
Sehr geehrte Damen und Herren,
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Oktober 2020.
Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen
Ihr Team von W+M!
Mandantenrundschreiben als PDF-Datei
langsam wird es herbstlich und das Jahresende rückt immer näher. Wir möchte Sie deshalb auf diesem Wege noch einmal bitten, uns bei der Bearbeitung Ihrer Erklärungen zu unterstützen. Bitte reichen Sie Ihre Belege im Laufe der nächsten Wochen ein, um eine fristgerechte Bearbeitung zu garantieren. Zwar fordert unser Berufsverband eine Fristverlängerung für die Veranlagung 2019; ob dies jedoch seitens der Politik gewährt wird, bleibt ungewiss.
Der Bundestag hat im Rahmen des zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen höhere Kinderfreibeträge, Entlastungsbeträge für Alleinerziehende und Grundfreibeträge ab 2021 beschlossen.
Außerdem möchten wir Sie über die zweite Überbrückungshilfe informieren: Wie auch bei der ersten Überbrückungshilfe werden unsere FiBu-Sachbearbeiter nach interner Fortbildung prüfen, ob eine Förderfähigkeit in Frage kommt. Diese werden gegebenenfalls auf Sie zukommen. Sollte Ihre Buchhaltung unterjährig nicht von uns bearbeitet werden, so nehmen Sie bitte für eine Prüfung der Fördermöglichkeit Kontakt zu uns auf. Viele Informationen dazu finden Sie auch auf der offiziellen Internetseite zur Förderung.
Weiterhin bleibt die TSE-Zertifizierung der Kassensysteme ein vorherrschendes Thema: Nach jetzigem Stand gewähren die Landesbehörden eine Frist bis zum 31.03.2021 für die Umrüstung unter der Voraussetzung, dass sich bereits bis zum 30.09.2020 ernsthaft um eine Umstellung bemüht wurde (Quelle: https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/umruestung-von-tse-kassen_164_520304.html). Bitte nutzen Sie die zusätzliche Zeit. Ihre genutzten Kassen werden spätestens zum 31.03.2021 an das Finanzamt zu melden sein. Voraussichtlich wird die Meldung in digitaler Form erfolgen müssen. Sobald hierfür Formulare zur Verfügung stehen werden wir Sie informieren.
Schlussendlich wurde die Frist für die Stabilisierungshilfe des Landes Baden-Württemberg für Betriebe in der Hotellerie- und Gastronomie-Branche auf den 20.11.2020 verschoben. Um zu prüfen, welche Förderung größer ist, empfehlen wir Ihnen, den Vergleichsrechner auf der offiziellen Seite des DEHOGA Baden-Württemberg. Sollten Sie eine Bestätigung Ihrer Liquiditätsrechnung zum Zwecke der Beantragung benötigen setzen Sie sich einfach mit Ihrem Steuerberater in Verbindung.
Der Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 liegt vor – mit interessanten Neuregelungen gerade im Bereich der Einkommensteuer. So gibt es z. B. beim steuermindernden Investitionsabzugsbetrag praxisrelevante Modifikationen.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
Der Bundestag hat im Rahmen des zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen höhere Kinderfreibeträge, Entlastungsbeträge für Alleinerziehende und Grundfreibeträge ab 2021 beschlossen.
Außerdem möchten wir Sie über die zweite Überbrückungshilfe informieren: Wie auch bei der ersten Überbrückungshilfe werden unsere FiBu-Sachbearbeiter nach interner Fortbildung prüfen, ob eine Förderfähigkeit in Frage kommt. Diese werden gegebenenfalls auf Sie zukommen. Sollte Ihre Buchhaltung unterjährig nicht von uns bearbeitet werden, so nehmen Sie bitte für eine Prüfung der Fördermöglichkeit Kontakt zu uns auf. Viele Informationen dazu finden Sie auch auf der offiziellen Internetseite zur Förderung.
