
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz ist nach der Zustimmung des Bundesrates „in trockenen Tüchern.“ Insbesondere die zeitlich befristete Senkung der Umsatzsteuersätze soll dazu beitragen, dass die Wirtschaft schnell wieder in Schwung kommt. Die Senkung der Steuersätze hat zur Folge, dass Unternehmer - sofern noch nicht geschehen - schnellstens Anpassungen bei den Verbuchungs- und Kassensystemen vornehmen müssen.
Außerdem möchten wir Sie auf die aktuellen neuen Fördermöglichkeiten des Bundes sowie des Landes Baden-Württemberg hinweisen. Unsere Buchhaltungskräfte werden die Fördermöglichkeit für die Überbrückungshilfe des Bundes prüfen und Sie gegebenenfalls darauf ansprechen. Die Förderungsmöglichkeit des Landes (welche nur branchenspezifisch greift) wird anschließend geprüft.
Förderprogramm Überbrückungshilfe des Bundes:
Förderprogramm Überbrückungshilfe des Landes:
Förderprogramm Stabilisierungshilfe für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes:
Unabhängig davon möchten wir Sie auf die TSE-Zertifizierung Ihrer Barkasse hinweisen: Das Land Baden-Württemberg hat die Umstellungsfrist vom 30.09.2020 auf den 31.03.2021 verschoben (Pressemittelung des Landes). In anderen Bundesländern gilt jedoch teilweise noch die Frist zum 30.09.2020. Wir möchten Sie deswegen bitten, sich frühzeitig mit der TSE-Zertifizierung auseinanderzusetzen. Ab dem Stichtag ist jede Kasse beim Finanzamt elektronisch an- und abzumelden. Wir halten Sie auch hier auf dem Laufenden.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der beigefügten Ausgabe für August 2020.
Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen
Ihr Team von W+M!
Mandantenrundschreiben als PDF-Datei
das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz ist nach der Zustimmung des Bundesrates „in trockenen Tüchern.“ Insbesondere die zeitlich befristete Senkung der Umsatzsteuersätze soll dazu beitragen, dass die Wirtschaft schnell wieder in Schwung kommt. Die Senkung der Steuersätze hat zur Folge, dass Unternehmer - sofern noch nicht geschehen - schnellstens Anpassungen bei den Verbuchungs- und Kassensystemen vornehmen müssen.
Außerdem möchten wir Sie auf die aktuellen neuen Fördermöglichkeiten des Bundes sowie des Landes Baden-Württemberg hinweisen. Unsere Buchhaltungskräfte werden die Fördermöglichkeit für die Überbrückungshilfe des Bundes prüfen und Sie gegebenenfalls darauf ansprechen. Die Förderungsmöglichkeit des Landes (welche nur branchenspezifisch greift) wird anschließend geprüft.
Förderprogramm Überbrückungshilfe des Bundes:
Förderprogramm Überbrückungshilfe des Landes:
Förderprogramm Stabilisierungshilfe für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes:
Unabhängig davon möchten wir Sie auf die TSE-Zertifizierung Ihrer Barkasse hinweisen: Das Land Baden-Württemberg hat die Umstellungsfrist vom 30.09.2020 auf den 31.03.2021 verschoben (Pressemittelung des Landes). In anderen Bundesländern gilt jedoch teilweise noch die Frist zum 30.09.2020. Wir möchten Sie deswegen bitten, sich frühzeitig mit der TSE-Zertifizierung auseinanderzusetzen. Ab dem Stichtag ist jede Kasse beim Finanzamt elektronisch an- und abzumelden. Wir halten Sie auch hier auf dem Laufenden.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Die Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, können nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs als Nachlassregelungskosten bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig sein.
- Bei fehlender zeitnaher Umsetzung einer in einem Versorgungsvertrag vereinbarten Erhöhung der Barleistungen scheidet ein Sonderausgabenabzug für die Versorgungsleistungen aus. Diese Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, die Regelungen im Übergabevertrag tatsächlich durchzuführen.
- Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte deckt arbeitstäglich einen Hin- und einen Rückweg ab. Legt ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag nur einen dieser Wege zurück, ist für den betreffenden Arbeitstag nur die Hälfte der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der beigefügten Ausgabe für August 2020.
Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen
Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, in diesem Monat möchten wir Ihnen eine neue Sonderausgabe unseres Mandantenrundschreibens zukommen lassen. Hierin finden Sie einige Informationen zum Thema "Steuersparende Gehaltsextras" . Des Weiteren erhalten Sie unseren November-Newsletter. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß und darf folglich weiterhin erhoben werden. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Eltern verkauften ihrem Kind ein Grundstück. Der Kaufpreis war ratierlich und unverzinslich zu zahlen. Obwohl der Zinsverzicht ausdrücklich als Schenkung deklariert wurde, wollte das Finanzamt die rechnerisch enthaltenen Zinsen als Kapitalerträge versteuern . Das sah das Finanzgericht Schleswig-Holstein aber anders: Hier ist die Schenkungsteuer vorrangig , sodass die Ertragsbesteuerung zurücktritt. Ob eine Doppelbesteuerung wirklich ausgeschlossen ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Das Bundesfinanzministerium hat einige interessante Schreiben veröffentlicht. Dabei geht es um die ertragsteuerliche Behandlung bestimmter Kryptowerte , die Begünstigung nicht entnommener Gewinne nach § 34a des Einkommensteuergesetzes sowie die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung . Steuerpflichtige sollten einige Termine bzw. Fristen beachten: Wurden elektronische Aufzeichnungssysteme vor dem 1.7.2025 angeschafft, muss die Mitteilung an die Finanzverwaltung bis zum 31.07.2025 erfolgen. Wer das Vorsteuervergütungsverfahren nutzen möchte, muss die Anträge bis zum 30.09.2025 stellen. In einem unserer nächsten Newsletter werden wir nochmals näher auf die Meldepflicht der elektronischen Aufzeichnungssysteme eingehen. In diesem Zusammenhang wird unser Softwarehersteller eine Lösung bereitstellen, die Sie bei den gesetzlichen Vorgaben unterstützen kann. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2025 . Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, machen die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen , die innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf der Mietimmobilie erfolgen, mehr als 15 % der Anschaffungskosten der Immobilie aus, sind sie nicht sofort in voller Höhe abzugsfähig. Um dies zu vermeiden, gilt es insbesondere, den Dreijahreszeitraum richtig anzuwenden . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Es bleibt (leider) dabei: Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht als Werbungskosten abziehbar . Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat daran auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes nichts geändert. Neu ist hingegen diese Sichtweise: Bei Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten ist eine Leasingsonderzahlung für den Pkw nicht mehr sofort im Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen. Sie muss über die Vertragslaufzeit verteilt werden . Ein nicht erwerbstätiger Teilzeitstudent kann die Aufwendungen für seine Fahrten zwischen der Wohnung und der Universität nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten absetzen. Damit hat der Bundesfinanzhof dem Finanzamt widersprochen, das nur die Entfernungspauschale gewähren wollte.. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Bei der Bewertung eines nicht börsennotierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Schenkungsteuer kann kein pauschaler Holdingabschlag abgezogen werden. Dies hat jüngst der Bundesfinanzhof entschieden. Investmentfonds : Das Bundesfinanzministerium hat den Basiszins zum 2.1.2025 bekannt gegeben, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2025 erforderlich ist. Frohe Kunde kommt vom Bundesfinanzhof: Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn . Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!