
Sehr geehrte Damen und Herren,
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Oktober 2020.
Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen
Ihr Team von W+M!
Mandantenrundschreiben als PDF-Datei
langsam wird es herbstlich und das Jahresende rückt immer näher. Wir möchte Sie deshalb auf diesem Wege noch einmal bitten, uns bei der Bearbeitung Ihrer Erklärungen zu unterstützen. Bitte reichen Sie Ihre Belege im Laufe der nächsten Wochen ein, um eine fristgerechte Bearbeitung zu garantieren. Zwar fordert unser Berufsverband eine Fristverlängerung für die Veranlagung 2019; ob dies jedoch seitens der Politik gewährt wird, bleibt ungewiss.
Der Bundestag hat im Rahmen des zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen höhere Kinderfreibeträge, Entlastungsbeträge für Alleinerziehende und Grundfreibeträge ab 2021 beschlossen.
Außerdem möchten wir Sie über die zweite Überbrückungshilfe informieren: Wie auch bei der ersten Überbrückungshilfe werden unsere FiBu-Sachbearbeiter nach interner Fortbildung prüfen, ob eine Förderfähigkeit in Frage kommt. Diese werden gegebenenfalls auf Sie zukommen. Sollte Ihre Buchhaltung unterjährig nicht von uns bearbeitet werden, so nehmen Sie bitte für eine Prüfung der Fördermöglichkeit Kontakt zu uns auf. Viele Informationen dazu finden Sie auch auf der offiziellen Internetseite zur Förderung.
Weiterhin bleibt die TSE-Zertifizierung der Kassensysteme ein vorherrschendes Thema: Nach jetzigem Stand gewähren die Landesbehörden eine Frist bis zum 31.03.2021 für die Umrüstung unter der Voraussetzung, dass sich bereits bis zum 30.09.2020 ernsthaft um eine Umstellung bemüht wurde (Quelle: https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/umruestung-von-tse-kassen_164_520304.html). Bitte nutzen Sie die zusätzliche Zeit. Ihre genutzten Kassen werden spätestens zum 31.03.2021 an das Finanzamt zu melden sein. Voraussichtlich wird die Meldung in digitaler Form erfolgen müssen. Sobald hierfür Formulare zur Verfügung stehen werden wir Sie informieren.
Schlussendlich wurde die Frist für die Stabilisierungshilfe des Landes Baden-Württemberg für Betriebe in der Hotellerie- und Gastronomie-Branche auf den 20.11.2020 verschoben. Um zu prüfen, welche Förderung größer ist, empfehlen wir Ihnen, den Vergleichsrechner auf der offiziellen Seite des DEHOGA Baden-Württemberg. Sollten Sie eine Bestätigung Ihrer Liquiditätsrechnung zum Zwecke der Beantragung benötigen setzen Sie sich einfach mit Ihrem Steuerberater in Verbindung.
Der Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 liegt vor – mit interessanten Neuregelungen gerade im Bereich der Einkommensteuer. So gibt es z. B. beim steuermindernden Investitionsabzugsbetrag praxisrelevante Modifikationen.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
Der Bundestag hat im Rahmen des zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen höhere Kinderfreibeträge, Entlastungsbeträge für Alleinerziehende und Grundfreibeträge ab 2021 beschlossen.
Außerdem möchten wir Sie über die zweite Überbrückungshilfe informieren: Wie auch bei der ersten Überbrückungshilfe werden unsere FiBu-Sachbearbeiter nach interner Fortbildung prüfen, ob eine Förderfähigkeit in Frage kommt. Diese werden gegebenenfalls auf Sie zukommen. Sollte Ihre Buchhaltung unterjährig nicht von uns bearbeitet werden, so nehmen Sie bitte für eine Prüfung der Fördermöglichkeit Kontakt zu uns auf. Viele Informationen dazu finden Sie auch auf der offiziellen Internetseite zur Förderung.
Weiterhin bleibt die TSE-Zertifizierung der Kassensysteme ein vorherrschendes Thema: Nach jetzigem Stand gewähren die Landesbehörden eine Frist bis zum 31.03.2021 für die Umrüstung unter der Voraussetzung, dass sich bereits bis zum 30.09.2020 ernsthaft um eine Umstellung bemüht wurde (Quelle: https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/umruestung-von-tse-kassen_164_520304.html). Bitte nutzen Sie die zusätzliche Zeit. Ihre genutzten Kassen werden spätestens zum 31.03.2021 an das Finanzamt zu melden sein. Voraussichtlich wird die Meldung in digitaler Form erfolgen müssen. Sobald hierfür Formulare zur Verfügung stehen werden wir Sie informieren.
