
Sehr geehrte Damen und Herren,
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für September 2020.
Noch etwas in eigener Sache:
Seit August steht Ihnen unter www.wmsteuer.de unsere überarbeitete und neu gestaltete Website zur Verfügung. Hier finden Sie beispielsweise auch monatlich unsere Newsletter zum direkten Online-Lesen, falls die E-Mail mal nicht zur Hand sein sollte.
Des Weiteren möchten wir Sie vorab informieren, dass es beim Oktober-Newsletter, welcher normalerweise in der vorletzten September-Woche erscheint, urlaubsbedingt zu einer kleinen Verzögerung kommen kann und Sie diesen daher erst Anfang Oktober erhalten werden.
Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen
Ihr Team von W+M!
Mandantenrundschreiben als PDF-Datei
in diesem Newsletter beschäftigen wir uns unter anderem mit der Corona-Krise und deren Folgen. Besonderes Augenmerk möchten wir auf folgende aktuelle Nachrichten richten:
Auf Grund der Corona-Krise fällt es einigen Betrieben schwer, die Ausbildung neuer Fachkräfte zu bewältigen. Um jedoch diese Ausbildungsplätze zu sichern, gibt es ein neues Förderprogramm des Bundes. Die Beantragung erfolgt über die Bundesagentur für Arbeit. Genaue Information hierzu finden Sie auf der Webseite Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ der Bundesagentur für Arbeit. Gerne können Sie unser Lohn- und Gehalts-Team darauf ansprechen. Bitte beachten Sie insbesondere die Voraussetzungen für den Antrag auf der verlinkten Webseite.
Im Rahmen der Corona-Soforthilfe erreichen uns inzwischen bundesweite Nachrichten zu möglichen Betrugsfällen. Ein Unternehmer aus Berlin hatte bspw. eine Vielzahl unrichtiger Angaben gemacht und sich hierdurch einen erheblichen Zuschuss erschlichen. Die Konsequenz waren strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung. Wir möchten Sie daher sensibilisieren, die damals auf dem Soforthilfe-Antrag gemachten Angaben nochmals zu prüfen und möglicherweise zu viel erhaltene Zuschüsse zurückzubezahlen. Dies ist nach einschlägiger Meinung in den Fachmedien momentan noch straffrei möglich. Setzen Sie sich dafür mit der zuständigen Kammer in Verbindung.
Da eine flächendeckende Implementierung von zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Kassensystemen und Registrierkassen nicht bis Ende 2019 zu schaffen war, führte das Bundesfinanzministerium eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.2020 ein. Weil diese aber nicht verlängert werden soll, haben 15 Bundesländer (Ausnahme: Bremen) nun eigene Härtefallregelungen geschaffen, um die Frist bis zum 31.03.2021 zu verlängern. Weitere Informationen zum Thema Kassenführung erhalten Sie gerne von Ihrem zuständigen Steuerberater persönlich. Bitte setzen Sie sich dazu mit uns in Verbindung.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
Auf Grund der Corona-Krise fällt es einigen Betrieben schwer, die Ausbildung neuer Fachkräfte zu bewältigen. Um jedoch diese Ausbildungsplätze zu sichern, gibt es ein neues Förderprogramm des Bundes. Die Beantragung erfolgt über die Bundesagentur für Arbeit. Genaue Information hierzu finden Sie auf der Webseite Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ der Bundesagentur für Arbeit. Gerne können Sie unser Lohn- und Gehalts-Team darauf ansprechen. Bitte beachten Sie insbesondere die Voraussetzungen für den Antrag auf der verlinkten Webseite.
Im Rahmen der Corona-Soforthilfe erreichen uns inzwischen bundesweite Nachrichten zu möglichen Betrugsfällen. Ein Unternehmer aus Berlin hatte bspw. eine Vielzahl unrichtiger Angaben gemacht und sich hierdurch einen erheblichen Zuschuss erschlichen. Die Konsequenz waren strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung. Wir möchten Sie daher sensibilisieren, die damals auf dem Soforthilfe-Antrag gemachten Angaben nochmals zu prüfen und möglicherweise zu viel erhaltene Zuschüsse zurückzubezahlen. Dies ist nach einschlägiger Meinung in den Fachmedien momentan noch straffrei möglich. Setzen Sie sich dafür mit der zuständigen Kammer in Verbindung.
Da eine flächendeckende Implementierung von zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Kassensystemen und Registrierkassen nicht bis Ende 2019 zu schaffen war, führte das Bundesfinanzministerium eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.2020 ein. Weil diese aber nicht verlängert werden soll, haben 15 Bundesländer (Ausnahme: Bremen) nun eigene Härtefallregelungen geschaffen, um die Frist bis zum 31.03.2021 zu verlängern. Weitere Informationen zum Thema Kassenführung erhalten Sie gerne von Ihrem zuständigen Steuerberater persönlich. Bitte setzen Sie sich dazu mit uns in Verbindung.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
vom 4.08.2019 wurde eine Sonderabschreibung eingeführt. Knapp ein Jahr nach der Gesetzesverkündung hat das Bundesfinanzministerium nun (endlich) ein 30 Seiten starkes Anwendungsschreiben veröffentlicht.
