
Sehr geehrte Damen und Herren,
eine weitere Woche in Zeiten der Corona-Krise geht zu Ende. Wir möchten an dieser Stelle unsere Erfahrungen bzgl. Soforthilfe, KUG, Stundungsanträge an das Finanzamt und Stundungsanträge an die Sozialversicherung mit Ihnen teilen.
Soforthilfe
Einige Mandanten haben bereits Zahlungen erhalten. Gelegentlich gibt es Rückfragen, jedoch läuft das Verfahren relativ schnell. Anders als in Berlin gibt es in Baden-Württemberg keinen Annahmestopp von Anträgen.
Die Vermögensprüfung ist im Laufe der Woche weitestgehend weggefallen, jedoch empfehlen wir hohe Geldbestände im Freitextfeld zu thematisieren.
Auch zu erwähnen ist die 1/3-Grenze: Es muss, unserer Information nach, nicht mehr 1/3 des Haushaltseinkommens mit der Tätigkeit bestritten werden, sondern es reicht aus, wenn die einzelne antragsberechtigte Person damit 1/3 ihres Einkommens bestreitet. Wir empfehlen dies dennoch im Antrag zu erwähnen, um somit auf der sicheren Seite zu sein.
Bitte denken Sie daran, dass der Antrag gegebenenfalls zu korrigieren ist, falls das prognostizierte Ergebnis vom tatsächlichen Ergebnis abweicht.
Auch wenn der Umsatzeinbruch nicht in Höhe von 50% erreicht wird (obwohl anders prognostiziert), muss dieser gegebenenfalls korrigiert werden.
Stundungsanträge an das Finanzamt
Ergeben sich auf Grund von Steuerbescheiden 2018 Nachzahlungen, so sind diese weiterhin mit Verweis auf die Krise zinslos stundbar, sofern der Liquiditätsengpass durch die Krise verursacht wurde.
Bitte sprechen Sie uns an, falls eine Zahlung nicht möglich ist.
Auch bei der Umsatzsteuer zeigt sich das Finanzamt bei Stundungsanträgen sehr flexibel. Bei der Lohnsteuer jedoch tendenziell nicht (sehr einzelfallabhängig!).
Die Zahlung der Lohnsteuer sollte deshalb oberste Priorität haben. Bei mehreren fälligen Zahlungen vermerken Sie bei der Überweisung an das Finanzamt „Lohnsteuer“ sowie die Steuernummer im Verwendungszweck.
Stundung der SV-Beiträge
Vereinfach gesagt sollen Fördermittel vorrangig zur Tilgung von Sozialversicherungsbeiträgen genutzt werden. Erhalten Sie also die Zahlung vom Arbeitsamt (im Rahmen des Kurzarbeitergelds) oder eine Corona-Soforthilfe, so sind die Krankenkassen vorrangig zu bedienen.
Insofern ist eine Stundung nur bis zur Gewährung des Kurzarbeitergeldes und/oder der Soforthilfe möglich. Bitte setzen Sie sich umgehend mit uns bzw. den Krankenkassen in Verbindung, wenn Ihnen eine der oben genannten Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen bzw. Kurzarbeitergeld gewährt werden.
Die Stundungen der SV-Beiträge für die Monate März und April 2020 sind generell bei den Krankenkassen bis zum 27. Mai 2020 befristet.
Da an diesem Fälligkeitstag zusätzlich auch der Beitragsmonat Mai 2020 zur Zahlung fällig ist, könnte es, falls den Krankenkassen SEPA-Lastschriftmandate vorliegen, zu Liquiditätsengpässen kommen, da dann 3 Beitragsmonate auf einmal eingezogen würden.
Wir empfehlen Ihnen daher: sobald die Leistungen von der Agentur für Arbeit oder die Soforthilfen erstattet werden, zumindest teilweise die gestundeten Beiträge März und April an die Krankenkassen zu überweisen.
Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
Viele Arbeitnehmer haben mit dem gekürzten Arbeitslohn Probleme den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Es besteht die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer neben der Auszahlung des Kurzarbeitergeldes einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zu zahlen, zum Beispiel auf Grund einer tarifvertraglichen Regelung oder auch auf freiwilliger Basis.
Dieser Zuschuss ist sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist aber, dass er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, ist dieser Anteil zusätzlich sozialversicherungspflichtig.
