Sonderinformation
Sehr geehrte Damen und Herren,

eine weitere Woche in Zeiten der Corona-Krise geht zu Ende. Wir möchten an dieser Stelle unsere Erfahrungen bzgl. Soforthilfe, KUG, Stundungsanträge an das Finanzamt und Stundungsanträge an die Sozialversicherung mit Ihnen teilen.

Soforthilfe
Einige Mandanten haben bereits Zahlungen erhalten. Gelegentlich gibt es Rückfragen, jedoch läuft das Verfahren relativ schnell. Anders als in Berlin gibt es in Baden-Württemberg keinen Annahmestopp von Anträgen.

Die Vermögensprüfung ist im Laufe der Woche weitestgehend weggefallen, jedoch empfehlen wir hohe Geldbestände im Freitextfeld zu thematisieren.

Auch zu erwähnen ist die 1/3-Grenze: Es muss, unserer Information nach, nicht mehr 1/3 des Haushaltseinkommens mit der Tätigkeit bestritten werden, sondern es reicht aus, wenn die einzelne antragsberechtigte Person damit 1/3 ihres Einkommens bestreitet. Wir empfehlen dies dennoch im Antrag zu erwähnen, um somit auf der sicheren Seite zu sein.

Bitte denken Sie daran, dass der Antrag gegebenenfalls zu korrigieren ist, falls das prognostizierte Ergebnis vom tatsächlichen Ergebnis abweicht.

Auch wenn der Umsatzeinbruch nicht in Höhe von 50% erreicht wird (obwohl anders prognostiziert), muss dieser gegebenenfalls korrigiert werden.

Stundungsanträge an das Finanzamt
Ergeben sich auf Grund von Steuerbescheiden 2018 Nachzahlungen, so sind diese weiterhin mit Verweis auf die Krise zinslos stundbar, sofern der Liquiditätsengpass durch die Krise verursacht wurde.

Bitte sprechen Sie uns an, falls eine Zahlung nicht möglich ist.

Auch bei der Umsatzsteuer zeigt sich das Finanzamt bei Stundungsanträgen sehr flexibel. Bei der Lohnsteuer jedoch tendenziell nicht (sehr einzelfallabhängig!).

Die Zahlung der Lohnsteuer sollte deshalb oberste Priorität haben. Bei mehreren fälligen Zahlungen vermerken Sie bei der Überweisung an das Finanzamt „Lohnsteuer“ sowie die Steuernummer im Verwendungszweck.

Stundung der SV-Beiträge
Vereinfach gesagt sollen Fördermittel vorrangig zur Tilgung von Sozialversicherungsbeiträgen genutzt werden. Erhalten Sie also die Zahlung vom Arbeitsamt (im Rahmen des Kurzarbeitergelds) oder eine Corona-Soforthilfe, so sind die Krankenkassen vorrangig zu bedienen.

Insofern ist eine Stundung nur bis zur Gewährung des Kurzarbeitergeldes und/oder der Soforthilfe möglich. Bitte setzen Sie sich umgehend mit uns bzw. den Krankenkassen in Verbindung, wenn Ihnen eine der oben genannten Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen bzw. Kurzarbeitergeld gewährt werden.

Die Stundungen der SV-Beiträge für die Monate März und April 2020 sind generell bei den Krankenkassen bis zum 27. Mai 2020 befristet.

Da an diesem Fälligkeitstag zusätzlich auch der Beitragsmonat Mai 2020 zur Zahlung fällig ist, könnte es, falls den Krankenkassen SEPA-Lastschriftmandate vorliegen, zu Liquiditätsengpässen kommen, da dann 3 Beitragsmonate auf einmal eingezogen würden.

Wir empfehlen Ihnen daher: sobald die Leistungen von der Agentur für Arbeit oder die Soforthilfen erstattet werden, zumindest teilweise die gestundeten Beiträge März und April an die Krankenkassen zu überweisen.

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
Viele Arbeitnehmer haben mit dem gekürzten Arbeitslohn Probleme den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Es besteht die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer neben der Auszahlung des Kurzarbeitergeldes einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zu zahlen, zum Beispiel auf Grund einer tarifvertraglichen Regelung oder auch auf freiwilliger Basis.

Dieser Zuschuss ist sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist aber, dass er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, ist dieser Anteil zusätzlich sozialversicherungspflichtig.