- Für nach dem 30.06.2020 und vor dem 1.07.2021 erbrachte Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen
(Getränke sind ausgenommen) erfolgte eine Reduzierung auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz. Zu der Frage, wie ein Gesamtpreis (vereinfachungsgemäß) aufgeteilt werden kann, hat nun das Bundesfinanzministerium Stellung bezogen.
- Ist bei einem Behandlungsraum im privaten Wohnhaus eine private (Mit-)Nutzung wegen seiner Einrichtung und tatsächlichen Nutzung praktisch ausgeschlossen, liegt ein betriebsstättenähnlicher Raum
nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs selbst dann vor, wenn die Patienten den Raum nur über den privaten Hausflur betreten können. Die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer gelten in diesen Fällen nicht.
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für September 2020.
Noch etwas in eigener Sache:
Seit August steht Ihnen unter www.wmsteuer.de unsere überarbeitete und neu gestaltete Website zur Verfügung. Hier finden Sie beispielsweise auch monatlich unsere Newsletter zum direkten Online-Lesen, falls die E-Mail mal nicht zur Hand sein sollte.
Des Weiteren möchten wir Sie vorab informieren, dass es beim Oktober-Newsletter, welcher normalerweise in der vorletzten September-Woche erscheint, urlaubsbedingt zu einer kleinen Verzögerung kommen kann und Sie diesen daher erst Anfang Oktober erhalten werden.
Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen
Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, wie bereits in früheren Newslettern mitgeteilt, besteht u.a. die Pflicht zur Meldung von elektronischen Kassensystemen beim Finanzamt. Aus diesem Grund versenden wir gegenwärtig Einladungen per E-Mail , damit Sie die erforderlichen Meldungen über unser System durchführen können. Sollten Sie bisher noch keine Einladung erhalten haben aber über eine zu meldende elektronische Kasse verfügen, so geben Sie uns gerne Bescheid. Im Rahmen der Einladung können Sie selbst entscheiden, ob Sie die Meldung über unser System vornehmen möchten, die Meldung anderweitig tätigen oder gar keine zu meldende Kasse einsetzen . Um die oft lange andauernden Betriebsprüfungen zu beschleunigen , wurden einige gesetzliche Änderungen vorgenommen. Zu beachten ist hier u. a. das neue qualifizierte Mitwirkungsverlangen. Wird es nicht oder nicht hinreichend erfüllt, wird ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Der Bundesrat hat dem " Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" am 11.7.2025 zugestimmt. Die Investitionsanreize für neues Wachstum sind somit " in trockenen Tüchern ". Hat sich der Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anlässlich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ein Wohnungsrecht an einer Wohnung des übergebenen Vermögens vorbehalten, ist ein Sonderausgabenabzug des Mietwerts nach der Verwaltungsmeinung ausgeschlossen. Dieser Ansicht hat aber nun das Finanzgericht Nürnberg widersprochen. Werden Sparmenüs (z. B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft, gilt für das Getränk ein Umsatzsteuersatz von 19 %, die Speisen werden ermäßigt zu 7 % besteuert. Es muss also eine sachgerechte Aufteilung erfolgen – und hierzu hat der Bundesfinanzhof jüngst Stellung bezogen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für August 2025. Noch etwas in eigener Sache Unsere Telefonzeiten im Sekretariat haben sich geändert. Wir sind zukünftig Montag bis Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch erreichbar. Freitags erreichen Sie uns in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, Anfang Juni 2025 hat die Bundesregierung einen " Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" beschlossen. Geplant sind u. a. Steueranreize für betriebliche E-Autos , wonach im Anschaffungsjahr bereits 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden können. Dem Vernehmen nach soll das Gesetzgebungsverfahren noch vor der parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Die gesetzlichen Altersrenten steigen zum 1.7.2025 um 3,74 %. Rentner sollten dabei beachten, dass daraus (erstmals) eine Steuerpflicht resultieren kann. Der Bundesfinanzhof hat die Sichtweise der Vorinstanz (leider) bestätigt: Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt , ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. Vor allem Gebrauchtwagenhändler beanspruchen oft die umsatzsteuerliche Differenzbesteuerung . Dabei geht es, so der Bundesfinanzhof, zulasten des Steuerpflichtigen, wenn nicht feststeht, ob die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei Zweifeln sind hier also durchaus Nachforschungen angebracht. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juli 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, CDU, CSU und SPD haben ihren Koalitionsvertrag "Verantwortung für Deutschland" vorgestellt. Bei den steuerlichen Aspekten handelt es sich aber leider vielfach nur um Absichtserklärungen. Zudem stehen alle Maßnahmen unter Finanzierungsvorbehalt . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Angesichts der veränderten Arbeitsbedingungen durfte man auf eine positive Entscheidung hoffen. Doch leider hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind . Kann in Deutschland steuerpflichtigen Personen eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz gewährt werden? Das Finanzgericht Köln hält das für möglich und hat sich an den Europäischen Gerichtshof gewandt. Die Lieferung von Mieterstrom aus der eigenen Photovoltaikanlage des Vermieters ist keine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern eine selbstständige Hauptleistung . Diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster hat u. a. zur Folge, dass bei Altanlagen ein Vorsteuerabzug möglich ist. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juni 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!