Sonderinformation
Sehr geehrte Damen und Herren,

eine weitere Woche in Zeiten der Corona-Krise geht zu Ende. Wir möchten an dieser Stelle unsere Erfahrungen bzgl. Soforthilfe, KUG, Stundungsanträge an das Finanzamt und Stundungsanträge an die Sozialversicherung mit Ihnen teilen.

Soforthilfe
Einige Mandanten haben bereits Zahlungen erhalten. Gelegentlich gibt es Rückfragen, jedoch läuft das Verfahren relativ schnell. Anders als in Berlin gibt es in Baden-Württemberg keinen Annahmestopp von Anträgen.

Die Vermögensprüfung ist im Laufe der Woche weitestgehend weggefallen, jedoch empfehlen wir hohe Geldbestände im Freitextfeld zu thematisieren.

Auch zu erwähnen ist die 1/3-Grenze: Es muss, unserer Information nach, nicht mehr 1/3 des Haushaltseinkommens mit der Tätigkeit bestritten werden, sondern es reicht aus, wenn die einzelne antragsberechtigte Person damit 1/3 ihres Einkommens bestreitet. Wir empfehlen dies dennoch im Antrag zu erwähnen, um somit auf der sicheren Seite zu sein.

Bitte denken Sie daran, dass der Antrag gegebenenfalls zu korrigieren ist, falls das prognostizierte Ergebnis vom tatsächlichen Ergebnis abweicht.

Auch wenn der Umsatzeinbruch nicht in Höhe von 50% erreicht wird (obwohl anders prognostiziert), muss dieser gegebenenfalls korrigiert werden.

Stundungsanträge an das Finanzamt
Ergeben sich auf Grund von Steuerbescheiden 2018 Nachzahlungen, so sind diese weiterhin mit Verweis auf die Krise zinslos stundbar, sofern der Liquiditätsengpass durch die Krise verursacht wurde.

Bitte sprechen Sie uns an, falls eine Zahlung nicht möglich ist.

Auch bei der Umsatzsteuer zeigt sich das Finanzamt bei Stundungsanträgen sehr flexibel. Bei der Lohnsteuer jedoch tendenziell nicht (sehr einzelfallabhängig!).

Die Zahlung der Lohnsteuer sollte deshalb oberste Priorität haben. Bei mehreren fälligen Zahlungen vermerken Sie bei der Überweisung an das Finanzamt „Lohnsteuer“ sowie die Steuernummer im Verwendungszweck.

Stundung der SV-Beiträge
Vereinfach gesagt sollen Fördermittel vorrangig zur Tilgung von Sozialversicherungsbeiträgen genutzt werden. Erhalten Sie also die Zahlung vom Arbeitsamt (im Rahmen des Kurzarbeitergelds) oder eine Corona-Soforthilfe, so sind die Krankenkassen vorrangig zu bedienen.

Insofern ist eine Stundung nur bis zur Gewährung des Kurzarbeitergeldes und/oder der Soforthilfe möglich. Bitte setzen Sie sich umgehend mit uns bzw. den Krankenkassen in Verbindung, wenn Ihnen eine der oben genannten Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen bzw. Kurzarbeitergeld gewährt werden.

Die Stundungen der SV-Beiträge für die Monate März und April 2020 sind generell bei den Krankenkassen bis zum 27. Mai 2020 befristet.

Da an diesem Fälligkeitstag zusätzlich auch der Beitragsmonat Mai 2020 zur Zahlung fällig ist, könnte es, falls den Krankenkassen SEPA-Lastschriftmandate vorliegen, zu Liquiditätsengpässen kommen, da dann 3 Beitragsmonate auf einmal eingezogen würden.

Wir empfehlen Ihnen daher: sobald die Leistungen von der Agentur für Arbeit oder die Soforthilfen erstattet werden, zumindest teilweise die gestundeten Beiträge März und April an die Krankenkassen zu überweisen.

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
Viele Arbeitnehmer haben mit dem gekürzten Arbeitslohn Probleme den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Es besteht die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer neben der Auszahlung des Kurzarbeitergeldes einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zu zahlen, zum Beispiel auf Grund einer tarifvertraglichen Regelung oder auch auf freiwilliger Basis.

