Newsletter 10/2020
Sehr geehrte Damen und Herren,

langsam wird es herbstlich und das Jahresende rückt immer näher. Wir möchte Sie deshalb auf diesem Wege noch einmal bitten, uns bei der Bearbeitung Ihrer Erklärungen zu unterstützen. Bitte reichen Sie Ihre Belege im Laufe der nächsten Wochen ein, um eine fristgerechte Bearbeitung zu garantieren. Zwar fordert unser Berufsverband eine Fristverlängerung für die Veranlagung 2019; ob dies jedoch seitens der Politik gewährt wird, bleibt ungewiss.

Der Bundestag hat im Rahmen des zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen höhere Kinderfreibeträge, Entlastungsbeträge für Alleinerziehende und Grundfreibeträge ab 2021 beschlossen.

Außerdem möchten wir Sie über die zweite Überbrückungshilfe informieren: Wie auch bei der ersten Überbrückungshilfe werden unsere FiBu-Sachbearbeiter nach interner Fortbildung prüfen, ob eine Förderfähigkeit in Frage kommt. Diese werden gegebenenfalls auf Sie zukommen. Sollte Ihre Buchhaltung unterjährig nicht von uns bearbeitet werden, so nehmen Sie bitte für eine Prüfung der Fördermöglichkeit Kontakt zu uns auf. Viele Informationen dazu finden Sie auch auf der offiziellen Internetseite zur Förderung.

Weiterhin bleibt die TSE-Zertifizierung der Kassensysteme ein vorherrschendes Thema: Nach jetzigem Stand gewähren die Landesbehörden eine Frist bis zum 31.03.2021 für die Umrüstung unter der Voraussetzung, dass sich bereits bis zum 30.09.2020 ernsthaft um eine Umstellung bemüht wurde (Quelle: https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/umruestung-von-tse-kassen_164_520304.html). Bitte nutzen Sie die zusätzliche Zeit. Ihre genutzten Kassen werden spätestens zum 31.03.2021 an das Finanzamt zu melden sein. Voraussichtlich wird die Meldung in digitaler Form erfolgen müssen. Sobald hierfür Formulare zur Verfügung stehen werden wir Sie informieren.

Schlussendlich wurde die Frist für die Stabilisierungshilfe des Landes Baden-Württemberg für Betriebe in der Hotellerie- und Gastronomie-Branche auf den 20.11.2020 verschoben. Um zu prüfen, welche Förderung größer ist, empfehlen wir Ihnen, den Vergleichsrechner auf der offiziellen Seite des DEHOGA Baden-Württemberg. Sollten Sie eine Bestätigung Ihrer Liquiditätsrechnung zum Zwecke der Beantragung benötigen setzen Sie sich einfach mit Ihrem Steuerberater in Verbindung.

Der Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 liegt vor – mit interessanten Neuregelungen gerade im Bereich der Einkommensteuer. So gibt es z. B. beim steuermindernden Investitionsabzugsbetrag praxisrelevante Modifikationen.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Alleinerziehende Steuerpflichtige, die im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Kind leben, erhalten auf Antrag einen Entlastungsbetrag nach § 24b Einkommensteuergesetz. Während das Bundesfinanzministerium diesen Betrag im Trennungsjahr der Eheleute nicht gewähren will, hat das Finanzgericht Niedersachsen einen zeitanteiligen Abzug zugelassen. Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof.

  • Dauerhafte Verluste aus der Vermietung von Ferienwohnungen werden nur berücksichtigt, wenn die ortsübliche Vermietungszeit nicht erheblich unterschritten wird. Zu diesem Kriterium liefert die aktuelle Rechtsprechung neue Erkenntnisse.

  • Die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang ist für eine steuerbegünstigte Praxisveräußerung unschädlich. Erfreulich, dass sich die Finanzverwaltung nun der Meinung des Bundesfinanzhofs gebeugt hat, wonach eine geringfügige Tätigkeit auch die Betreuung neuer Mandate umfassen kann.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Oktober 2020.

