
Sehr geehrte Damen und Herren,
  
 
 
  
 
am Abend vor den Osterfeiertagen verkündete Bundesfinanzminister Scholz umfangreiche Verbesserungen der Überbrückungshilfe III. Den genauen Wortlaut finden Sie in der Pressemitteilung des BMWi.
Dabei sind insbesondere folgende Punkte interessant:
Die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erleiden, wird auf bis zu 100 Prozent erhöht. Bislang wurden lediglich bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet.
Eigenkapitalzuschuss: Sofern Unternehmen drei Monate in Folge einen Umsatzeinbruch von mehr als 50 Prozent erleiden, so erhalten Sie zusätzlich folgende gestaffelte Zuschüsse. Nach derzeitigem Stand müssen diese nicht zurückgezahlt werden.
 
Ein Beispiel: Sie erleiden drei Monate in Folge einen Umsatzeinbruch von 60 Prozent und erhalten jeweils einen Fixkostenzuschuss in Höhe von 10.000 Euro. In den ersten beiden Monaten erhalten Sie jeweils 10.000 Euro; im dritten Monat erhalten Sie 12.500 Euro (10.000 Euro zzgl. 25% Zuschlag).
Zum aktuellen Zeitpunkt ist noch nicht abschließend geklärt, inwieweit dieser Eigenkapitalzuschuss seitens des Ministeriums bereits im laufenden Antrag berücksichtigt wird. Dies werden wir mit Ergehen der Bescheide prüfen.
Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.
Ein weiterer Hinweis zum Antragsverfahren: bereits gestellte Anträge können leider nur einmalig und auch nur in Ausnahmefällen korrigiert werden. Aus diesem Grund erfolgt die finale Abrechnung der Überbrückungshilfe III schließlich nach Erstellung der Juni-Buchhaltung.
Den aktuellen Stand zur Überbrückungshilfe sowie den zugehörigen Fragen- und Antwortenkatalog finden Sie weiterhin auf der offiziellen Seite der Ministerien.
 
  
 Dabei sind insbesondere folgende Punkte interessant:
Die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erleiden, wird auf bis zu 100 Prozent erhöht. Bislang wurden lediglich bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet.
Eigenkapitalzuschuss: Sofern Unternehmen drei Monate in Folge einen Umsatzeinbruch von mehr als 50 Prozent erleiden, so erhalten Sie zusätzlich folgende gestaffelte Zuschüsse. Nach derzeitigem Stand müssen diese nicht zurückgezahlt werden.
- 1. und 2. Monat mit Umsatzeinbruch ≥ 50%: kein Zuschlag
 - 3. Monat mit Umsatzeinbruch ≥ 50%: 25% Zuschlag
 - 4. Monat mit Umsatzeinbruch ≥ 50%: 35% Zuschlag
 - 5. und jeder weitere Monat mit Umsatzeinbruch ≥ 50%: 40% Zuschlag
 
Ein Beispiel: Sie erleiden drei Monate in Folge einen Umsatzeinbruch von 60 Prozent und erhalten jeweils einen Fixkostenzuschuss in Höhe von 10.000 Euro. In den ersten beiden Monaten erhalten Sie jeweils 10.000 Euro; im dritten Monat erhalten Sie 12.500 Euro (10.000 Euro zzgl. 25% Zuschlag).
Zum aktuellen Zeitpunkt ist noch nicht abschließend geklärt, inwieweit dieser Eigenkapitalzuschuss seitens des Ministeriums bereits im laufenden Antrag berücksichtigt wird. Dies werden wir mit Ergehen der Bescheide prüfen.
Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.
Ein weiterer Hinweis zum Antragsverfahren: bereits gestellte Anträge können leider nur einmalig und auch nur in Ausnahmefällen korrigiert werden. Aus diesem Grund erfolgt die finale Abrechnung der Überbrückungshilfe III schließlich nach Erstellung der Juni-Buchhaltung.
Den aktuellen Stand zur Überbrückungshilfe sowie den zugehörigen Fragen- und Antwortenkatalog finden Sie weiterhin auf der offiziellen Seite der Ministerien.
Ihr Team von W+M!
 

Sehr geehrte Damen und Herren,                                                                                                            das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf veröffentlicht, der u. a. wichtige                         einkommensteuerliche Änderungen für Grundstücke                        vorsieht. Dabei handelt es sich um eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert, die Kaufpreisaufteilung und den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer.                                                                  Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:                                                                                                                   Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs enthält zwei Botschaften: Die                             Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs                            unter Ehegatten ist                             ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang                            .                            Der                             Veräußerungsgewinn kann aber rückwirkend entfallen                            , wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags bildete.                                                                                            Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat darauf hingewiesen, dass                             Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen                            nicht mehr sofort ausgestellt und direkt an die Antragstellenden übergeben werden können. Wer eine Freistellungsbescheinigung benötigt, sollte                             den Antrag somit frühzeitig                            stellen.                                                                                            Der                             ärztliche Notfalldienst                            ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch dann                             von der Umsatzsteuer befreit                            , wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt (gegen Entgelt) übernimmt.                                                                                                                            Diese                                     und                                                   weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für                           Oktober                                          2025.                                                                                                                                                                      Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen                                                          Ihr Team von W+M!
 

