
Sehr geehrte Damen und Herren,
sollten Sie als Selbstbucher
(Sie erstellen Ihre Buchhaltung unterjährig selbst oder sie wird aus anderweitigen Gründen nicht bei uns bearbeitet) noch nicht überprüft haben, ob Sie für die Überbrückungshilfe 2
antragsberechtigt sind, möchten wir Sie auf unseren vorherigen Newsletter vom 4. November 2020 verweisen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung. Bitte melden Sie sich dafür bei uns.
Zusätzlich zur Überbrückungshilfe 2 gibt es neue Informationen zur Novemberhilfe für geschlossene Unternehmen: eine Antragstellung soll ab dem 25. November möglich sein und es soll bereits Ende November Abschlagszahlungen geben. Eine Übersicht der häufigsten Fragen finden Sie auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums. Wir werden bzgl. der Beantragung auf Sie zukommen. Sollten Sie Ihre Buchhaltung unterjährig selbst erstellen, so setzen Sie sich bitte mit Ihrer zuständigen Steuerberaterin oder Ihrem zuständigen Steuerberater in Verbindung.
Des Weiteren befindet sich eine „Neustart-Hilfe“ für Soloselbstständige mit geringen Fixkosten in der Entwicklung (Start mit Überbrückungshilfe 3 im Januar 2021, Förderzeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021). Zusätzliche Informationen finden Sie ebenfalls auf der verlinkten Seite des Bundeswirtschaftsministeriums.
Die Hilfe richtet sich nach dem sogenannten Referenzumsatz 2019, welcher anteilig auf 7 Monate heruntergerechnet wird. Ein Beispiel hierzu: Sie haben in 2019 einen Jahresumsatz von 30.000 €, Ihr monatlicher Referenzumsatz beträgt somit 2.500 € pro Monat; x 7 Monate = 17.500 €. Die Hilfe soll 25 % dieses Referenzumsatzes betragen: 17.500 € x 25 % = 4.375 € (maximal jedoch 5.000 €). Liegt der tatsächliche Umsatz allerdings über 50 % des Referenzumsatzes (in unserem Rechenbeispiel 17.500 € x 50 % = 8.750 €) so muss die Hilfe anteilig zurückgezahlt werden.
Sobald es neue und konkrete Informationen diesbezüglich gibt, werden wir Ihnen einen gesonderten Newsletter zusenden.
Befinden sich ein (auch privat genutzter) Pkw oder ein häusliches Arbeitszimmer im Betriebsvermögen, kann es bei einer Betriebsveräußerung, -aufgabe oder Entnahme des Wirtschaftsguts zu einer bösen Überraschung kommen. So hat der Bundesfinanzhof z. B. für das Arbeitszimmer entschieden, dass ein etwaiger Gewinn auch dann „voll“ zu versteuern ist, wenn die Aufwendungen nicht oder nur beschränkt berücksichtigt wurden.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Dezember 2020.
Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen
Ihr Team von W+M!
Zusätzlich zur Überbrückungshilfe 2 gibt es neue Informationen zur Novemberhilfe für geschlossene Unternehmen: eine Antragstellung soll ab dem 25. November möglich sein und es soll bereits Ende November Abschlagszahlungen geben. Eine Übersicht der häufigsten Fragen finden Sie auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums. Wir werden bzgl. der Beantragung auf Sie zukommen. Sollten Sie Ihre Buchhaltung unterjährig selbst erstellen, so setzen Sie sich bitte mit Ihrer zuständigen Steuerberaterin oder Ihrem zuständigen Steuerberater in Verbindung.
Des Weiteren befindet sich eine „Neustart-Hilfe“ für Soloselbstständige mit geringen Fixkosten in der Entwicklung (Start mit Überbrückungshilfe 3 im Januar 2021, Förderzeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021). Zusätzliche Informationen finden Sie ebenfalls auf der verlinkten Seite des Bundeswirtschaftsministeriums.
Die Hilfe richtet sich nach dem sogenannten Referenzumsatz 2019, welcher anteilig auf 7 Monate heruntergerechnet wird. Ein Beispiel hierzu: Sie haben in 2019 einen Jahresumsatz von 30.000 €, Ihr monatlicher Referenzumsatz beträgt somit 2.500 € pro Monat; x 7 Monate = 17.500 €. Die Hilfe soll 25 % dieses Referenzumsatzes betragen: 17.500 € x 25 % = 4.375 € (maximal jedoch 5.000 €). Liegt der tatsächliche Umsatz allerdings über 50 % des Referenzumsatzes (in unserem Rechenbeispiel 17.500 € x 50 % = 8.750 €) so muss die Hilfe anteilig zurückgezahlt werden.