Weiterhin bleibt die TSE-Zertifizierung der Kassensysteme ein vorherrschendes Thema: Nach jetzigem Stand gewähren die Landesbehörden eine Frist bis zum 31.03.2021 für die Umrüstung unter der Voraussetzung, dass sich bereits bis zum 30.09.2020 ernsthaft um eine Umstellung bemüht wurde (Quelle: https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/umruestung-von-tse-kassen_164_520304.html). Bitte nutzen Sie die zusätzliche Zeit. Ihre genutzten Kassen werden spätestens zum 31.03.2021 an das Finanzamt zu melden sein. Voraussichtlich wird die Meldung in digitaler Form erfolgen müssen. Sobald hierfür Formulare zur Verfügung stehen werden wir Sie informieren.
Schlussendlich wurde die Frist für die Stabilisierungshilfe des Landes Baden-Württemberg für Betriebe in der Hotellerie- und Gastronomie-Branche auf den 20.11.2020 verschoben. Um zu prüfen, welche Förderung größer ist, empfehlen wir Ihnen, den Vergleichsrechner auf der offiziellen Seite des DEHOGA Baden-Württemberg. Sollten Sie eine Bestätigung Ihrer Liquiditätsrechnung zum Zwecke der Beantragung benötigen setzen Sie sich einfach mit Ihrem Steuerberater in Verbindung.
Der Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 liegt vor – mit interessanten Neuregelungen gerade im Bereich der Einkommensteuer. So gibt es z. B. beim steuermindernden Investitionsabzugsbetrag praxisrelevante Modifikationen.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Alleinerziehende Steuerpflichtige, die im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Kind leben, erhalten auf Antrag einen Entlastungsbetrag nach § 24b Einkommensteuergesetz. Während das Bundesfinanzministerium diesen Betrag im Trennungsjahr der Eheleute nicht gewähren will, hat das Finanzgericht Niedersachsen einen zeitanteiligen Abzug zugelassen. Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof.
- Dauerhafte Verluste aus der Vermietung von Ferienwohnungen
werden nur berücksichtigt, wenn die ortsübliche Vermietungszeit nicht erheblich unterschritten wird. Zu diesem Kriterium liefert die aktuelle Rechtsprechung neue Erkenntnisse.
- Die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang ist für eine steuerbegünstigte Praxisveräußerung
unschädlich. Erfreulich, dass sich die Finanzverwaltung nun der Meinung des Bundesfinanzhofs gebeugt hat, wonach eine geringfügige Tätigkeit auch die Betreuung neuer Mandate umfassen kann.
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Oktober 2020.
Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen
Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, neben unserem monatlichen Newsletter möchten wir Sie zunächst über anstehende Änderungen durch unseren Software-Hersteller informieren, von denen Sie insbesondere bei der Nutzung des Mandantenportals ADDISON OneClick betroffen sind: Das ADDISON OneClick wird durch den Nachfolger ADDISON Direkt ersetzt. Hierdurch soll nicht nur der Funktionsumfang deutlich erweitert, sondern auch die Benutzeroberfläche vereinfacht werden. Eine erste Umstellung der Ihnen bereits bekannten Module findet in der Zeit von 26. Juni 17:00 Uhr bis 28. Juni 23:00 Uhr statt. In dieser Zeit wird das Portal nicht erreichbar sein. Anschließend startet beim nächsten Login bzw. beim ersten Aufruf neuer und aktualisierter Funktionen automatisch eine kurze Einführung, damit Sie sich in den neu gestalteten und funktional erweiterten Bereichen schnell zurechtzufinden. Die Anmeldung im Portal mittels E-Mail-Adresse und Kennwort bleibt davon unberührt; ebenso bleiben alle bisherigen Daten erhalten. Zusätzlich finden Sie auf der nachfolgenden Seite sämtliche Schnelleinstiege , das sogenannte In-App-Onboarding sowie Erklärvideos zum neuen ADDISON Direkt Portal, damit Sie jederzeit mit den aktuellen Informationen direkt vom Hersteller unterstützt werden: Unterstützungsangebote für Mandanten Die neue Benutzeroberfläche wird im vierten Quartal dieses Jahres automatisch freigeschalten. Sie sind neugierig und möchten schon vorab das neue Design kennenlernen, dann sprechen Sie uns gerne darauf an und wir schalten vorab Ihr Portal frei. Zu den großen neuen Funktionen, welche wir bei Bedarf aktivieren können, zählt unter anderem die Möglichkeit der Rechnungsschreibung