Schlussendlich wurde die Frist für die Stabilisierungshilfe des Landes Baden-Württemberg für Betriebe in der Hotellerie- und Gastronomie-Branche auf den 20.11.2020 verschoben. Um zu prüfen, welche Förderung größer ist, empfehlen wir Ihnen, den Vergleichsrechner auf der offiziellen Seite des DEHOGA Baden-Württemberg. Sollten Sie eine Bestätigung Ihrer Liquiditätsrechnung zum Zwecke der Beantragung benötigen setzen Sie sich einfach mit Ihrem Steuerberater in Verbindung.
Der Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 liegt vor – mit interessanten Neuregelungen gerade im Bereich der Einkommensteuer. So gibt es z. B. beim steuermindernden Investitionsabzugsbetrag praxisrelevante Modifikationen.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Alleinerziehende Steuerpflichtige, die im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Kind leben, erhalten auf Antrag einen Entlastungsbetrag nach § 24b Einkommensteuergesetz. Während das Bundesfinanzministerium diesen Betrag im Trennungsjahr der Eheleute nicht gewähren will, hat das Finanzgericht Niedersachsen einen zeitanteiligen Abzug zugelassen. Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof.
- Dauerhafte Verluste aus der Vermietung von Ferienwohnungen
werden nur berücksichtigt, wenn die ortsübliche Vermietungszeit nicht erheblich unterschritten wird. Zu diesem Kriterium liefert die aktuelle Rechtsprechung neue Erkenntnisse.
- Die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang ist für eine steuerbegünstigte Praxisveräußerung
unschädlich. Erfreulich, dass sich die Finanzverwaltung nun der Meinung des Bundesfinanzhofs gebeugt hat, wonach eine geringfügige Tätigkeit auch die Betreuung neuer Mandate umfassen kann.
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Oktober 2020.
Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen
Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, in diesem Monat möchten wir Ihnen eine neue Sonderausgabe unseres Mandantenrundschreibens zukommen lassen. Hierin finden Sie einige Informationen zum Thema "Steuersparende Gehaltsextras" . Des Weiteren erhalten Sie unseren November-Newsletter. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß und darf folglich weiterhin erhoben werden. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Eltern verkauften ihrem Kind ein Grundstück. Der Kaufpreis war ratierlich und unverzinslich zu zahlen. Obwohl der Zinsverzicht ausdrücklich als Schenkung deklariert wurde, wollte das Finanzamt die rechnerisch enthaltenen Zinsen als Kapitalerträge versteuern . Das sah das Finanzgericht Schleswig-Holstein aber anders: Hier ist die Schenkungsteuer vorrangig , sodass die Ertragsbesteuerung zurücktritt. Ob eine Doppelbesteuerung wirklich ausgeschlossen ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Das Bundesfinanzministerium hat einige interessante Schreiben veröffentlicht. Dabei geht es um die ertragsteuerliche Behandlung bestimmter Kryptowerte , die Begünstigung nicht entnommener Gewinne nach § 34a des Einkommensteuergesetzes sowie die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung . Steuerpflichtige sollten einige Termine bzw. Fristen beachten: Wurden elektronische Aufzeichnungssysteme vor dem 1.7.2025 angeschafft, muss die Mitteilung an die Finanzverwaltung bis zum 31.07.2025 erfolgen. Wer das Vorsteuervergütungsverfahren nutzen möchte, muss die Anträge bis zum 30.09.2025 stellen. In einem unserer nächsten Newsletter werden wir nochmals näher auf die Meldepflicht der elektronischen Aufzeichnungssysteme eingehen. In diesem Zusammenhang wird unser Softwarehersteller eine Lösung bereitstellen, die Sie bei den gesetzlichen Vorgaben unterstützen kann. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2025 . Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, machen die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen , die innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf der Mietimmobilie erfolgen, mehr als 15 % der Anschaffungskosten der Immobilie aus, sind sie nicht sofort in voller Höhe abzugsfähig. Um dies zu vermeiden, gilt es insbesondere, den Dreijahreszeitraum richtig anzuwenden . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Es bleibt (leider) dabei: Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht als Werbungskosten abziehbar . Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat daran auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes nichts geändert. Neu ist hingegen diese Sichtweise: Bei Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten ist eine Leasingsonderzahlung für den Pkw nicht mehr sofort im Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen. Sie muss über die Vertragslaufzeit verteilt werden . Ein nicht erwerbstätiger Teilzeitstudent kann die Aufwendungen für seine Fahrten zwischen der Wohnung und der Universität nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten absetzen. Damit hat der Bundesfinanzhof dem Finanzamt widersprochen, das nur die Entfernungspauschale gewähren wollte.. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Bei der Bewertung eines nicht börsennotierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Schenkungsteuer kann kein pauschaler Holdingabschlag abgezogen werden. Dies hat jüngst der Bundesfinanzhof entschieden. Investmentfonds : Das Bundesfinanzministerium hat den Basiszins zum 2.1.2025 bekannt gegeben, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2025 erforderlich ist. Frohe Kunde kommt vom Bundesfinanzhof: Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn . Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!