
Sehr geehrte Damen und Herren,
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für September 2020.
Noch etwas in eigener Sache:
Seit August steht Ihnen unter www.wmsteuer.de unsere überarbeitete und neu gestaltete Website zur Verfügung. Hier finden Sie beispielsweise auch monatlich unsere Newsletter zum direkten Online-Lesen, falls die E-Mail mal nicht zur Hand sein sollte.
Des Weiteren möchten wir Sie vorab informieren, dass es beim Oktober-Newsletter, welcher normalerweise in der vorletzten September-Woche erscheint, urlaubsbedingt zu einer kleinen Verzögerung kommen kann und Sie diesen daher erst Anfang Oktober erhalten werden.
Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen
Ihr Team von W+M!
Mandantenrundschreiben als PDF-Datei
in diesem Newsletter beschäftigen wir uns unter anderem mit der Corona-Krise und deren Folgen. Besonderes Augenmerk möchten wir auf folgende aktuelle Nachrichten richten:
Auf Grund der Corona-Krise fällt es einigen Betrieben schwer, die Ausbildung neuer Fachkräfte zu bewältigen. Um jedoch diese Ausbildungsplätze zu sichern, gibt es ein neues Förderprogramm des Bundes. Die Beantragung erfolgt über die Bundesagentur für Arbeit. Genaue Information hierzu finden Sie auf der Webseite Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ der Bundesagentur für Arbeit. Gerne können Sie unser Lohn- und Gehalts-Team darauf ansprechen. Bitte beachten Sie insbesondere die Voraussetzungen für den Antrag auf der verlinkten Webseite.
Im Rahmen der Corona-Soforthilfe erreichen uns inzwischen bundesweite Nachrichten zu möglichen Betrugsfällen. Ein Unternehmer aus Berlin hatte bspw. eine Vielzahl unrichtiger Angaben gemacht und sich hierdurch einen erheblichen Zuschuss erschlichen. Die Konsequenz waren strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung. Wir möchten Sie daher sensibilisieren, die damals auf dem Soforthilfe-Antrag gemachten Angaben nochmals zu prüfen und möglicherweise zu viel erhaltene Zuschüsse zurückzubezahlen. Dies ist nach einschlägiger Meinung in den Fachmedien momentan noch straffrei möglich. Setzen Sie sich dafür mit der zuständigen Kammer in Verbindung.
Da eine flächendeckende Implementierung von zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Kassensystemen und Registrierkassen nicht bis Ende 2019 zu schaffen war, führte das Bundesfinanzministerium eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.2020 ein. Weil diese aber nicht verlängert werden soll, haben 15 Bundesländer (Ausnahme: Bremen) nun eigene Härtefallregelungen geschaffen, um die Frist bis zum 31.03.2021 zu verlängern. Weitere Informationen zum Thema Kassenführung erhalten Sie gerne von Ihrem zuständigen Steuerberater persönlich. Bitte setzen Sie sich dazu mit uns in Verbindung.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
Auf Grund der Corona-Krise fällt es einigen Betrieben schwer, die Ausbildung neuer Fachkräfte zu bewältigen. Um jedoch diese Ausbildungsplätze zu sichern, gibt es ein neues Förderprogramm des Bundes. Die Beantragung erfolgt über die Bundesagentur für Arbeit. Genaue Information hierzu finden Sie auf der Webseite Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ der Bundesagentur für Arbeit. Gerne können Sie unser Lohn- und Gehalts-Team darauf ansprechen. Bitte beachten Sie insbesondere die Voraussetzungen für den Antrag auf der verlinkten Webseite.
Im Rahmen der Corona-Soforthilfe erreichen uns inzwischen bundesweite Nachrichten zu möglichen Betrugsfällen. Ein Unternehmer aus Berlin hatte bspw. eine Vielzahl unrichtiger Angaben gemacht und sich hierdurch einen erheblichen Zuschuss erschlichen. Die Konsequenz waren strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung. Wir möchten Sie daher sensibilisieren, die damals auf dem Soforthilfe-Antrag gemachten Angaben nochmals zu prüfen und möglicherweise zu viel erhaltene Zuschüsse zurückzubezahlen. Dies ist nach einschlägiger Meinung in den Fachmedien momentan noch straffrei möglich. Setzen Sie sich dafür mit der zuständigen Kammer in Verbindung.
Da eine flächendeckende Implementierung von zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Kassensystemen und Registrierkassen nicht bis Ende 2019 zu schaffen war, führte das Bundesfinanzministerium eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.2020 ein. Weil diese aber nicht verlängert werden soll, haben 15 Bundesländer (Ausnahme: Bremen) nun eigene Härtefallregelungen geschaffen, um die Frist bis zum 31.03.2021 zu verlängern. Weitere Informationen zum Thema Kassenführung erhalten Sie gerne von Ihrem zuständigen Steuerberater persönlich. Bitte setzen Sie sich dazu mit uns in Verbindung.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
vom 4.08.2019 wurde eine Sonderabschreibung eingeführt. Knapp ein Jahr nach der Gesetzesverkündung hat das Bundesfinanzministerium nun (endlich) ein 30 Seiten starkes Anwendungsschreiben veröffentlicht.