gerade auch im Hinblick auf die E-Rechnung . Es ist uns dadurch möglich, Ihnen auch in diesem Bereich eine Lösung von unserem Software-Hersteller anbieten zu können, ohne dass Sie auf ein Drittprodukt ausweichen müssen. Sie hätten somit alles direkt und zentral in einem Mandantenportal. Wenn Sie Ihre Rechnungen aktuell noch mit einer Textverarbeitungssoftware erstellen, aber für zukünftige gesetzliche Anforderungen gerüstet sein möchten oder mit Ihrer bisherigen Lösung unzufrieden sind, können Sie sich gerne an uns wenden. Zu unserem monatlichen Newsletter: Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht. Der 151 Seiten umfassende Entwurf enthält u.a. Ausführungen zur Neuregelung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft und zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Übernimmt der Verkäufer einer Mietimmobilie Aufwendungen, die durch den Verkauf veranlasst sind, dienen diese Aufwendungen nicht mehr der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Bremen ist damit kein Werbungskostenabzug zulässig. Nutzen Selbstständige ein häusliches Arbeitszimmer , müssen sie die gesetzliche Aufzeichnungspflicht für die Aufwendungen beachten. Ein Verstoß führt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nämlich dazu, dass die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Die Auslegung des Begriffs "Betriebsstätte" ist auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts weiterhin gültig. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juli 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, die steuer- und beitragsfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 EUR ist am 8.5.2026 überraschend im Bundesrat gescheitert . Zugestimmt hat der Bundesrat demgegenüber der Reform der privaten Altersvorsorge . Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Bundesregierung eine Förderung auf den Weg gebracht hat, wonach Privatpersonen eine staatliche Prämie erhalten können, wenn sie ein neues E-Auto kaufen . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Die Inanspruchnahme eines steuermindernden Investitionsabzugsbetrags setzt u. a. voraus, dass eine Gewinngrenze nicht überschritten wird. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass bei der Ermittlung der Gewinngrenze auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen sind. Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung , die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, sind keine außerordentlichen Einkünfte. Eine ermäßigte Besteuerung kommt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs somit regelmäßig nicht in Betracht. Die steuerfreie Corona-Prämie war auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerfrei. Diese steuerfreundliche Beurteilung stammt vom Bundesfinanzhof. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juni 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, in diesem Monat möchten wir Ihnen wieder eine neue Sonderausgabe unseres Mandantenrundschreibens zukommen lassen. Hierin finden Sie einige Informationen zum Thema "Mietimmobilie" . Des Weiteren erhalten Sie unseren Mai-Newsletter. Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand , führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn . Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs schafft Rechtssicherheit für Eltern, die im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Denn solche Abfindungszahlungen müssen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden . Schenkungsteuer kann aber mitunter anfallen. Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch privat nutzt . Dies kann, so ein Beschluss des Bundesfinanzhofs, auch bei einem vertraglich vereinbarten Privatnutzungsverbot gelten . Das Europäische Gericht hat mit einer Entscheidung für Aufregung gesorgt. Danach soll der Vorsteuerabzug abweichend von den bisherigen Regeln früher geltend gemacht werden können bzw. müssen . Dies sieht der erste Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof offenbar kritisch und hat eine Überprüfung vorgeschlagen. Zudem gibt es zu dieser Thematik eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem anderen Verfahren. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