Lohnsteuerlich ist dies ein Nettobezug und wird hochgerechnet (es bleibt steuerpflichtiger Arbeitslohn, es fällt jedoch oft keine Lohnsteuer an). Die gegebenenfalls entstehende Lohnsteuer übernimmt dann der Arbeitgeber.

Dieser Zuschuss ist allerdings ausschließlich arbeitgeberfinanziert. Eine Erstattung wie beim Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit gibt es hier nicht.

Sprechen Sie uns bitte darauf an, wenn Sie Ihren Arbeitnehmer solch einen Zuschuss zahlen wollen.

Bleiben Sie gesund!

Ihr Team von W+M!
31. Juli 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, wie bereits in früheren Newslettern mitgeteilt, besteht u.a. die Pflicht zur Meldung von elektronischen Kassensystemen beim Finanzamt. Aus diesem Grund versenden wir gegenwärtig Einladungen per E-Mail , damit Sie die erforderlichen Meldungen über unser System durchführen können. Sollten Sie bisher noch keine Einladung erhalten haben aber über eine zu meldende elektronische Kasse verfügen, so geben Sie uns gerne Bescheid. Im Rahmen der Einladung können Sie selbst entscheiden, ob Sie die Meldung über unser System vornehmen möchten, die Meldung anderweitig tätigen oder gar keine zu meldende Kasse einsetzen . Um die oft lange andauernden Betriebsprüfungen zu beschleunigen , wurden einige gesetzliche Änderungen vorgenommen. Zu beachten ist hier u. a. das neue qualifizierte Mitwirkungsverlangen. Wird es nicht oder nicht hinreichend erfüllt, wird ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Der Bundesrat hat dem " Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" am 11.7.2025 zugestimmt. Die Investitionsanreize für neues Wachstum sind somit " in trockenen Tüchern ". Hat sich der Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anlässlich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ein Wohnungsrecht an einer Wohnung des übergebenen Vermögens vorbehalten, ist ein Sonderausgabenabzug des Mietwerts nach der Verwaltungsmeinung ausgeschlossen. Dieser Ansicht hat aber nun das Finanzgericht Nürnberg widersprochen. Werden Sparmenüs (z. B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft, gilt für das Getränk ein Umsatzsteuersatz von 19 %, die Speisen werden ermäßigt zu 7 % besteuert. Es muss also eine sachgerechte Aufteilung erfolgen – und hierzu hat der Bundesfinanzhof jüngst Stellung bezogen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für August 2025. Noch etwas in eigener Sache Unsere Telefonzeiten im Sekretariat haben sich geändert. Wir sind zukünftig Montag bis Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch erreichbar. Freitags erreichen Sie uns in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
1. Juli 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, Anfang Juni 2025 hat die Bundesregierung einen " Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" beschlossen. Geplant sind u. a. Steueranreize für betriebliche E-Autos , wonach im Anschaffungsjahr bereits 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden können. Dem Vernehmen nach soll das Gesetzgebungsverfahren noch vor der parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Die gesetzlichen Altersrenten steigen zum 1.7.2025 um 3,74 %. Rentner sollten dabei beachten, dass daraus (erstmals) eine Steuerpflicht resultieren kann. Der Bundesfinanzhof hat die Sichtweise der Vorinstanz (leider) bestätigt: Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt , ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. Vor allem Gebrauchtwagenhändler beanspruchen oft die umsatzsteuerliche Differenzbesteuerung . Dabei geht es, so der Bundesfinanzhof, zulasten des Steuerpflichtigen, wenn nicht feststeht, ob die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei Zweifeln sind hier also durchaus Nachforschungen angebracht. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juli 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
10. Juni 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, CDU, CSU und SPD haben ihren Koalitionsvertrag "Verantwortung für Deutschland" vorgestellt. Bei den steuerlichen Aspekten handelt es sich aber leider vielfach nur um Absichtserklärungen. Zudem stehen alle Maßnahmen unter Finanzierungsvorbehalt . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Angesichts der veränderten Arbeitsbedingungen durfte man auf eine positive Entscheidung hoffen. Doch leider hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind . Kann in Deutschland steuerpflichtigen Personen eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz gewährt werden? Das Finanzgericht Köln hält das für möglich und hat sich an den Europäischen Gerichtshof gewandt. Die Lieferung von Mieterstrom aus der eigenen Photovoltaikanlage des Vermieters ist keine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern eine selbstständige Hauptleistung . Diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster hat u. a. zur Folge, dass bei Altanlagen ein Vorsteuerabzug möglich ist. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juni 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
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