Lohnsteuerlich ist dies ein Nettobezug und wird hochgerechnet (es bleibt steuerpflichtiger Arbeitslohn, es fällt jedoch oft keine Lohnsteuer an). Die gegebenenfalls entstehende Lohnsteuer übernimmt dann der Arbeitgeber.
Dieser Zuschuss ist allerdings ausschließlich arbeitgeberfinanziert. Eine Erstattung wie beim Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit gibt es hier nicht.
Sprechen Sie uns bitte darauf an, wenn Sie Ihren Arbeitnehmer solch einen Zuschuss zahlen wollen.
Bleiben Sie gesund!
Soforthilfe
Einige Mandanten haben bereits Zahlungen erhalten. Gelegentlich gibt es Rückfragen, jedoch läuft das Verfahren relativ schnell. Anders als in Berlin gibt es in Baden-Württemberg keinen Annahmestopp von Anträgen.
Die Vermögensprüfung ist im Laufe der Woche weitestgehend weggefallen, jedoch empfehlen wir hohe Geldbestände im Freitextfeld zu thematisieren.
Auch zu erwähnen ist die 1/3-Grenze: Es muss, unserer Information nach, nicht mehr 1/3 des Haushaltseinkommens mit der Tätigkeit bestritten werden, sondern es reicht aus, wenn die einzelne antragsberechtigte Person damit 1/3 ihres Einkommens bestreitet. Wir empfehlen dies dennoch im Antrag zu erwähnen, um somit auf der sicheren Seite zu sein.
Bitte denken Sie daran, dass der Antrag gegebenenfalls zu korrigieren ist, falls das prognostizierte Ergebnis vom tatsächlichen Ergebnis abweicht.
Auch wenn der Umsatzeinbruch nicht in Höhe von 50% erreicht wird (obwohl anders prognostiziert), muss dieser gegebenenfalls korrigiert werden.
Stundungsanträge an das Finanzamt
Ergeben sich auf Grund von Steuerbescheiden 2018 Nachzahlungen, so sind diese weiterhin mit Verweis auf die Krise zinslos stundbar, sofern der Liquiditätsengpass durch die Krise verursacht wurde.
Bitte sprechen Sie uns an, falls eine Zahlung nicht möglich ist.
Auch bei der Umsatzsteuer zeigt sich das Finanzamt bei Stundungsanträgen sehr flexibel. Bei der Lohnsteuer jedoch tendenziell nicht (sehr einzelfallabhängig!).
Die Zahlung der Lohnsteuer sollte deshalb oberste Priorität haben. Bei mehreren fälligen Zahlungen vermerken Sie bei der Überweisung an das Finanzamt „Lohnsteuer“ sowie die Steuernummer im Verwendungszweck.
Stundung der SV-Beiträge
Vereinfach gesagt sollen Fördermittel vorrangig zur Tilgung von Sozialversicherungsbeiträgen genutzt werden. Erhalten Sie also die Zahlung vom Arbeitsamt (im Rahmen des Kurzarbeitergelds) oder eine Corona-Soforthilfe, so sind die Krankenkassen vorrangig zu bedienen.
Insofern ist eine Stundung nur bis zur Gewährung des Kurzarbeitergeldes und/oder der Soforthilfe möglich. Bitte setzen Sie sich umgehend mit uns bzw. den Krankenkassen in Verbindung, wenn Ihnen eine der oben genannten Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen bzw. Kurzarbeitergeld gewährt werden.
Die Stundungen der SV-Beiträge für die Monate März und April 2020 sind generell bei den Krankenkassen bis zum 27. Mai 2020 befristet.
Da an diesem Fälligkeitstag zusätzlich auch der Beitragsmonat Mai 2020 zur Zahlung fällig ist, könnte es, falls den Krankenkassen SEPA-Lastschriftmandate vorliegen, zu Liquiditätsengpässen kommen, da dann 3 Beitragsmonate auf einmal eingezogen würden.
Wir empfehlen Ihnen daher: sobald die Leistungen von der Agentur für Arbeit oder die Soforthilfen erstattet werden, zumindest teilweise die gestundeten Beiträge März und April an die Krankenkassen zu überweisen.
Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
Viele Arbeitnehmer haben mit dem gekürzten Arbeitslohn Probleme den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Es besteht die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer neben der Auszahlung des Kurzarbeitergeldes einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zu zahlen, zum Beispiel auf Grund einer tarifvertraglichen Regelung oder auch auf freiwilliger Basis.
Dieser Zuschuss ist sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist aber, dass er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, ist dieser Anteil zusätzlich sozialversicherungspflichtig.
Lohnsteuerlich ist dies ein Nettobezug und wird hochgerechnet (es bleibt steuerpflichtiger Arbeitslohn, es fällt jedoch oft keine Lohnsteuer an). Die gegebenenfalls entstehende Lohnsteuer übernimmt dann der Arbeitgeber.
Dieser Zuschuss ist allerdings ausschließlich arbeitgeberfinanziert. Eine Erstattung wie beim Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit gibt es hier nicht.
Sprechen Sie uns bitte darauf an, wenn Sie Ihren Arbeitnehmer solch einen Zuschuss zahlen wollen.
Bleiben Sie gesund!
Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, in diesem Monat möchten wir Ihnen eine neue Sonderausgabe unseres Mandantenrundschreibens zukommen lassen. Hierin finden Sie einige Informationen zum Thema "Steuersparende Gehaltsextras" . Des Weiteren erhalten Sie unseren November-Newsletter. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß und darf folglich weiterhin erhoben werden. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Eltern verkauften ihrem Kind ein Grundstück. Der Kaufpreis war ratierlich und unverzinslich zu zahlen. Obwohl der Zinsverzicht ausdrücklich als Schenkung deklariert wurde, wollte das Finanzamt die rechnerisch enthaltenen Zinsen als Kapitalerträge versteuern . Das sah das Finanzgericht Schleswig-Holstein aber anders: Hier ist die Schenkungsteuer vorrangig , sodass die Ertragsbesteuerung zurücktritt. Ob eine Doppelbesteuerung wirklich ausgeschlossen ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Das Bundesfinanzministerium hat einige interessante Schreiben veröffentlicht. Dabei geht es um die ertragsteuerliche Behandlung bestimmter Kryptowerte , die Begünstigung nicht entnommener Gewinne nach § 34a des Einkommensteuergesetzes sowie die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung . Steuerpflichtige sollten einige Termine bzw. Fristen beachten: Wurden elektronische Aufzeichnungssysteme vor dem 1.7.2025 angeschafft, muss die Mitteilung an die Finanzverwaltung bis zum 31.07.2025 erfolgen. Wer das Vorsteuervergütungsverfahren nutzen möchte, muss die Anträge bis zum 30.09.2025 stellen. In einem unserer nächsten Newsletter werden wir nochmals näher auf die Meldepflicht der elektronischen Aufzeichnungssysteme eingehen. In diesem Zusammenhang wird unser Softwarehersteller eine Lösung bereitstellen, die Sie bei den gesetzlichen Vorgaben unterstützen kann. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2025 . Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, machen die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen , die innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf der Mietimmobilie erfolgen, mehr als 15 % der Anschaffungskosten der Immobilie aus, sind sie nicht sofort in voller Höhe abzugsfähig. Um dies zu vermeiden, gilt es insbesondere, den Dreijahreszeitraum richtig anzuwenden . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Es bleibt (leider) dabei: Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht als Werbungskosten abziehbar . Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat daran auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes nichts geändert. Neu ist hingegen diese Sichtweise: Bei Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten ist eine Leasingsonderzahlung für den Pkw nicht mehr sofort im Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen. Sie muss über die Vertragslaufzeit verteilt werden . Ein nicht erwerbstätiger Teilzeitstudent kann die Aufwendungen für seine Fahrten zwischen der Wohnung und der Universität nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten absetzen. Damit hat der Bundesfinanzhof dem Finanzamt widersprochen, das nur die Entfernungspauschale gewähren wollte.. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Bei der Bewertung eines nicht börsennotierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Schenkungsteuer kann kein pauschaler Holdingabschlag abgezogen werden. Dies hat jüngst der Bundesfinanzhof entschieden. Investmentfonds : Das Bundesfinanzministerium hat den Basiszins zum 2.1.2025 bekannt gegeben, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2025 erforderlich ist. Frohe Kunde kommt vom Bundesfinanzhof: Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn . Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!