Sehr geehrte Damen und Herren,                                                                                                            ob eine                         doppelte Haushaltsführung                        steuerlich anzuerkennen ist, beschäftigt immer wieder die Finanzgerichte. Aktuell ist auf eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs hinzuweisen. Danach stellt sich die Frage nach                         der finanziellen Beteiligung                        an den Kosten der Lebensführung nicht, wenn der Steuerpflichtige am Ort des Lebensmittelpunkts                         einen Ein-Personen-Haushalt                        führt.                                                                  Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:                                                                                                                                  Ein Steuerbescheid ist zu ändern                            , wenn                             elektronische Daten von Dritten                            (z.B. dem Rentenversicherungsträger) bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dies gilt nach Meinung des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn diese Informationen                             bereits aus der Steuererklärung ersichtlich                            waren.                                                                                                           Fahrtkosten zum Mietobjekt                            sind grundsätzlich nach Reisekostengrundsätzen zu ermitteln und als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abzugsfähig. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster kann                             eine Ferienwohnung aber mitunter eine erste Tätigkeitsstätte                            darstellen, sodass die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig sind.                                                                                            Die Mindestlohnkommission hat                             eine Erhöhung des Mindestlohns                            (derzeit 12,82 EUR pro Stunde) auf 13,90 EUR zum 1.1.2026 und auf 14,60 EUR zum 1.1.2027 beschlossen. Eine etwaige Erhöhung hat auch                             Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobbern                            , da diese an den Mindestlohn "gekoppelt" ist.                                                                                                                            Diese                                     und                                                   weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für                           September                                          2025.                                                                                                                                                                      Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen                                                          Ihr Team von W+M!
 

Sehr geehrte Damen und Herren,                                                                                                            wie bereits in früheren Newslettern mitgeteilt, besteht u.a. die Pflicht zur                         Meldung von elektronischen Kassensystemen                        beim Finanzamt. Aus diesem Grund versenden wir gegenwärtig                         Einladungen per E-Mail                        , damit Sie die erforderlichen Meldungen über unser System durchführen können. Sollten Sie bisher noch keine Einladung erhalten haben aber über eine zu meldende elektronische Kasse verfügen, so geben Sie uns gerne Bescheid. Im Rahmen der Einladung können Sie selbst entscheiden, ob Sie die Meldung über unser System vornehmen möchten, die Meldung anderweitig tätigen oder gar keine zu meldende Kasse einsetzen                                  .                                                                                                            Um die oft lange andauernden                         Betriebsprüfungen zu beschleunigen                        , wurden einige gesetzliche Änderungen vorgenommen. Zu beachten ist hier u. a. das neue qualifizierte Mitwirkungsverlangen. Wird es nicht oder nicht hinreichend erfüllt, wird ein                         Mitwirkungsverzögerungsgeld                        festgesetzt.                                                                  Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:                                                                                                                   Der Bundesrat hat dem "                             Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm                            zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" am 11.7.2025 zugestimmt. Die Investitionsanreize für neues Wachstum sind somit "                             in trockenen Tüchern                            ".                                                                                            Hat sich der Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anlässlich                             der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ein Wohnungsrecht an einer Wohnung                            des übergebenen Vermögens vorbehalten, ist                             ein Sonderausgabenabzug des Mietwerts                            nach der Verwaltungsmeinung ausgeschlossen. Dieser Ansicht hat aber nun das Finanzgericht Nürnberg widersprochen.                                                                                            Werden                             Sparmenüs                            (z. B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft, gilt für das Getränk ein                             Umsatzsteuersatz                            von 19 %, die Speisen werden ermäßigt zu 7 % besteuert. Es muss also                             eine sachgerechte Aufteilung                            erfolgen – und hierzu hat der Bundesfinanzhof jüngst Stellung bezogen.                                                                                                                             Diese                                     und                                                   weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für                           August                                          2025.                                                                                                                                                                Noch etwas in eigener Sache                                    Unsere Telefonzeiten im Sekretariat haben sich geändert. Wir sind zukünftig Montag bis Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch erreichbar. Freitags erreichen Sie uns in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr.                                                                                                                                                      Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen                                                          Ihr Team von W+M!
 