Sobald es neue und konkrete Informationen diesbezüglich gibt, werden wir Ihnen einen gesonderten Newsletter zusenden.
Befinden sich ein (auch privat genutzter) Pkw oder ein häusliches Arbeitszimmer im Betriebsvermögen, kann es bei einer Betriebsveräußerung, -aufgabe oder Entnahme des Wirtschaftsguts zu einer bösen Überraschung kommen. So hat der Bundesfinanzhof z. B. für das Arbeitszimmer entschieden, dass ein etwaiger Gewinn auch dann „voll“ zu versteuern ist, wenn die Aufwendungen nicht oder nur beschränkt berücksichtigt wurden.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Bei einer disquotalen Einlage
in das Gesellschaftsvermögen einer KG ist Vorsicht geboten: Denn nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann eine Schenkung des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorliegen.
- Die Veräußerung einer Ferienwohnung
innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 Einkommensteuergesetz unterliegt der Besteuerung, nicht jedoch die Veräußerung des Inventars. Nach der Sichtweise des Finanzgerichts Münster handelt es sich bei dem veräußerten Inventar um Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die außen vor bleiben.
- Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
können Arbeitnehmer Unterkunftskosten nur bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehen. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat gehören jedoch nicht zu diesen Unterkunftskosten. Nun hat das Finanzgericht Saarland für Aufwendungen für einen (separat) angemieteten Pkw-Stellplatz nachgelegt.
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Dezember 2020.
Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen
Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, der Vorsteuerabzug steht einem Unternehmer bereits in dem Voranmeldungszeitraum zu, in dem der Umsatz ausgeübt worden ist, und nicht erst in dem Zeitraum, in dem ihm auch die Rechnung zugegangen ist – vorausgesetzt, die Rechnung liegt bis zur Erklärungsabgabe vor . Mit dieser Entscheidung hat das Gericht der Europäischen Union die (deutschen) Grundsätze zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs verworfen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Private Veräußerungsgewinne aus Gegenständen des täglichen Gebrauchs unterliegen auch dann nicht der Spekulationsbesteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass selbst ein hochpreisiges Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist und damit nicht der Spekulationsbesteuerung unterliegt. Der Bundesfinanzhof hat sich mit der steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen beschäftigt. In einem Verfahren ging es um arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen. Der andere Streitfall thematisierte die Frage, wie hoch der Zinssatz für eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage sein darf. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind umsatzsteuerfrei. Dies setzt aber u. a. eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers voraus. Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste sich nun damit befassen, wie regelmäßig eine Bestätigungsabfrage der USt-IdNr. bei laufenden Geschäftsbeziehungen zu erfolgen hat. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Garage gehören nicht zu den Unterkunftskosten , die bei einer doppelten Haushaltsführung nur mit höchstens 1.000 EUR im Monat angesetzt werden können. Damit hat der Bundesfinanzhof der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung ausdrücklich widersprochen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sind auch mit einem Minijob kombinierbar. Was es dabei zu beachten gibt, darüber hat jüngst die Minijob-Zentrale informiert. Für den Veranlagungszeitraum 2022 wurde den Anspruchsberechtigten einmalig eine Energiepreispauschale i. H. von 300 EUR gewährt. Nun gibt es Entscheidungen der Finanzgerichte, die sich mit folgenden Fragen beschäftigen: Ist das Finanzamt berechtigt, eine vom Arbeitgeber zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale von diesem zurückzufordern? Ist die Energiepreispauschale auch für Rentner steuerpflichtig? Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort , auf dem er seinen Firmenwagen abstellt, mindert diese Zahlung nicht den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenbesteuerung . So lautet eine wenig erfreuliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, mit Wirkung ab 2026 sind wichtige steuerliche Änderungen zu beachten. Dies sind vor allem die Anhebung der Entfernungspauschale , die Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie und die neue Aktivrente . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Der Bundesfinanzhof hält das "Bundesmodell" bei der Grundsteuer für verfassungskonform . Es ist aber davon auszugehen, dass die Kläger Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen werden. Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden wird zur Regel – doch nicht wie ursprünglich geplant ab 2026, sondern erst ab 2027 . Der Gesetzgeber hat hier nachjustiert. Bei betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz dar. Bis Ende 2025 gewährte das Bundesfinanzministerium hier monatliche Pauschalen. Mit Wirkung ab 2026 wurde nun eine Strompreispauschale eingeführt. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Februar 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