- Für nach dem 30.06.2020 und vor dem 1.07.2021 erbrachte Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen
(Getränke sind ausgenommen) erfolgte eine Reduzierung auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz. Zu der Frage, wie ein Gesamtpreis (vereinfachungsgemäß) aufgeteilt werden kann, hat nun das Bundesfinanzministerium Stellung bezogen.
- Ist bei einem Behandlungsraum im privaten Wohnhaus eine private (Mit-)Nutzung wegen seiner Einrichtung und tatsächlichen Nutzung praktisch ausgeschlossen, liegt ein betriebsstättenähnlicher Raum
nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs selbst dann vor, wenn die Patienten den Raum nur über den privaten Hausflur betreten können. Die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer gelten in diesen Fällen nicht.
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für September 2020.
Noch etwas in eigener Sache:
Seit August steht Ihnen unter www.wmsteuer.de unsere überarbeitete und neu gestaltete Website zur Verfügung. Hier finden Sie beispielsweise auch monatlich unsere Newsletter zum direkten Online-Lesen, falls die E-Mail mal nicht zur Hand sein sollte.
Des Weiteren möchten wir Sie vorab informieren, dass es beim Oktober-Newsletter, welcher normalerweise in der vorletzten September-Woche erscheint, urlaubsbedingt zu einer kleinen Verzögerung kommen kann und Sie diesen daher erst Anfang Oktober erhalten werden.
Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen
Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, der Vorsteuerabzug steht einem Unternehmer bereits in dem Voranmeldungszeitraum zu, in dem der Umsatz ausgeübt worden ist, und nicht erst in dem Zeitraum, in dem ihm auch die Rechnung zugegangen ist – vorausgesetzt, die Rechnung liegt bis zur Erklärungsabgabe vor . Mit dieser Entscheidung hat das Gericht der Europäischen Union die (deutschen) Grundsätze zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs verworfen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Private Veräußerungsgewinne aus Gegenständen des täglichen Gebrauchs unterliegen auch dann nicht der Spekulationsbesteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass selbst ein hochpreisiges Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist und damit nicht der Spekulationsbesteuerung unterliegt. Der Bundesfinanzhof hat sich mit der steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen beschäftigt. In einem Verfahren ging es um arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen. Der andere Streitfall thematisierte die Frage, wie hoch der Zinssatz für eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage sein darf. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind umsatzsteuerfrei. Dies setzt aber u. a. eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers voraus. Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste sich nun damit befassen, wie regelmäßig eine Bestätigungsabfrage der USt-IdNr. bei laufenden Geschäftsbeziehungen zu erfolgen hat. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Garage gehören nicht zu den Unterkunftskosten , die bei einer doppelten Haushaltsführung nur mit höchstens 1.000 EUR im Monat angesetzt werden können. Damit hat der Bundesfinanzhof der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung ausdrücklich widersprochen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sind auch mit einem Minijob kombinierbar. Was es dabei zu beachten gibt, darüber hat jüngst die Minijob-Zentrale informiert. Für den Veranlagungszeitraum 2022 wurde den Anspruchsberechtigten einmalig eine Energiepreispauschale i. H. von 300 EUR gewährt. Nun gibt es Entscheidungen der Finanzgerichte, die sich mit folgenden Fragen beschäftigen: Ist das Finanzamt berechtigt, eine vom Arbeitgeber zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale von diesem zurückzufordern? Ist die Energiepreispauschale auch für Rentner steuerpflichtig? Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort , auf dem er seinen Firmenwagen abstellt, mindert diese Zahlung nicht den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenbesteuerung . So lautet eine wenig erfreuliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, mit Wirkung ab 2026 sind wichtige steuerliche Änderungen zu beachten. Dies sind vor allem die Anhebung der Entfernungspauschale , die Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie und die neue Aktivrente . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Der Bundesfinanzhof hält das "Bundesmodell" bei der Grundsteuer für verfassungskonform . Es ist aber davon auszugehen, dass die Kläger Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen werden. Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden wird zur Regel – doch nicht wie ursprünglich geplant ab 2026, sondern erst ab 2027 . Der Gesetzgeber hat hier nachjustiert. Bei betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz dar. Bis Ende 2025 gewährte das Bundesfinanzministerium hier monatliche Pauschalen. Mit Wirkung ab 2026 wurde nun eine Strompreispauschale eingeführt. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Februar 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

