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Newsletter 05/2020
Sehr geehrte Damen und Herren,

zusätzlich zum monatlichen Newsletter möchten wir einige neue Gesetzgebungsvorhaben zur Abfederung der Corona-Krise mit Ihnen teilen. Wie auch zuletzt, ist dies keine abschließende Aufzählung. Wir empfehlen Ihnen daher den engen Kontakt zu Ihrer Kammer bzw. Ihrem Berufsverband.

Sonderzahlung für Arbeitnehmer in der Corona-Krise: Arbeitgeber können Arbeitnehmern eine Sonderzahlung (zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn) in Höhe von bis zu 1.500 € für besonderes Engagement im Zuge der Krise zahlen. Einen besonderen Nachweis für das Engagement benötigt es explizit nicht. Diese Zahlung ist steuer- und sozialversicherungsfrei für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihre Belastung als Arbeitgeber ist damit lediglich der Auszahlungsbetrag an den Arbeitnehmer. Die Zahlung kann bis zum 31.12.2020 erfolgen. Falls dies für Ihre Arbeitnehmer in Frage kommt, sprechen Sie uns darauf an.

Das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer soll bei längerem Bezug schrittweise angehoben werden. Ab dem vierten Monat des Bezugs von mindestens 50 % Kurzarbeitergeld sollen die Bezüge auf 70 % (statt 60 %) ansteigen; ab dem siebten Monat auf 80 %. Haushalte mit Kindern erhalten zusätzlich dazu 7 %-Punkte mehr Kurzarbeitergeld (wie bisher). Hier wird Ihre Lohnsachbearbeiterin bzw. Ihr Lohnsachbearbeiter auf Sie zukommen.

Der Mehrwertsteuersatz für Speisen in der Gastronomie soll vorübergehend vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 von 19 % auf 7 % gesenkt werden. Hier empfehlen wir, sich frühzeitig mit dem eigenen Kassensystem auseinanderzusetzen, um von dieser Erleichterung Gebrauch machen zu können. Sollte auf Bons weiterhin 19 % USt für Speisen ausgewiesen werden, so muss dieser zu hohe Betrag abgeführt werden! Eine Umstellung der Kasse ist somit zwangsläufig notwendig.

Im Anhang finden Sie außerdem in gewohnter Form den monatlichen Newsletter. Neben der Corona-Krise befasst sich dieser Newsletter unter anderem mit den folgenden Themen:
  • Energetische Gebäude-Maßnahmen werden ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert. Durch eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens muss nachgewiesen werden, dass die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Die amtlichen Muster (inklusive Erläuterungen) hat das Bundesfinanzministerium nun veröffentlicht.

  • Werden nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstücke innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb verkauft, ist ein erzielter Gewinn zu versteuern. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zeigt, dass die Zehnjahresfrist auch in den Fällen zu beachten ist, in denen der Veräußerer die Immobile zuvor unentgeltlich erhalten hat.

  • Erleidet ein Steuerpflichtiger auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall, kann er die durch den Unfall verursachten Krankheitskosten als Werbungskosten abziehen. An der restriktiven Sichtweise, wonach fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen nicht neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sind, hält der Bundesfinanzhof indes weiter fest.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der beigefügten Ausgabe für Mai 2020.

Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen
Ihr Team von W+M!
Mandantenrundschreiben als PDF-Datei
23 Apr., 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, in diesem Monat möchten wir Ihnen eine neue Sonderausgabe unseres Mandantenrundschreibens zukommen lassen. Hierin finden Sie einige Informationen zum Thema "Der erste Firmenwagen - Besteuerung und Gestaltungsmodelle" . Des Weiteren erhalten Sie unseren Mai-Newsletter. Das viel diskutierte Wachstumschancengesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und ist somit endlich in Kraft. Obwohl das Entlastungsvolumen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens deutlich reduziert wurde, enthält das Gesetz viele interessante Änderungen und Neuregelungen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Bei Ehegatten mit Kindern ist das Berliner Testament sehr beliebt. Oft wird bei der Ausgestaltung auch eine Strafklausel (z. B. die Jastrowsche Klausel) aufgenommen. Über einen solchen Fall hatte nun der Bundesfinanzhof zu entscheiden. Das Urteil zeigt, dass derartige Regelungen zumindest aus erbschaftsteuerlicher Sicht nachteilig sein können. Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden wurde erst 2020 eingeführt. Somit sind einige Fragen noch nicht höchstrichterlich geklärt. Der Bundesfinanzhof muss nun zu einem Fall mit Ratenzahlung entscheiden: Wird die Steuerermäßigung bereits mit der ausgeführten Erneuerung der Heizungsanlage gewährt oder erst mit der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrags? Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer . Allerdings ist hier ein wichtiger Fristablauf zu beachten. Denn die Anträge für 2023 sind bis zum 30.09.2024 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2023. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
28 März, 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, das milliardenschwere Wachstumschancengesetz ist zwischenzeitlich „in trockenen Tüchern“. Zunächst konnte im Vermittlungsausschuss eine Einigung erzielt werden und dann hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 22. März 2024 zugestimmt, damit das Gesetz in Kraft treten kann ( Beitrag der Bundesregierung hierzu ). Wir werden in einem der kommenden Newsletter genauer über die Änderungen berichten. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Die Tilgung eines geerbten Darlehens mittels „ Wohn-Riester “ ist wohl zulässig. Denn nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Revision ist anhängig) ist dem Ehemann die Anschaffung durch seine verstorbene Ehefrau als Gesamtrechtsnachfolger zuzurechnen. Auch Influencer und Blogger können Aufwendungen für Kleidung und Accessoires nicht als Betriebsausgaben absetzen . Allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung schließt eine steuerliche Berücksichtigung aus. Aktuell sind mehrere Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig, in denen es um die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) geht. Strittig ist hier, wie die Gewinngrenze von 200.000 EUR zu definieren ist. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2024. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
27 Feb., 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, aus aktuellem Anlass informieren wir Sie darüber, dass das Wachstumschancengesetz derzeit noch auf sich warten lässt. Die finale Abstimmung hierzu im Bundesrat soll nach aktuellem Stand Ende März stattfinden ( Ergebnis der 3. Sitzung des Vermittlungsausschusses ). Immer wieder müssen die Gerichte über Sachverhalte entscheiden, die private Veräußerungsgeschäfte betreffen. Aktuell ist gleich auf vier Entscheidungen hinzuweisen: Zwei positive Urteile ergingen im Zusammenhang mit Erbfällen, in den beiden anderen Verfahren wurde von den Steuerpflichtigen eine Steuerfreiheit wegen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (leider erfolglos) geltend gemacht. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten mindern – bis zu 150 EUR pro versicherte Person – die Sonderausgaben nicht. Diese Vereinfachungsregelung hat die Finanzverwaltung nun bis Ende 2024 verlängert. Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz wurde Ende 2022 eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen eingeführt. Grundsätzlich endete die Frist für die erstmalige Meldung bereits am 31.1.2024. Das Bundeszentralamt für Steuern hat nun aber mitgeteilt, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Meldung bis zum 31.3.2024 erfolgt. Frohe Kunde gibt es für viele Kapitalgesellschaften. Denn die monetären Schwellenwerte „Umsatzerlöse“ und „Bilanzsumme“ sollen erhöht werden . Die Anhebung wird für die begünstigten Unternehmen mit einer Neueinstufung in eine niedrigere Größenklasse und mit weniger Berichtspflichten einhergehen. Die neuen Werte sollen bereits für den anstehenden Jahresabschluss 2023 genutzt werden können. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2024. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
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