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Sonderinformation
Sehr geehrte Damen und Herren,

eine weitere Woche in Zeiten der Corona-Krise geht zu Ende. Wir möchten an dieser Stelle unsere Erfahrungen bzgl. Soforthilfe, KUG, Stundungsanträge an das Finanzamt und Stundungsanträge an die Sozialversicherung mit Ihnen teilen.

Soforthilfe
Einige Mandanten haben bereits Zahlungen erhalten. Gelegentlich gibt es Rückfragen, jedoch läuft das Verfahren relativ schnell. Anders als in Berlin gibt es in Baden-Württemberg keinen Annahmestopp von Anträgen.

Die Vermögensprüfung ist im Laufe der Woche weitestgehend weggefallen, jedoch empfehlen wir hohe Geldbestände im Freitextfeld zu thematisieren.

Auch zu erwähnen ist die 1/3-Grenze: Es muss, unserer Information nach, nicht mehr 1/3 des Haushaltseinkommens mit der Tätigkeit bestritten werden, sondern es reicht aus, wenn die einzelne antragsberechtigte Person damit 1/3 ihres Einkommens bestreitet. Wir empfehlen dies dennoch im Antrag zu erwähnen, um somit auf der sicheren Seite zu sein.

Bitte denken Sie daran, dass der Antrag gegebenenfalls zu korrigieren ist, falls das prognostizierte Ergebnis vom tatsächlichen Ergebnis abweicht.

Auch wenn der Umsatzeinbruch nicht in Höhe von 50% erreicht wird (obwohl anders prognostiziert), muss dieser gegebenenfalls korrigiert werden.

Stundungsanträge an das Finanzamt
Ergeben sich auf Grund von Steuerbescheiden 2018 Nachzahlungen, so sind diese weiterhin mit Verweis auf die Krise zinslos stundbar, sofern der Liquiditätsengpass durch die Krise verursacht wurde.

Bitte sprechen Sie uns an, falls eine Zahlung nicht möglich ist.

Auch bei der Umsatzsteuer zeigt sich das Finanzamt bei Stundungsanträgen sehr flexibel. Bei der Lohnsteuer jedoch tendenziell nicht (sehr einzelfallabhängig!).

Die Zahlung der Lohnsteuer sollte deshalb oberste Priorität haben. Bei mehreren fälligen Zahlungen vermerken Sie bei der Überweisung an das Finanzamt „Lohnsteuer“ sowie die Steuernummer im Verwendungszweck.

Stundung der SV-Beiträge
Vereinfach gesagt sollen Fördermittel vorrangig zur Tilgung von Sozialversicherungsbeiträgen genutzt werden. Erhalten Sie also die Zahlung vom Arbeitsamt (im Rahmen des Kurzarbeitergelds) oder eine Corona-Soforthilfe, so sind die Krankenkassen vorrangig zu bedienen.

Insofern ist eine Stundung nur bis zur Gewährung des Kurzarbeitergeldes und/oder der Soforthilfe möglich. Bitte setzen Sie sich umgehend mit uns bzw. den Krankenkassen in Verbindung, wenn Ihnen eine der oben genannten Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen bzw. Kurzarbeitergeld gewährt werden.

Die Stundungen der SV-Beiträge für die Monate März und April 2020 sind generell bei den Krankenkassen bis zum 27. Mai 2020 befristet.

Da an diesem Fälligkeitstag zusätzlich auch der Beitragsmonat Mai 2020 zur Zahlung fällig ist, könnte es, falls den Krankenkassen SEPA-Lastschriftmandate vorliegen, zu Liquiditätsengpässen kommen, da dann 3 Beitragsmonate auf einmal eingezogen würden.

Wir empfehlen Ihnen daher: sobald die Leistungen von der Agentur für Arbeit oder die Soforthilfen erstattet werden, zumindest teilweise die gestundeten Beiträge März und April an die Krankenkassen zu überweisen.

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
Viele Arbeitnehmer haben mit dem gekürzten Arbeitslohn Probleme den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Es besteht die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer neben der Auszahlung des Kurzarbeitergeldes einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zu zahlen, zum Beispiel auf Grund einer tarifvertraglichen Regelung oder auch auf freiwilliger Basis.

Dieser Zuschuss ist sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist aber, dass er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, ist dieser Anteil zusätzlich sozialversicherungspflichtig.

Lohnsteuerlich ist dies ein Nettobezug und wird hochgerechnet (es bleibt steuerpflichtiger Arbeitslohn, es fällt jedoch oft keine Lohnsteuer an). Die gegebenenfalls entstehende Lohnsteuer übernimmt dann der Arbeitgeber.

