Newsletter 04/2022
Sehr geehrte Damen und Herren,

neben unserem monatlichen Newsletter informieren wir Sie heute auch nochmals zum Thema Grundsteuerreform mittels beigefügtem Rundschreiben. Wir werden Ihnen hierzu in den kommenden Wochen gesondert eine Checkliste zur Verfügung stellen.

Die Bundesregierung hat die Gesetzesmaschinerie angeworfen. Geplant ist ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz, in dem die Weichen für einen steuerfreien Corona-Bonus für Pflegekräfte gestellt werden sollen. Zudem sollen bereits befristet eingeführte Maßnahmen (wie die Homeoffice-Pauschale) verlängert werden. Auch die weiteren Gesetzesvorhaben haben Breitenwirkung. So sollen z. B. der Mindestlohn, die Grenze für Minijobs und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag erhöht werden. Der Bundestag und der Bundesrat müssen den jeweiligen Vorhaben aber noch zustimmen.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Der Bundesfinanzhof hat sich jüngst mit dem Kindergeldanspruch nach einem krankheitsbedingten Ausbildungsabbruch beschäftigt. Die Entscheidung zeigt u.a., dass der Kindergeldberechtigte gut beraten ist, sich zeitnah bei der Familienkasse zu melden.

  • Ein weiterer Fall muss noch vom Bundesfinanzhof entschieden werden. Hier geht es um die Frage, ob die Zweitwohnungssteuer für das Unterhalten einer Wohnung bei einer doppelten Haushaltsführung in die monatliche 1.000 EUR-Grenze für Unterkunftskosten einzubeziehen ist. Die Vorinstanz war hier „großzügig“ und hat sich für einen zusätzlichen Abzug als Werbungskosten ausgesprochen.

  • „Ist-Versteuerer“ müssen ihre Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz erst versteuern, wenn sie die Zahlungen erhalten haben. Leistungsempfänger können die Vorsteuer dagegen unabhängig von der Besteuerung des Leistenden mit der Leistungsausführung abziehen. So sieht es das deutsche Umsatzsteuerrecht vor. Der Europäische Gerichtshof hat aber nun eine andere Meinung vertreten.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2022.

Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen

Ihr Team von W+M!
23. September 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf veröffentlicht, der u. a. wichtige einkommensteuerliche Änderungen für Grundstücke vorsieht. Dabei handelt es sich um eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert, die Kaufpreisaufteilung und den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs enthält zwei Botschaften: Die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten ist ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang . Der Veräußerungsgewinn kann aber rückwirkend entfallen , wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags bildete. Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat darauf hingewiesen, dass Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen nicht mehr sofort ausgestellt und direkt an die Antragstellenden übergeben werden können. Wer eine Freistellungsbescheinigung benötigt, sollte den Antrag somit frühzeitig stellen. Der ärztliche Notfalldienst ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch dann von der Umsatzsteuer befreit , wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt (gegen Entgelt) übernimmt. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Oktober 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
24. August 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, ob eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anzuerkennen ist, beschäftigt immer wieder die Finanzgerichte. Aktuell ist auf eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs hinzuweisen. Danach stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nicht, wenn der Steuerpflichtige am Ort des Lebensmittelpunkts einen Ein-Personen-Haushalt führt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Ein Steuerbescheid ist zu ändern , wenn elektronische Daten von Dritten (z.B. dem Rentenversicherungsträger) bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dies gilt nach Meinung des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn diese Informationen bereits aus der Steuererklärung ersichtlich waren. Fahrtkosten zum Mietobjekt sind grundsätzlich nach Reisekostengrundsätzen zu ermitteln und als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abzugsfähig. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster kann eine Ferienwohnung aber mitunter eine erste Tätigkeitsstätte darstellen, sodass die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig sind. Die Mindestlohnkommission hat eine Erhöhung des Mindestlohns (derzeit 12,82 EUR pro Stunde) auf 13,90 EUR zum 1.1.2026 und auf 14,60 EUR zum 1.1.2027 beschlossen. Eine etwaige Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobbern , da diese an den Mindestlohn "gekoppelt" ist. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für September 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
31. Juli 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, wie bereits in früheren Newslettern mitgeteilt, besteht u.a. die Pflicht zur Meldung von elektronischen Kassensystemen beim Finanzamt. Aus diesem Grund versenden wir gegenwärtig Einladungen per E-Mail , damit Sie die erforderlichen Meldungen über unser System durchführen können. Sollten Sie bisher noch keine Einladung erhalten haben aber über eine zu meldende elektronische Kasse verfügen, so geben Sie uns gerne Bescheid. Im Rahmen der Einladung können Sie selbst entscheiden, ob Sie die Meldung über unser System vornehmen möchten, die Meldung anderweitig tätigen oder gar keine zu meldende Kasse einsetzen . Um die oft lange andauernden Betriebsprüfungen zu beschleunigen , wurden einige gesetzliche Änderungen vorgenommen. Zu beachten ist hier u. a. das neue qualifizierte Mitwirkungsverlangen. Wird es nicht oder nicht hinreichend erfüllt, wird ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Der Bundesrat hat dem " Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" am 11.7.2025 zugestimmt. Die Investitionsanreize für neues Wachstum sind somit " in trockenen Tüchern ". Hat sich der Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anlässlich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ein Wohnungsrecht an einer Wohnung des übergebenen Vermögens vorbehalten, ist ein Sonderausgabenabzug des Mietwerts nach der Verwaltungsmeinung ausgeschlossen. Dieser Ansicht hat aber nun das Finanzgericht Nürnberg widersprochen. Werden Sparmenüs (z. B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft, gilt für das Getränk ein Umsatzsteuersatz von 19 %, die Speisen werden ermäßigt zu 7 % besteuert. Es muss also eine sachgerechte Aufteilung erfolgen – und hierzu hat der Bundesfinanzhof jüngst Stellung bezogen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für August 2025. Noch etwas in eigener Sache Unsere Telefonzeiten im Sekretariat haben sich geändert. Wir sind zukünftig Montag bis Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch erreichbar. Freitags erreichen Sie uns in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
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