Viel Spaß beim Lesen
wünscht Ihnen
Ihr Team von W+M!
Mandantenrundschreiben als PDF-Datei
31. Juli 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, wie bereits in früheren Newslettern mitgeteilt, besteht u.a. die Pflicht zur Meldung von elektronischen Kassensystemen beim Finanzamt. Aus diesem Grund versenden wir gegenwärtig Einladungen per E-Mail , damit Sie die erforderlichen Meldungen über unser System durchführen können. Sollten Sie bisher noch keine Einladung erhalten haben aber über eine zu meldende elektronische Kasse verfügen, so geben Sie uns gerne Bescheid. Im Rahmen der Einladung können Sie selbst entscheiden, ob Sie die Meldung über unser System vornehmen möchten, die Meldung anderweitig tätigen oder gar keine zu meldende Kasse einsetzen . Um die oft lange andauernden Betriebsprüfungen zu beschleunigen , wurden einige gesetzliche Änderungen vorgenommen. Zu beachten ist hier u. a. das neue qualifizierte Mitwirkungsverlangen. Wird es nicht oder nicht hinreichend erfüllt, wird ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Der Bundesrat hat dem " Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" am 11.7.2025 zugestimmt. Die Investitionsanreize für neues Wachstum sind somit " in trockenen Tüchern ". Hat sich der Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anlässlich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ein Wohnungsrecht an einer Wohnung des übergebenen Vermögens vorbehalten, ist ein Sonderausgabenabzug des Mietwerts nach der Verwaltungsmeinung ausgeschlossen. Dieser Ansicht hat aber nun das Finanzgericht Nürnberg widersprochen. Werden Sparmenüs (z. B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft, gilt für das Getränk ein Umsatzsteuersatz von 19 %, die Speisen werden ermäßigt zu 7 % besteuert. Es muss also eine sachgerechte Aufteilung erfolgen – und hierzu hat der Bundesfinanzhof jüngst Stellung bezogen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für August 2025. Noch etwas in eigener Sache Unsere Telefonzeiten im Sekretariat haben sich geändert. Wir sind zukünftig Montag bis Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch erreichbar. Freitags erreichen Sie uns in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
1. Juli 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, Anfang Juni 2025 hat die Bundesregierung einen " Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" beschlossen. Geplant sind u. a. Steueranreize für betriebliche E-Autos , wonach im Anschaffungsjahr bereits 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden können. Dem Vernehmen nach soll das Gesetzgebungsverfahren noch vor der parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Die gesetzlichen Altersrenten steigen zum 1.7.2025 um 3,74 %. Rentner sollten dabei beachten, dass daraus (erstmals) eine Steuerpflicht resultieren kann. Der Bundesfinanzhof hat die Sichtweise der Vorinstanz (leider) bestätigt: Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt , ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. Vor allem Gebrauchtwagenhändler beanspruchen oft die umsatzsteuerliche Differenzbesteuerung . Dabei geht es, so der Bundesfinanzhof, zulasten des Steuerpflichtigen, wenn nicht feststeht, ob die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei Zweifeln sind hier also durchaus Nachforschungen angebracht. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juli 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
10. Juni 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, CDU, CSU und SPD haben ihren Koalitionsvertrag "Verantwortung für Deutschland" vorgestellt. Bei den steuerlichen Aspekten handelt es sich aber leider vielfach nur um Absichtserklärungen. Zudem stehen alle Maßnahmen unter Finanzierungsvorbehalt . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Angesichts der veränderten Arbeitsbedingungen durfte man auf eine positive Entscheidung hoffen. Doch leider hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind . Kann in Deutschland steuerpflichtigen Personen eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz gewährt werden? Das Finanzgericht Köln hält das für möglich und hat sich an den Europäischen Gerichtshof gewandt. Die Lieferung von Mieterstrom aus der eigenen Photovoltaikanlage des Vermieters ist keine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern eine selbstständige Hauptleistung . Diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster hat u. a. zur Folge, dass bei Altanlagen ein Vorsteuerabzug möglich ist. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juni 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
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