
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mandantenrundschreiben als PDF-Datei
zusätzlich zum monatlichen Newsletter möchten wir einige neue Gesetzgebungsvorhaben zur Abfederung der Corona-Krise mit Ihnen teilen. Wie auch zuletzt, ist dies keine abschließende Aufzählung. Wir empfehlen Ihnen daher den engen Kontakt zu Ihrer Kammer bzw. Ihrem Berufsverband.
Sonderzahlung für Arbeitnehmer in der Corona-Krise: Arbeitgeber können Arbeitnehmern eine Sonderzahlung (zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn) in Höhe von bis zu 1.500 € für besonderes Engagement im Zuge der Krise zahlen. Einen besonderen Nachweis für das Engagement benötigt es explizit nicht. Diese Zahlung ist steuer- und sozialversicherungsfrei für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihre Belastung als Arbeitgeber ist damit lediglich der Auszahlungsbetrag an den Arbeitnehmer. Die Zahlung kann bis zum 31.12.2020 erfolgen. Falls dies für Ihre Arbeitnehmer in Frage kommt, sprechen Sie uns darauf an.
Das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer soll bei längerem Bezug schrittweise angehoben werden. Ab dem vierten Monat des Bezugs von mindestens 50 % Kurzarbeitergeld sollen die Bezüge auf 70 % (statt 60 %) ansteigen; ab dem siebten Monat auf 80 %. Haushalte mit Kindern erhalten zusätzlich dazu 7 %-Punkte mehr Kurzarbeitergeld (wie bisher). Hier wird Ihre Lohnsachbearbeiterin bzw. Ihr Lohnsachbearbeiter auf Sie zukommen.
Der Mehrwertsteuersatz für Speisen in der Gastronomie soll vorübergehend vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 von 19 % auf 7 % gesenkt werden. Hier empfehlen wir, sich frühzeitig mit dem eigenen Kassensystem auseinanderzusetzen, um von dieser Erleichterung Gebrauch machen zu können. Sollte auf Bons weiterhin 19 % USt für Speisen ausgewiesen werden, so muss dieser zu hohe Betrag abgeführt werden! Eine Umstellung der Kasse ist somit zwangsläufig notwendig.
Im Anhang finden Sie außerdem in gewohnter Form den monatlichen Newsletter. Neben der Corona-Krise befasst sich dieser Newsletter unter anderem mit den folgenden Themen:
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der beigefügten Ausgabe für Mai 2020.
Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen
Ihr Team von W+M!
Sonderzahlung für Arbeitnehmer in der Corona-Krise: Arbeitgeber können Arbeitnehmern eine Sonderzahlung (zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn) in Höhe von bis zu 1.500 € für besonderes Engagement im Zuge der Krise zahlen. Einen besonderen Nachweis für das Engagement benötigt es explizit nicht. Diese Zahlung ist steuer- und sozialversicherungsfrei für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihre Belastung als Arbeitgeber ist damit lediglich der Auszahlungsbetrag an den Arbeitnehmer. Die Zahlung kann bis zum 31.12.2020 erfolgen. Falls dies für Ihre Arbeitnehmer in Frage kommt, sprechen Sie uns darauf an.
Das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer soll bei längerem Bezug schrittweise angehoben werden. Ab dem vierten Monat des Bezugs von mindestens 50 % Kurzarbeitergeld sollen die Bezüge auf 70 % (statt 60 %) ansteigen; ab dem siebten Monat auf 80 %. Haushalte mit Kindern erhalten zusätzlich dazu 7 %-Punkte mehr Kurzarbeitergeld (wie bisher). Hier wird Ihre Lohnsachbearbeiterin bzw. Ihr Lohnsachbearbeiter auf Sie zukommen.
Der Mehrwertsteuersatz für Speisen in der Gastronomie soll vorübergehend vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 von 19 % auf 7 % gesenkt werden. Hier empfehlen wir, sich frühzeitig mit dem eigenen Kassensystem auseinanderzusetzen, um von dieser Erleichterung Gebrauch machen zu können. Sollte auf Bons weiterhin 19 % USt für Speisen ausgewiesen werden, so muss dieser zu hohe Betrag abgeführt werden! Eine Umstellung der Kasse ist somit zwangsläufig notwendig.