Dieser Zuschuss ist allerdings ausschließlich arbeitgeberfinanziert. Eine Erstattung wie beim Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit gibt es hier nicht.

Sprechen Sie uns bitte darauf an, wenn Sie Ihren Arbeitnehmer solch einen Zuschuss zahlen wollen.

Bleiben Sie gesund!

Ihr Team von W+M!
23 Apr., 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, in diesem Monat möchten wir Ihnen eine neue Sonderausgabe unseres Mandantenrundschreibens zukommen lassen. Hierin finden Sie einige Informationen zum Thema "Der erste Firmenwagen - Besteuerung und Gestaltungsmodelle" . Des Weiteren erhalten Sie unseren Mai-Newsletter. Das viel diskutierte Wachstumschancengesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und ist somit endlich in Kraft. Obwohl das Entlastungsvolumen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens deutlich reduziert wurde, enthält das Gesetz viele interessante Änderungen und Neuregelungen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Bei Ehegatten mit Kindern ist das Berliner Testament sehr beliebt. Oft wird bei der Ausgestaltung auch eine Strafklausel (z. B. die Jastrowsche Klausel) aufgenommen. Über einen solchen Fall hatte nun der Bundesfinanzhof zu entscheiden. Das Urteil zeigt, dass derartige Regelungen zumindest aus erbschaftsteuerlicher Sicht nachteilig sein können. Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden wurde erst 2020 eingeführt. Somit sind einige Fragen noch nicht höchstrichterlich geklärt. Der Bundesfinanzhof muss nun zu einem Fall mit Ratenzahlung entscheiden: Wird die Steuerermäßigung bereits mit der ausgeführten Erneuerung der Heizungsanlage gewährt oder erst mit der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrags? Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer . Allerdings ist hier ein wichtiger Fristablauf zu beachten. Denn die Anträge für 2023 sind bis zum 30.09.2024 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2023. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
28 März, 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, das milliardenschwere Wachstumschancengesetz ist zwischenzeitlich „in trockenen Tüchern“. Zunächst konnte im Vermittlungsausschuss eine Einigung erzielt werden und dann hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 22. März 2024 zugestimmt, damit das Gesetz in Kraft treten kann ( Beitrag der Bundesregierung hierzu ). Wir werden in einem der kommenden Newsletter genauer über die Änderungen berichten. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Die Tilgung eines geerbten Darlehens mittels „ Wohn-Riester “ ist wohl zulässig. Denn nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Revision ist anhängig) ist dem Ehemann die Anschaffung durch seine verstorbene Ehefrau als Gesamtrechtsnachfolger zuzurechnen. Auch Influencer und Blogger können Aufwendungen für Kleidung und Accessoires nicht als Betriebsausgaben absetzen . Allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung schließt eine steuerliche Berücksichtigung aus. Aktuell sind mehrere Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig, in denen es um die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) geht. Strittig ist hier, wie die Gewinngrenze von 200.000 EUR zu definieren ist. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2024. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
27 Feb., 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, aus aktuellem Anlass informieren wir Sie darüber, dass das Wachstumschancengesetz derzeit noch auf sich warten lässt. Die finale Abstimmung hierzu im Bundesrat soll nach aktuellem Stand Ende März stattfinden ( Ergebnis der 3. Sitzung des Vermittlungsausschusses ). Immer wieder müssen die Gerichte über Sachverhalte entscheiden, die private Veräußerungsgeschäfte betreffen. Aktuell ist gleich auf vier Entscheidungen hinzuweisen: Zwei positive Urteile ergingen im Zusammenhang mit Erbfällen, in den beiden anderen Verfahren wurde von den Steuerpflichtigen eine Steuerfreiheit wegen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (leider erfolglos) geltend gemacht. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten mindern – bis zu 150 EUR pro versicherte Person – die Sonderausgaben nicht. Diese Vereinfachungsregelung hat die Finanzverwaltung nun bis Ende 2024 verlängert. Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz wurde Ende 2022 eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen eingeführt. Grundsätzlich endete die Frist für die erstmalige Meldung bereits am 31.1.2024. Das Bundeszentralamt für Steuern hat nun aber mitgeteilt, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Meldung bis zum 31.3.2024 erfolgt. Frohe Kunde gibt es für viele Kapitalgesellschaften. Denn die monetären Schwellenwerte „Umsatzerlöse“ und „Bilanzsumme“ sollen erhöht werden . Die Anhebung wird für die begünstigten Unternehmen mit einer Neueinstufung in eine niedrigere Größenklasse und mit weniger Berichtspflichten einhergehen. Die neuen Werte sollen bereits für den anstehenden Jahresabschluss 2023 genutzt werden können. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2024. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
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