Dieser Zuschuss ist sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist aber, dass er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, ist dieser Anteil zusätzlich sozialversicherungspflichtig.

Lohnsteuerlich ist dies ein Nettobezug und wird hochgerechnet (es bleibt steuerpflichtiger Arbeitslohn, es fällt jedoch oft keine Lohnsteuer an). Die gegebenenfalls entstehende Lohnsteuer übernimmt dann der Arbeitgeber.

Dieser Zuschuss ist allerdings ausschließlich arbeitgeberfinanziert. Eine Erstattung wie beim Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit gibt es hier nicht.

Sprechen Sie uns bitte darauf an, wenn Sie Ihren Arbeitnehmer solch einen Zuschuss zahlen wollen.

Bleiben Sie gesund!

Ihr Team von W+M!
27. März 2026
Sehr geehrte Damen und Herren, der Vorsteuerabzug steht einem Unternehmer bereits in dem Voranmeldungszeitraum zu, in dem der Umsatz ausgeübt worden ist, und nicht erst in dem Zeitraum, in dem ihm auch die Rechnung zugegangen ist – vorausgesetzt, die Rechnung liegt bis zur Erklärungsabgabe vor . Mit dieser Entscheidung hat das Gericht der Europäischen Union die (deutschen) Grundsätze zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs verworfen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Private Veräußerungsgewinne aus Gegenständen des täglichen Gebrauchs unterliegen auch dann nicht der Spekulationsbesteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass selbst ein hochpreisiges Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist und damit nicht der Spekulationsbesteuerung unterliegt. Der Bundesfinanzhof hat sich mit der steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen beschäftigt. In einem Verfahren ging es um arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen. Der andere Streitfall thematisierte die Frage, wie hoch der Zinssatz für eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage sein darf. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind umsatzsteuerfrei. Dies setzt aber u. a. eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers voraus. Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste sich nun damit befassen, wie regelmäßig eine Bestätigungsabfrage der USt-IdNr. bei laufenden Geschäftsbeziehungen zu erfolgen hat. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
26. Februar 2026
Sehr geehrte Damen und Herren, Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Garage gehören nicht zu den Unterkunftskosten , die bei einer doppelten Haushaltsführung nur mit höchstens 1.000 EUR im Monat angesetzt werden können. Damit hat der Bundesfinanzhof der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung ausdrücklich widersprochen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sind auch mit einem Minijob kombinierbar. Was es dabei zu beachten gibt, darüber hat jüngst die Minijob-Zentrale informiert. Für den Veranlagungszeitraum 2022 wurde den Anspruchsberechtigten einmalig eine Energiepreispauschale i. H. von 300 EUR gewährt. Nun gibt es Entscheidungen der Finanzgerichte, die sich mit folgenden Fragen beschäftigen: Ist das Finanzamt berechtigt, eine vom Arbeitgeber zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale von diesem zurückzufordern? Ist die Energiepreispauschale auch für Rentner steuerpflichtig? Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort , auf dem er seinen Firmenwagen abstellt, mindert diese Zahlung nicht den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenbesteuerung . So lautet eine wenig erfreuliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
29. Januar 2026
Sehr geehrte Damen und Herren, mit Wirkung ab 2026 sind wichtige steuerliche Änderungen zu beachten. Dies sind vor allem die Anhebung der Entfernungspauschale , die Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie und die neue Aktivrente . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Der Bundesfinanzhof hält das "Bundesmodell" bei der Grundsteuer für verfassungskonform . Es ist aber davon auszugehen, dass die Kläger Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen werden. Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden wird zur Regel – doch nicht wie ursprünglich geplant ab 2026, sondern erst ab 2027 . Der Gesetzgeber hat hier nachjustiert. Bei betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz dar. Bis Ende 2025 gewährte das Bundesfinanzministerium hier monatliche Pauschalen. Mit Wirkung ab 2026 wurde nun eine Strompreispauschale eingeführt. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Februar 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
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