenommen. Evtl. Kündigungen sind mit den vorgeschriebenen Kündigungsfristen auszusprechen. Gekündigte Arbeitnehmer bekommen ihren Lohn voll weiterbezahlt. KUG ist für sie nicht möglich.
Weitere Informationen finden Sie hier: Seite der Bundesagentur für Arbeit

Welche Zahlungen an das Finanzamt kann ich stunden?
Prinzipiell lassen sich Gewerbe-, Körperschaft- und Einkommensteuer (zzgl. Soli und KiSt) beim Finanzamt (bei der Gewerbesteuer die Gemeinde) stunden. Hierfür ist ein Antrag nötig. Bitte kommen Sie hierfür auf uns zu.

Weitere Informationen finden Sie hier: Beitrag des Bundesministeriums für Finanzen

Welche Vorauszahlungen bzw. Steuerzahlungen können „gestoppt“ werden?
Steuern für vergangene Jahre, die bereits veranlagt sind, können nur gestundet werden. Zum Beispiel: Sie erhalten einen Einkommensteuerbescheid 2018 über eine Nachzahlung von 1.000 € und es werden Vorauszahlungen von 300 € festgesetzt. Lösung: die Einkommensteuer 2018 kann nur gestundet werden. Die Vorauszahlung kann per Antrag auf 0 € gesetzt werden. Bitte kommen Sie hierfür auf uns zu.

Was ist mit der Lohn- und Umsatzsteuer?
Lohnsteuer: diese wird im Namen Ihrer Arbeitnehmer abgeführt und kann (normalerweise) nicht gestundet werden. Gegebenenfalls sind die Lohnzahlungen entsprechend zu kürzen. Ein Stundungsantrag kann auch hier gestellt werden; hier bleibt abzuwarten, wie das Finanzamt in dieser Krisensituation damit umgeht.

Umsatzsteuer: Diese wird im Namen des Kunden abgeführt . Hier gilt selbiges wie bei der Lohnsteuer. Achtung: Sollten Sie eine Sondervorauszahlung ("11tel") geleistet haben, so gibt es die Möglichkeit diese zurückzufordern. Bitte beachten Sie jedoch: die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss nach Widerruf der Sondervorauszahlung bis zum 10. des Folgemonats übermittelt und entrichtet werden. Dies kann unsererseits organisatorisch in vielen Fällen nicht gewährleistet werden. Eine Absprache mit dem zuständigen Steuerberater ist deswegen hier in jedem Fall erforderlich!

Aktuelle Erfahrungen zeigen: das Finanzamt ist sehr gnädig. Wichtig ist der direkte Kontakt bzw. der Kontakt über uns. Halten Sie Rücksprache mit uns bevor Sie in Zahlungsverzug geraten!

Maßnahmen unsererseits:
Wir als Kanzlei versuchen den Betrieb so lange wie möglich aufrecht zu erhalten. Damit dies gewährleistet werden kann, werden folgende Regelungen in Kraft treten:
  • Persönliche Termine in der Kanzlei oder vor Ort sollen möglichst bis auf Weiteres vermieden werden. Telefontermine oder Video-Chats sind jederzeit möglich. Bitte kontaktieren Sie hierzu das Sekretariat oder Ihren zuständigen Steuerberater.

  • Unterlagen sollen - soweit wie möglich - digital eingereicht werden. Hierfür steht unser ADDISON-OneClick Portal zur Verfügung. Sollten Sie hier Interesse haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Sachbearbeiter. Alternativ können Sie uns die Unterlagen auch per E-Mail zusenden.

  • Pendelordner sollen mit möglichst wenig Kontakt zu uns kommen: Bitte stellen Sie diese auf den bereitgestellten Tischen ab. Nach der Desinfektion werden diese dann an den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet.

Bitte haben Sie Verständnis für diese Maßnahmen. Diese dienen Ihnen, unseren Mitarbeitern und uns als Schutz und sollen dafür sorgen, dass wir Sie in dieser Krise unterstützen können. Weitere Informationen werden Sie im Mai-Newsletter erhalten.

Ihr Team von W+M!
27. März 2026
Sehr geehrte Damen und Herren, der Vorsteuerabzug steht einem Unternehmer bereits in dem Voranmeldungszeitraum zu, in dem der Umsatz ausgeübt worden ist, und nicht erst in dem Zeitraum, in dem ihm auch die Rechnung zugegangen ist – vorausgesetzt, die Rechnung liegt bis zur Erklärungsabgabe vor . Mit dieser Entscheidung hat das Gericht der Europäischen Union die (deutschen) Grundsätze zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs verworfen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Private Veräußerungsgewinne aus Gegenständen des täglichen Gebrauchs unterliegen auch dann nicht der Spekulationsbesteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass selbst ein hochpreisiges Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist und damit nicht der Spekulationsbesteuerung unterliegt. Der Bundesfinanzhof hat sich mit der steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen beschäftigt. In einem Verfahren ging es um arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen. Der andere Streitfall thematisierte die Frage, wie hoch der Zinssatz für eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage sein darf. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind umsatzsteuerfrei. Dies setzt aber u. a. eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers voraus. Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste sich nun damit befassen, wie regelmäßig eine Bestätigungsabfrage der USt-IdNr. bei laufenden Geschäftsbeziehungen zu erfolgen hat. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
26. Februar 2026
Sehr geehrte Damen und Herren, Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Garage gehören nicht zu den Unterkunftskosten , die bei einer doppelten Haushaltsführung nur mit höchstens 1.000 EUR im Monat angesetzt werden können. Damit hat der Bundesfinanzhof der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung ausdrücklich widersprochen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sind auch mit einem Minijob kombinierbar. Was es dabei zu beachten gibt, darüber hat jüngst die Minijob-Zentrale informiert. Für den Veranlagungszeitraum 2022 wurde den Anspruchsberechtigten einmalig eine Energiepreispauschale i. H. von 300 EUR gewährt. Nun gibt es Entscheidungen der Finanzgerichte, die sich mit folgenden Fragen beschäftigen: Ist das Finanzamt berechtigt, eine vom Arbeitgeber zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale von diesem zurückzufordern? Ist die Energiepreispauschale auch für Rentner steuerpflichtig? Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort , auf dem er seinen Firmenwagen abstellt, mindert diese Zahlung nicht den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenbesteuerung . So lautet eine wenig erfreuliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
29. Januar 2026
Sehr geehrte Damen und Herren, mit Wirkung ab 2026 sind wichtige steuerliche Änderungen zu beachten. Dies sind vor allem die Anhebung der Entfernungspauschale , die Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie und die neue Aktivrente . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Der Bundesfinanzhof hält das "Bundesmodell" bei der Grundsteuer für verfassungskonform . Es ist aber davon auszugehen, dass die Kläger Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen werden. Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden wird zur Regel – doch nicht wie ursprünglich geplant ab 2026, sondern erst ab 2027 . Der Gesetzgeber hat hier nachjustiert. Bei betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz dar. Bis Ende 2025 gewährte das Bundesfinanzministerium hier monatliche Pauschalen. Mit Wirkung ab 2026 wurde nun eine Strompreispauschale eingeführt. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Februar 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
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