Newsletter 05/2020
Sehr geehrte Damen und Herren,

zusätzlich zum monatlichen Newsletter möchten wir einige neue Gesetzgebungsvorhaben zur Abfederung der Corona-Krise mit Ihnen teilen. Wie auch zuletzt, ist dies keine abschließende Aufzählung. Wir empfehlen Ihnen daher den engen Kontakt zu Ihrer Kammer bzw. Ihrem Berufsverband.

Sonderzahlung für Arbeitnehmer in der Corona-Krise: Arbeitgeber können Arbeitnehmern eine Sonderzahlung (zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn) in Höhe von bis zu 1.500 € für besonderes Engagement im Zuge der Krise zahlen. Einen besonderen Nachweis für das Engagement benötigt es explizit nicht. Diese Zahlung ist steuer- und sozialversicherungsfrei für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihre Belastung als Arbeitgeber ist damit lediglich der Auszahlungsbetrag an den Arbeitnehmer. Die Zahlung kann bis zum 31.12.2020 erfolgen. Falls dies für Ihre Arbeitnehmer in Frage kommt, sprechen Sie uns darauf an.

Das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer soll bei längerem Bezug schrittweise angehoben werden. Ab dem vierten Monat des Bezugs von mindestens 50 % Kurzarbeitergeld sollen die Bezüge auf 70 % (statt 60 %) ansteigen; ab dem siebten Monat auf 80 %. Haushalte mit Kindern erhalten zusätzlich dazu 7 %-Punkte mehr Kurzarbeitergeld (wie bisher). Hier wird Ihre Lohnsachbearbeiterin bzw. Ihr Lohnsachbearbeiter auf Sie zukommen.

Der Mehrwertsteuersatz für Speisen in der Gastronomie soll vorübergehend vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 von 19 % auf 7 % gesenkt werden. Hier empfehlen wir, sich frühzeitig mit dem eigenen Kassensystem auseinanderzusetzen, um von dieser Erleichterung Gebrauch machen zu können. Sollte auf Bons weiterhin 19 % USt für Speisen ausgewiesen werden, so muss dieser zu hohe Betrag abgeführt werden! Eine Umstellung der Kasse ist somit zwangsläufig notwendig.

Im Anhang finden Sie außerdem in gewohnter Form den monatlichen Newsletter. Neben der Corona-Krise befasst sich dieser Newsletter unter anderem mit den folgenden Themen:
  • Energetische Gebäude-Maßnahmen werden ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert. Durch eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens muss nachgewiesen werden, dass die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Die amtlichen Muster (inklusive Erläuterungen) hat das Bundesfinanzministerium nun veröffentlicht.

  • Werden nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstücke innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb verkauft, ist ein erzielter Gewinn zu versteuern. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zeigt, dass die Zehnjahresfrist auch in den Fällen zu beachten ist, in denen der Veräußerer die Immobile zuvor unentgeltlich erhalten hat.

  • Erleidet ein Steuerpflichtiger auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall, kann er die durch den Unfall verursachten Krankheitskosten als Werbungskosten abziehen. An der restriktiven Sichtweise, wonach fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen nicht neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sind, hält der Bundesfinanzhof indes weiter fest.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der beigefügten Ausgabe für Mai 2020.

Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen
Ihr Team von W+M!
Mandantenrundschreiben als PDF-Datei
31. Juli 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, wie bereits in früheren Newslettern mitgeteilt, besteht u.a. die Pflicht zur Meldung von elektronischen Kassensystemen beim Finanzamt. Aus diesem Grund versenden wir gegenwärtig Einladungen per E-Mail , damit Sie die erforderlichen Meldungen über unser System durchführen können. Sollten Sie bisher noch keine Einladung erhalten haben aber über eine zu meldende elektronische Kasse verfügen, so geben Sie uns gerne Bescheid. Im Rahmen der Einladung können Sie selbst entscheiden, ob Sie die Meldung über unser System vornehmen möchten, die Meldung anderweitig tätigen oder gar keine zu meldende Kasse einsetzen . Um die oft lange andauernden Betriebsprüfungen zu beschleunigen , wurden einige gesetzliche Änderungen vorgenommen. Zu beachten ist hier u. a. das neue qualifizierte Mitwirkungsverlangen. Wird es nicht oder nicht hinreichend erfüllt, wird ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Der Bundesrat hat dem " Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" am 11.7.2025 zugestimmt. Die Investitionsanreize für neues Wachstum sind somit " in trockenen Tüchern ". Hat sich der Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anlässlich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ein Wohnungsrecht an einer Wohnung des übergebenen Vermögens vorbehalten, ist ein Sonderausgabenabzug des Mietwerts nach der Verwaltungsmeinung ausgeschlossen. Dieser Ansicht hat aber nun das Finanzgericht Nürnberg widersprochen. Werden Sparmenüs (z. B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft, gilt für das Getränk ein Umsatzsteuersatz von 19 %, die Speisen werden ermäßigt zu 7 % besteuert. Es muss also eine sachgerechte Aufteilung erfolgen – und hierzu hat der Bundesfinanzhof jüngst Stellung bezogen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für August 2025. Noch etwas in eigener Sache Unsere Telefonzeiten im Sekretariat haben sich geändert. Wir sind zukünftig Montag bis Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch erreichbar. Freitags erreichen Sie uns in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
1. Juli 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, Anfang Juni 2025 hat die Bundesregierung einen " Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" beschlossen. Geplant sind u. a. Steueranreize für betriebliche E-Autos , wonach im Anschaffungsjahr bereits 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden können. Dem Vernehmen nach soll das Gesetzgebungsverfahren noch vor der parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Die gesetzlichen Altersrenten steigen zum 1.7.2025 um 3,74 %. Rentner sollten dabei beachten, dass daraus (erstmals) eine Steuerpflicht resultieren kann. Der Bundesfinanzhof hat die Sichtweise der Vorinstanz (leider) bestätigt: Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt , ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. Vor allem Gebrauchtwagenhändler beanspruchen oft die umsatzsteuerliche Differenzbesteuerung . Dabei geht es, so der Bundesfinanzhof, zulasten des Steuerpflichtigen, wenn nicht feststeht, ob die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei Zweifeln sind hier also durchaus Nachforschungen angebracht. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juli 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
10. Juni 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, CDU, CSU und SPD haben ihren Koalitionsvertrag "Verantwortung für Deutschland" vorgestellt. Bei den steuerlichen Aspekten handelt es sich aber leider vielfach nur um Absichtserklärungen. Zudem stehen alle Maßnahmen unter Finanzierungsvorbehalt . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Angesichts der veränderten Arbeitsbedingungen durfte man auf eine positive Entscheidung hoffen. Doch leider hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind . Kann in Deutschland steuerpflichtigen Personen eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz gewährt werden? Das Finanzgericht Köln hält das für möglich und hat sich an den Europäischen Gerichtshof gewandt. Die Lieferung von Mieterstrom aus der eigenen Photovoltaikanlage des Vermieters ist keine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern eine selbstständige Hauptleistung . Diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster hat u. a. zur Folge, dass bei Altanlagen ein Vorsteuerabzug möglich ist. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juni 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
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