Sehr geehrte Damen und Herren,
eine weitere Woche in Zeiten der Corona-Krise geht zu Ende. Wir möchten an dieser Stelle unsere Erfahrungen bzgl. Soforthilfe, KUG, Stundungsanträge an das Finanzamt und Stundungsanträge an die Sozialversicherung mit Ihnen teilen.
Soforthilfe
Einige Mandanten haben bereits Zahlungen erhalten. Gelegentlich gibt es Rückfragen, jedoch läuft das Verfahren relativ schnell. Anders als in Berlin gibt es in Baden-Württemberg keinen Annahmestopp von Anträgen.
Die Vermögensprüfung ist im Laufe der Woche weitestgehend weggefallen, jedoch empfehlen wir hohe Geldbestände im Freitextfeld zu thematisieren.
Auch zu erwähnen ist die 1/3-Grenze: Es muss, unserer Information nach, nicht mehr 1/3 des Haushaltseinkommens mit der Tätigkeit bestritten werden, sondern es reicht aus, wenn die einzelne antragsberechtigte Person damit 1/3 ihres Einkommens bestreitet. Wir empfehlen dies dennoch im Antrag zu erwähnen, um somit auf der sicheren Seite zu sein.
Bitte denken Sie daran, dass der Antrag gegebenenfalls zu korrigieren ist, falls das prognostizierte Ergebnis vom tatsächlichen Ergebnis abweicht.
Auch wenn der Umsatzeinbruch nicht in Höhe von 50% erreicht wird (obwohl anders prognostiziert), muss dieser gegebenenfalls korrigiert werden.
Stundungsanträge an das Finanzamt
Ergeben sich auf Grund von Steuerbescheiden 2018 Nachzahlungen, so sind diese weiterhin mit Verweis auf die Krise zinslos stundbar, sofern der Liquiditätsengpass durch die Krise verursacht wurde.
Bitte sprechen Sie uns an, falls eine Zahlung nicht möglich ist.
Auch bei der Umsatzsteuer zeigt sich das Finanzamt bei Stundungsanträgen sehr flexibel. Bei der Lohnsteuer jedoch tendenziell nicht (sehr einzelfallabhängig!).
Die Zahlung der Lohnsteuer
sollte deshalb oberste Priorität
haben. Bei mehreren fälligen Zahlungen vermerken Sie bei der Überweisung an das Finanzamt „Lohnsteuer“ sowie die Steuernummer im Verwendungszweck.
Stundung der SV-Beiträge
Vereinfach gesagt sollen Fördermittel vorrangig zur Tilgung von Sozialversicherungsbeiträgen genutzt werden. Erhalten Sie also die Zahlung vom Arbeitsamt (im Rahmen des Kurzarbeitergelds) oder eine Corona-Soforthilfe, so sind die Krankenkassen vorrangig
zu bedienen.
Insofern ist eine Stundung nur bis zur Gewährung des Kurzarbeitergeldes und/oder der Soforthilfe möglich. Bitte setzen Sie sich umgehend mit uns bzw. den Krankenkassen in Verbindung, wenn Ihnen eine der oben genannten Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen bzw. Kurzarbeitergeld gewährt werden.
Die Stundungen der SV-Beiträge für die Monate März und April 2020 sind generell bei den Krankenkassen bis zum 27. Mai 2020 befristet.
Da an diesem Fälligkeitstag zusätzlich auch der Beitragsmonat Mai 2020 zur Zahlung fällig ist, könnte es, falls den Krankenkassen SEPA-Lastschriftmandate vorliegen, zu Liquiditätsengpässen kommen, da dann 3 Beitragsmonate auf einmal eingezogen würden.
Wir empfehlen Ihnen daher: sobald die Leistungen von der Agentur für Arbeit oder die Soforthilfen erstattet werden, zumindest teilweise die gestundeten Beiträge März und April an die Krankenkassen zu überweisen.
Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
Viele Arbeitnehmer haben mit dem gekürzten Arbeitslohn Probleme den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Es besteht die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer neben der Auszahlung des Kurzarbeitergeldes einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zu zahlen, zum Beispiel auf Grund einer tarifvertraglichen Regelung oder auch auf freiwilliger Basis.
Dieser Zuschuss ist sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist aber, dass er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent
des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, ist dieser Anteil zusätzlich sozialversicherungspflichtig.
Lohnsteuerlich ist dies ein Nettobezug und wird hochgerechnet (es bleibt steuerpflichtiger Arbeitslohn, es fällt jedoch oft keine Lohnsteuer an). Die gegebenenfalls entstehende Lohnsteuer übernimmt dann der Arbeitgeber.
Dieser Zuschuss ist allerdings ausschließlich arbeitgeberfinanziert. Eine Erstattung wie beim Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit gibt es hier nicht.
Sprechen Sie uns bitte darauf an, wenn Sie Ihren Arbeitnehmer solch einen Zuschuss zahlen wollen.
Bleiben Sie gesund!
Ihr Team von W+M!