
Sehr geehrte Damen und Herren,
am Abend vor den Osterfeiertagen verkündete Bundesfinanzminister Scholz umfangreiche Verbesserungen der Überbrückungshilfe III. Den genauen Wortlaut finden Sie in der Pressemitteilung des BMWi.
Dabei sind insbesondere folgende Punkte interessant:
Die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erleiden, wird auf bis zu 100 Prozent erhöht. Bislang wurden lediglich bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet.
Eigenkapitalzuschuss: Sofern Unternehmen drei Monate in Folge einen Umsatzeinbruch von mehr als 50 Prozent erleiden, so erhalten Sie zusätzlich folgende gestaffelte Zuschüsse. Nach derzeitigem Stand müssen diese nicht zurückgezahlt werden.
Ein Beispiel: Sie erleiden drei Monate in Folge einen Umsatzeinbruch von 60 Prozent und erhalten jeweils einen Fixkostenzuschuss in Höhe von 10.000 Euro. In den ersten beiden Monaten erhalten Sie jeweils 10.000 Euro; im dritten Monat erhalten Sie 12.500 Euro (10.000 Euro zzgl. 25% Zuschlag).
Zum aktuellen Zeitpunkt ist noch nicht abschließend geklärt, inwieweit dieser Eigenkapitalzuschuss seitens des Ministeriums bereits im laufenden Antrag berücksichtigt wird. Dies werden wir mit Ergehen der Bescheide prüfen.
Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.
Ein weiterer Hinweis zum Antragsverfahren: bereits gestellte Anträge können leider nur einmalig und auch nur in Ausnahmefällen korrigiert werden. Aus diesem Grund erfolgt die finale Abrechnung der Überbrückungshilfe III schließlich nach Erstellung der Juni-Buchhaltung.
Den aktuellen Stand zur Überbrückungshilfe sowie den zugehörigen Fragen- und Antwortenkatalog finden Sie weiterhin auf der offiziellen Seite der Ministerien.
Dabei sind insbesondere folgende Punkte interessant:
Die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erleiden, wird auf bis zu 100 Prozent erhöht. Bislang wurden lediglich bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet.
Eigenkapitalzuschuss: Sofern Unternehmen drei Monate in Folge einen Umsatzeinbruch von mehr als 50 Prozent erleiden, so erhalten Sie zusätzlich folgende gestaffelte Zuschüsse. Nach derzeitigem Stand müssen diese nicht zurückgezahlt werden.
- 1. und 2. Monat mit Umsatzeinbruch ≥ 50%: kein Zuschlag
- 3. Monat mit Umsatzeinbruch ≥ 50%: 25% Zuschlag
- 4. Monat mit Umsatzeinbruch ≥ 50%: 35% Zuschlag
- 5. und jeder weitere Monat mit Umsatzeinbruch ≥ 50%: 40% Zuschlag
Ein Beispiel: Sie erleiden drei Monate in Folge einen Umsatzeinbruch von 60 Prozent und erhalten jeweils einen Fixkostenzuschuss in Höhe von 10.000 Euro. In den ersten beiden Monaten erhalten Sie jeweils 10.000 Euro; im dritten Monat erhalten Sie 12.500 Euro (10.000 Euro zzgl. 25% Zuschlag).
Zum aktuellen Zeitpunkt ist noch nicht abschließend geklärt, inwieweit dieser Eigenkapitalzuschuss seitens des Ministeriums bereits im laufenden Antrag berücksichtigt wird. Dies werden wir mit Ergehen der Bescheide prüfen.
Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.
Ein weiterer Hinweis zum Antragsverfahren: bereits gestellte Anträge können leider nur einmalig und auch nur in Ausnahmefällen korrigiert werden. Aus diesem Grund erfolgt die finale Abrechnung der Überbrückungshilfe III schließlich nach Erstellung der Juni-Buchhaltung.
Den aktuellen Stand zur Überbrückungshilfe sowie den zugehörigen Fragen- und Antwortenkatalog finden Sie weiterhin auf der offiziellen Seite der Ministerien.
Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, der Vorsteuerabzug steht einem Unternehmer bereits in dem Voranmeldungszeitraum zu, in dem der Umsatz ausgeübt worden ist, und nicht erst in dem Zeitraum, in dem ihm auch die Rechnung zugegangen ist – vorausgesetzt, die Rechnung liegt bis zur Erklärungsabgabe vor . Mit dieser Entscheidung hat das Gericht der Europäischen Union die (deutschen) Grundsätze zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs verworfen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Private Veräußerungsgewinne aus Gegenständen des täglichen Gebrauchs unterliegen auch dann nicht der Spekulationsbesteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass selbst ein hochpreisiges Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist und damit nicht der Spekulationsbesteuerung unterliegt. Der Bundesfinanzhof hat sich mit der steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen beschäftigt. In einem Verfahren ging es um arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen. Der andere Streitfall thematisierte die Frage, wie hoch der Zinssatz für eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage sein darf. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind umsatzsteuerfrei. Dies setzt aber u. a. eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers voraus. Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste sich nun damit befassen, wie regelmäßig eine Bestätigungsabfrage der USt-IdNr. bei laufenden Geschäftsbeziehungen zu erfolgen hat. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Garage gehören nicht zu den Unterkunftskosten , die bei einer doppelten Haushaltsführung nur mit höchstens 1.000 EUR im Monat angesetzt werden können. Damit hat der Bundesfinanzhof der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung ausdrücklich widersprochen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sind auch mit einem Minijob kombinierbar. Was es dabei zu beachten gibt, darüber hat jüngst die Minijob-Zentrale informiert. Für den Veranlagungszeitraum 2022 wurde den Anspruchsberechtigten einmalig eine Energiepreispauschale i. H. von 300 EUR gewährt. Nun gibt es Entscheidungen der Finanzgerichte, die sich mit folgenden Fragen beschäftigen: Ist das Finanzamt berechtigt, eine vom Arbeitgeber zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale von diesem zurückzufordern? Ist die Energiepreispauschale auch für Rentner steuerpflichtig? Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort , auf dem er seinen Firmenwagen abstellt, mindert diese Zahlung nicht den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenbesteuerung . So lautet eine wenig erfreuliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, mit Wirkung ab 2026 sind wichtige steuerliche Änderungen zu beachten. Dies sind vor allem die Anhebung der Entfernungspauschale , die Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie und die neue Aktivrente . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Der Bundesfinanzhof hält das "Bundesmodell" bei der Grundsteuer für verfassungskonform . Es ist aber davon auszugehen, dass die Kläger Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen werden. Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden wird zur Regel – doch nicht wie ursprünglich geplant ab 2026, sondern erst ab 2027 . Der Gesetzgeber hat hier nachjustiert. Bei betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz dar. Bis Ende 2025 gewährte das Bundesfinanzministerium hier monatliche Pauschalen. Mit Wirkung ab 2026 wurde nun eine Strompreispauschale eingeführt. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Februar 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

