
Sehr geehrte Damen und Herren,
die folgenden Informationen betreffen die Überbrückungshilfe 2 (Link zur offiziellen Website).
Sobald es neue Informationen zur speziellen Förderung von im November geschlossenen Betrieben gibt, werden wir Ihnen einen gesonderten Newsletter zusenden.
Mit heutigem Datum steht uns die neue Arbeitstabelle für die Berechnung der Überbrückungshilfe 2 zur Verfügung. Sofern Sie Ihre monatliche oder auch quartalsweise Buchhaltung bei uns bearbeiten lassen, wird Ihre FiBu-Sachbearbeiterin oder Ihr FiBu-Sachbearbeiter routinemäßig prüfen, ob eine Förderfähigkeit für Sie in Frage kommt.
Falls dies bei Ihnen der Fall sein sollte, werden wir Sie darüber informieren. Bitte unterstützen Sie uns dann bei der Vorbereitung des Antrags, indem Sie uns die dafür notwendigen Fixkostenschätzungen und Umsatzprognosen zukommen lassen.
Sollten Sie Ihre Buchhaltung unterjährig selbst erstellen oder sie wird aus anderweitigen Gründen nicht bei uns (zumindest nicht mindestens quartalsweise) bearbeitet, müssen Sie selbst tätig werden. Eine Prüfung der Förderfähigkeit ist dann von unserer Seite leider nicht möglich. Wir möchten Ihnen jedoch eine Tabelle zur Verfügung stellen, welche die Fördermöglichkeit prüft. Diese finden Sie als Link am Ende des Newsletters. Bitte füllen Sie in der Tabelle nur die gelben Zellen aus; alle übrigen Zellen sind entsprechend mit automatischen Formeln versehen.
Sollten die Merkmale für eine Förderfähigkeit vorliegen, so stellen wir gerne den Antrag für Sie. Bitte senden Sie in diesem Fall die ausgefüllte Tabelle an Frau Steuerberaterin Yvonne Bös (yvonne.boes@wmsteuer.de) oder an Herrn Steuerberater Adrian Müller (adrian.mueller@wmsteuer.de).
Sobald es neue Informationen zur speziellen Förderung von im November geschlossenen Betrieben gibt, werden wir Ihnen einen gesonderten Newsletter zusenden.
Mit heutigem Datum steht uns die neue Arbeitstabelle für die Berechnung der Überbrückungshilfe 2 zur Verfügung. Sofern Sie Ihre monatliche oder auch quartalsweise Buchhaltung bei uns bearbeiten lassen, wird Ihre FiBu-Sachbearbeiterin oder Ihr FiBu-Sachbearbeiter routinemäßig prüfen, ob eine Förderfähigkeit für Sie in Frage kommt.
Falls dies bei Ihnen der Fall sein sollte, werden wir Sie darüber informieren. Bitte unterstützen Sie uns dann bei der Vorbereitung des Antrags, indem Sie uns die dafür notwendigen Fixkostenschätzungen und Umsatzprognosen zukommen lassen.
Sollten Sie Ihre Buchhaltung unterjährig selbst erstellen oder sie wird aus anderweitigen Gründen nicht bei uns (zumindest nicht mindestens quartalsweise) bearbeitet, müssen Sie selbst tätig werden. Eine Prüfung der Förderfähigkeit ist dann von unserer Seite leider nicht möglich. Wir möchten Ihnen jedoch eine Tabelle zur Verfügung stellen, welche die Fördermöglichkeit prüft. Diese finden Sie als Link am Ende des Newsletters. Bitte füllen Sie in der Tabelle nur die gelben Zellen aus; alle übrigen Zellen sind entsprechend mit automatischen Formeln versehen.
Sollten die Merkmale für eine Förderfähigkeit vorliegen, so stellen wir gerne den Antrag für Sie. Bitte senden Sie in diesem Fall die ausgefüllte Tabelle an Frau Steuerberaterin Yvonne Bös (yvonne.boes@wmsteuer.de) oder an Herrn Steuerberater Adrian Müller (adrian.mueller@wmsteuer.de).
Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, der Vorsteuerabzug steht einem Unternehmer bereits in dem Voranmeldungszeitraum zu, in dem der Umsatz ausgeübt worden ist, und nicht erst in dem Zeitraum, in dem ihm auch die Rechnung zugegangen ist – vorausgesetzt, die Rechnung liegt bis zur Erklärungsabgabe vor . Mit dieser Entscheidung hat das Gericht der Europäischen Union die (deutschen) Grundsätze zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs verworfen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Private Veräußerungsgewinne aus Gegenständen des täglichen Gebrauchs unterliegen auch dann nicht der Spekulationsbesteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass selbst ein hochpreisiges Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist und damit nicht der Spekulationsbesteuerung unterliegt. Der Bundesfinanzhof hat sich mit der steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen beschäftigt. In einem Verfahren ging es um arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen. Der andere Streitfall thematisierte die Frage, wie hoch der Zinssatz für eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage sein darf. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind umsatzsteuerfrei. Dies setzt aber u. a. eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers voraus. Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste sich nun damit befassen, wie regelmäßig eine Bestätigungsabfrage der USt-IdNr. bei laufenden Geschäftsbeziehungen zu erfolgen hat. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Garage gehören nicht zu den Unterkunftskosten , die bei einer doppelten Haushaltsführung nur mit höchstens 1.000 EUR im Monat angesetzt werden können. Damit hat der Bundesfinanzhof der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung ausdrücklich widersprochen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sind auch mit einem Minijob kombinierbar. Was es dabei zu beachten gibt, darüber hat jüngst die Minijob-Zentrale informiert. Für den Veranlagungszeitraum 2022 wurde den Anspruchsberechtigten einmalig eine Energiepreispauschale i. H. von 300 EUR gewährt. Nun gibt es Entscheidungen der Finanzgerichte, die sich mit folgenden Fragen beschäftigen: Ist das Finanzamt berechtigt, eine vom Arbeitgeber zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale von diesem zurückzufordern? Ist die Energiepreispauschale auch für Rentner steuerpflichtig? Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort , auf dem er seinen Firmenwagen abstellt, mindert diese Zahlung nicht den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenbesteuerung . So lautet eine wenig erfreuliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, mit Wirkung ab 2026 sind wichtige steuerliche Änderungen zu beachten. Dies sind vor allem die Anhebung der Entfernungspauschale , die Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie und die neue Aktivrente . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Der Bundesfinanzhof hält das "Bundesmodell" bei der Grundsteuer für verfassungskonform . Es ist aber davon auszugehen, dass die Kläger Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen werden. Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden wird zur Regel – doch nicht wie ursprünglich geplant ab 2026, sondern erst ab 2027 . Der Gesetzgeber hat hier nachjustiert. Bei betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz dar. Bis Ende 2025 gewährte das Bundesfinanzministerium hier monatliche Pauschalen. Mit Wirkung ab 2026 wurde nun eine Strompreispauschale eingeführt. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Februar 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

