
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit 2025 ist (begleitet von Übergangsvorschriften) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) zu verwenden. Ein erstes Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu dem Thema datiert vom 15.10.2024. Ein Jahr später wurde nun ein zweites Schreiben veröffentlicht, in dem die Finanzverwaltung vor allem auf mögliche Fehler eingeht und dabei drei Fehlerarten unterscheidet.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Liegt eine
doppelte Haushaltsführung vor, sind die Unterkunftskosten grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig. Doch aufgepasst: Das setzt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs voraus, dass der Steuerpflichtige auch dazu verpflichtet ist, die Kosten zu tragen. Im Streitfall scheiterte ein Abzug bei der Ehefrau, weil der Ehemann die Wohnung angemietet hatte und auch die Miete von seinem Konto bezahlte.
- Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung sind nur anzuerkennen, wenn eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Das Kriterium der „ortsüblichen Vermietungszeit“ hat der Bundesfinanzhof jüngst präzisiert.
- Die Finanzverwaltung ist bei einer Betriebsprüfung grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern . Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs obliegt es daher dem Steuerpflichtigen, aus den angeforderten Mails solche E-Mails herauszufiltern und dem Prüfer nicht vorzulegen, die keine Steuerrelevanz haben.
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Januar 2026.
Ab 1. Januar 2026 kann es zu technischen Umstellungen beim Versand von Steuerbescheiden kommen. In der Regel sind wir im Rahmen Ihrer erteilten Vollmacht als Empfangsbevollmächtigte hinterlegt und erhalten daher die Bescheide per Post und/oder in digitaler Form.
Sollten Sie dennoch in Zukunft
papierhafte Steuerbescheide direkt von Seiten der Finanzverwaltung erhalten - ohne dass diese zuvor von uns geprüft wurden - so
bitten wir umgehend um Zusendung dieser. Nur so können wir die Bescheide prüfen und ggf. fristgerecht Einspruch einlegen.
Noch etwas in eigener Sache:
Wir legen zum Jahresende eine kleine Pause ein, um im neuen Jahr wieder mit vollem Eifer und energiegeladen für Sie da sein zu können. Unsere Büros in Leimen und in Heidelberg sind daher
ab Montag, den 22. Dezember 2025, geschlossen . Wir sind ab Mittwoch, den 7. Januar 2026, wieder zu unseren gewohnte Bürozeiten für Sie erreichbar.
Für Ihr Vertrauen und die erfolgreiche Zusammenarbeit möchten wir uns zum Jahresende noch
herzlich bei Ihnen bedanken und wünschen Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und eine besinnliche Zeit. Das neue Jahr möge von Glück, Erfolg aber vor allem auch von Gesundheit geprägt sein.
Ihr Team von W+M!




