
Sehr geehrte Damen und Herren,
die folgenden Informationen betreffen die Überbrückungshilfe 2 (Link zur offiziellen Website).
Sobald es neue Informationen zur speziellen Förderung von im November geschlossenen Betrieben gibt, werden wir Ihnen einen gesonderten Newsletter zusenden.
Mit heutigem Datum steht uns die neue Arbeitstabelle für die Berechnung der Überbrückungshilfe 2 zur Verfügung. Sofern Sie Ihre monatliche oder auch quartalsweise Buchhaltung bei uns bearbeiten lassen, wird Ihre FiBu-Sachbearbeiterin oder Ihr FiBu-Sachbearbeiter routinemäßig prüfen, ob eine Förderfähigkeit für Sie in Frage kommt.
Falls dies bei Ihnen der Fall sein sollte, werden wir Sie darüber informieren. Bitte unterstützen Sie uns dann bei der Vorbereitung des Antrags, indem Sie uns die dafür notwendigen Fixkostenschätzungen und Umsatzprognosen zukommen lassen.
Sollten Sie Ihre Buchhaltung unterjährig selbst erstellen oder sie wird aus anderweitigen Gründen nicht bei uns (zumindest nicht mindestens quartalsweise) bearbeitet, müssen Sie selbst tätig werden. Eine Prüfung der Förderfähigkeit ist dann von unserer Seite leider nicht möglich. Wir möchten Ihnen jedoch eine Tabelle zur Verfügung stellen, welche die Fördermöglichkeit prüft. Diese finden Sie als Link am Ende des Newsletters. Bitte füllen Sie in der Tabelle nur die gelben Zellen aus; alle übrigen Zellen sind entsprechend mit automatischen Formeln versehen.
Sollten die Merkmale für eine Förderfähigkeit vorliegen, so stellen wir gerne den Antrag für Sie. Bitte senden Sie in diesem Fall die ausgefüllte Tabelle an Frau Steuerberaterin Yvonne Bös (yvonne.boes@wmsteuer.de) oder an Herrn Steuerberater Adrian Müller (adrian.mueller@wmsteuer.de).
Sobald es neue Informationen zur speziellen Förderung von im November geschlossenen Betrieben gibt, werden wir Ihnen einen gesonderten Newsletter zusenden.
Mit heutigem Datum steht uns die neue Arbeitstabelle für die Berechnung der Überbrückungshilfe 2 zur Verfügung. Sofern Sie Ihre monatliche oder auch quartalsweise Buchhaltung bei uns bearbeiten lassen, wird Ihre FiBu-Sachbearbeiterin oder Ihr FiBu-Sachbearbeiter routinemäßig prüfen, ob eine Förderfähigkeit für Sie in Frage kommt.
Falls dies bei Ihnen der Fall sein sollte, werden wir Sie darüber informieren. Bitte unterstützen Sie uns dann bei der Vorbereitung des Antrags, indem Sie uns die dafür notwendigen Fixkostenschätzungen und Umsatzprognosen zukommen lassen.
Sollten Sie Ihre Buchhaltung unterjährig selbst erstellen oder sie wird aus anderweitigen Gründen nicht bei uns (zumindest nicht mindestens quartalsweise) bearbeitet, müssen Sie selbst tätig werden. Eine Prüfung der Förderfähigkeit ist dann von unserer Seite leider nicht möglich. Wir möchten Ihnen jedoch eine Tabelle zur Verfügung stellen, welche die Fördermöglichkeit prüft. Diese finden Sie als Link am Ende des Newsletters. Bitte füllen Sie in der Tabelle nur die gelben Zellen aus; alle übrigen Zellen sind entsprechend mit automatischen Formeln versehen.
Sollten die Merkmale für eine Förderfähigkeit vorliegen, so stellen wir gerne den Antrag für Sie. Bitte senden Sie in diesem Fall die ausgefüllte Tabelle an Frau Steuerberaterin Yvonne Bös (yvonne.boes@wmsteuer.de) oder an Herrn Steuerberater Adrian Müller (adrian.mueller@wmsteuer.de).
Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, in diesem Monat möchten wir Ihnen eine neue Sonderausgabe unseres Mandantenrundschreibens zukommen lassen. Hierin finden Sie einige Informationen zum Thema "Steuersparende Gehaltsextras" . Des Weiteren erhalten Sie unseren November-Newsletter. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß und darf folglich weiterhin erhoben werden. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Eltern verkauften ihrem Kind ein Grundstück. Der Kaufpreis war ratierlich und unverzinslich zu zahlen. Obwohl der Zinsverzicht ausdrücklich als Schenkung deklariert wurde, wollte das Finanzamt die rechnerisch enthaltenen Zinsen als Kapitalerträge versteuern . Das sah das Finanzgericht Schleswig-Holstein aber anders: Hier ist die Schenkungsteuer vorrangig , sodass die Ertragsbesteuerung zurücktritt. Ob eine Doppelbesteuerung wirklich ausgeschlossen ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Das Bundesfinanzministerium hat einige interessante Schreiben veröffentlicht. Dabei geht es um die ertragsteuerliche Behandlung bestimmter Kryptowerte , die Begünstigung nicht entnommener Gewinne nach § 34a des Einkommensteuergesetzes sowie die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung . Steuerpflichtige sollten einige Termine bzw. Fristen beachten: Wurden elektronische Aufzeichnungssysteme vor dem 1.7.2025 angeschafft, muss die Mitteilung an die Finanzverwaltung bis zum 31.07.2025 erfolgen. Wer das Vorsteuervergütungsverfahren nutzen möchte, muss die Anträge bis zum 30.09.2025 stellen. In einem unserer nächsten Newsletter werden wir nochmals näher auf die Meldepflicht der elektronischen Aufzeichnungssysteme eingehen. In diesem Zusammenhang wird unser Softwarehersteller eine Lösung bereitstellen, die Sie bei den gesetzlichen Vorgaben unterstützen kann. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2025 . Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, machen die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen , die innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf der Mietimmobilie erfolgen, mehr als 15 % der Anschaffungskosten der Immobilie aus, sind sie nicht sofort in voller Höhe abzugsfähig. Um dies zu vermeiden, gilt es insbesondere, den Dreijahreszeitraum richtig anzuwenden . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Es bleibt (leider) dabei: Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht als Werbungskosten abziehbar . Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat daran auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes nichts geändert. Neu ist hingegen diese Sichtweise: Bei Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten ist eine Leasingsonderzahlung für den Pkw nicht mehr sofort im Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen. Sie muss über die Vertragslaufzeit verteilt werden . Ein nicht erwerbstätiger Teilzeitstudent kann die Aufwendungen für seine Fahrten zwischen der Wohnung und der Universität nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten absetzen. Damit hat der Bundesfinanzhof dem Finanzamt widersprochen, das nur die Entfernungspauschale gewähren wollte.. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Bei der Bewertung eines nicht börsennotierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Schenkungsteuer kann kein pauschaler Holdingabschlag abgezogen werden. Dies hat jüngst der Bundesfinanzhof entschieden. Investmentfonds : Das Bundesfinanzministerium hat den Basiszins zum 2.1.2025 bekannt gegeben, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2025 erforderlich ist. Frohe Kunde kommt vom Bundesfinanzhof: Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn . Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!