Im Anhang finden Sie außerdem in gewohnter Form den monatlichen Newsletter. Neben der Corona-Krise befasst sich dieser Newsletter unter anderem mit den folgenden Themen:
- Energetische Gebäude-Maßnahmen
werden ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert. Durch eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens muss nachgewiesen werden, dass die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Die amtlichen Muster (inklusive Erläuterungen) hat das Bundesfinanzministerium nun veröffentlicht.
- Werden nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstücke
innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb verkauft, ist ein erzielter Gewinn zu versteuern. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zeigt, dass die Zehnjahresfrist auch in den Fällen zu beachten ist, in denen der Veräußerer die Immobile zuvor unentgeltlich erhalten hat.
- Erleidet ein Steuerpflichtiger auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall, kann er die durch den Unfall verursachten Krankheitskosten
als Werbungskosten abziehen. An der restriktiven Sichtweise, wonach fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen nicht neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sind, hält der Bundesfinanzhof indes weiter fest.
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der beigefügten Ausgabe für Mai 2020.
Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen
Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, der Vorsteuerabzug steht einem Unternehmer bereits in dem Voranmeldungszeitraum zu, in dem der Umsatz ausgeübt worden ist, und nicht erst in dem Zeitraum, in dem ihm auch die Rechnung zugegangen ist – vorausgesetzt, die Rechnung liegt bis zur Erklärungsabgabe vor . Mit dieser Entscheidung hat das Gericht der Europäischen Union die (deutschen) Grundsätze zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs verworfen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Private Veräußerungsgewinne aus Gegenständen des täglichen Gebrauchs unterliegen auch dann nicht der Spekulationsbesteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass selbst ein hochpreisiges Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist und damit nicht der Spekulationsbesteuerung unterliegt. Der Bundesfinanzhof hat sich mit der steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen beschäftigt. In einem Verfahren ging es um arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen. Der andere Streitfall thematisierte die Frage, wie hoch der Zinssatz für eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage sein darf. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind umsatzsteuerfrei. Dies setzt aber u. a. eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers voraus. Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste sich nun damit befassen, wie regelmäßig eine Bestätigungsabfrage der USt-IdNr. bei laufenden Geschäftsbeziehungen zu erfolgen hat. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Garage gehören nicht zu den Unterkunftskosten , die bei einer doppelten Haushaltsführung nur mit höchstens 1.000 EUR im Monat angesetzt werden können. Damit hat der Bundesfinanzhof der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung ausdrücklich widersprochen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sind auch mit einem Minijob kombinierbar. Was es dabei zu beachten gibt, darüber hat jüngst die Minijob-Zentrale informiert. Für den Veranlagungszeitraum 2022 wurde den Anspruchsberechtigten einmalig eine Energiepreispauschale i. H. von 300 EUR gewährt. Nun gibt es Entscheidungen der Finanzgerichte, die sich mit folgenden Fragen beschäftigen: Ist das Finanzamt berechtigt, eine vom Arbeitgeber zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale von diesem zurückzufordern? Ist die Energiepreispauschale auch für Rentner steuerpflichtig? Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort , auf dem er seinen Firmenwagen abstellt, mindert diese Zahlung nicht den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenbesteuerung . So lautet eine wenig erfreuliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, mit Wirkung ab 2026 sind wichtige steuerliche Änderungen zu beachten. Dies sind vor allem die Anhebung der Entfernungspauschale , die Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie und die neue Aktivrente . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Der Bundesfinanzhof hält das "Bundesmodell" bei der Grundsteuer für verfassungskonform . Es ist aber davon auszugehen, dass die Kläger Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen werden. Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden wird zur Regel – doch nicht wie ursprünglich geplant ab 2026, sondern erst ab 2027 . Der Gesetzgeber hat hier nachjustiert. Bei betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz dar. Bis Ende 2025 gewährte das Bundesfinanzministerium hier monatliche Pauschalen. Mit Wirkung ab 2026 wurde nun eine Strompreispauschale eingeführt. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Februar 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

