
Sehr geehrte Damen und Herren,
sollten Sie als Selbstbucher
(Sie erstellen Ihre Buchhaltung unterjährig selbst oder sie wird aus anderweitigen Gründen nicht bei uns bearbeitet) noch nicht überprüft haben, ob Sie für die Überbrückungshilfe 2
antragsberechtigt sind, möchten wir Sie auf unseren vorherigen Newsletter vom 4. November 2020 verweisen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung. Bitte melden Sie sich dafür bei uns.
Zusätzlich zur Überbrückungshilfe 2 gibt es neue Informationen zur Novemberhilfe für geschlossene Unternehmen: eine Antragstellung soll ab dem 25. November möglich sein und es soll bereits Ende November Abschlagszahlungen geben. Eine Übersicht der häufigsten Fragen finden Sie auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums. Wir werden bzgl. der Beantragung auf Sie zukommen. Sollten Sie Ihre Buchhaltung unterjährig selbst erstellen, so setzen Sie sich bitte mit Ihrer zuständigen Steuerberaterin oder Ihrem zuständigen Steuerberater in Verbindung.
Des Weiteren befindet sich eine „Neustart-Hilfe“ für Soloselbstständige mit geringen Fixkosten in der Entwicklung (Start mit Überbrückungshilfe 3 im Januar 2021, Förderzeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021). Zusätzliche Informationen finden Sie ebenfalls auf der verlinkten Seite des Bundeswirtschaftsministeriums.
Die Hilfe richtet sich nach dem sogenannten Referenzumsatz 2019, welcher anteilig auf 7 Monate heruntergerechnet wird. Ein Beispiel hierzu: Sie haben in 2019 einen Jahresumsatz von 30.000 €, Ihr monatlicher Referenzumsatz beträgt somit 2.500 € pro Monat; x 7 Monate = 17.500 €. Die Hilfe soll 25 % dieses Referenzumsatzes betragen: 17.500 € x 25 % = 4.375 € (maximal jedoch 5.000 €). Liegt der tatsächliche Umsatz allerdings über 50 % des Referenzumsatzes (in unserem Rechenbeispiel 17.500 € x 50 % = 8.750 €) so muss die Hilfe anteilig zurückgezahlt werden.
Sobald es neue und konkrete Informationen diesbezüglich gibt, werden wir Ihnen einen gesonderten Newsletter zusenden.
Befinden sich ein (auch privat genutzter) Pkw oder ein häusliches Arbeitszimmer im Betriebsvermögen, kann es bei einer Betriebsveräußerung, -aufgabe oder Entnahme des Wirtschaftsguts zu einer bösen Überraschung kommen. So hat der Bundesfinanzhof z. B. für das Arbeitszimmer entschieden, dass ein etwaiger Gewinn auch dann „voll“ zu versteuern ist, wenn die Aufwendungen nicht oder nur beschränkt berücksichtigt wurden.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Dezember 2020.
Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen
Ihr Team von W+M!
Zusätzlich zur Überbrückungshilfe 2 gibt es neue Informationen zur Novemberhilfe für geschlossene Unternehmen: eine Antragstellung soll ab dem 25. November möglich sein und es soll bereits Ende November Abschlagszahlungen geben. Eine Übersicht der häufigsten Fragen finden Sie auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums. Wir werden bzgl. der Beantragung auf Sie zukommen. Sollten Sie Ihre Buchhaltung unterjährig selbst erstellen, so setzen Sie sich bitte mit Ihrer zuständigen Steuerberaterin oder Ihrem zuständigen Steuerberater in Verbindung.
Des Weiteren befindet sich eine „Neustart-Hilfe“ für Soloselbstständige mit geringen Fixkosten in der Entwicklung (Start mit Überbrückungshilfe 3 im Januar 2021, Förderzeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021). Zusätzliche Informationen finden Sie ebenfalls auf der verlinkten Seite des Bundeswirtschaftsministeriums.
Die Hilfe richtet sich nach dem sogenannten Referenzumsatz 2019, welcher anteilig auf 7 Monate heruntergerechnet wird. Ein Beispiel hierzu: Sie haben in 2019 einen Jahresumsatz von 30.000 €, Ihr monatlicher Referenzumsatz beträgt somit 2.500 € pro Monat; x 7 Monate = 17.500 €. Die Hilfe soll 25 % dieses Referenzumsatzes betragen: 17.500 € x 25 % = 4.375 € (maximal jedoch 5.000 €). Liegt der tatsächliche Umsatz allerdings über 50 % des Referenzumsatzes (in unserem Rechenbeispiel 17.500 € x 50 % = 8.750 €) so muss die Hilfe anteilig zurückgezahlt werden.
Sobald es neue und konkrete Informationen diesbezüglich gibt, werden wir Ihnen einen gesonderten Newsletter zusenden.
Befinden sich ein (auch privat genutzter) Pkw oder ein häusliches Arbeitszimmer im Betriebsvermögen, kann es bei einer Betriebsveräußerung, -aufgabe oder Entnahme des Wirtschaftsguts zu einer bösen Überraschung kommen. So hat der Bundesfinanzhof z. B. für das Arbeitszimmer entschieden, dass ein etwaiger Gewinn auch dann „voll“ zu versteuern ist, wenn die Aufwendungen nicht oder nur beschränkt berücksichtigt wurden.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Bei einer disquotalen Einlage
in das Gesellschaftsvermögen einer KG ist Vorsicht geboten: Denn nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann eine Schenkung des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorliegen.
- Die Veräußerung einer Ferienwohnung
innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 Einkommensteuergesetz unterliegt der Besteuerung, nicht jedoch die Veräußerung des Inventars. Nach der Sichtweise des Finanzgerichts Münster handelt es sich bei dem veräußerten Inventar um Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die außen vor bleiben.
- Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
können Arbeitnehmer Unterkunftskosten nur bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehen. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat gehören jedoch nicht zu diesen Unterkunftskosten. Nun hat das Finanzgericht Saarland für Aufwendungen für einen (separat) angemieteten Pkw-Stellplatz nachgelegt.
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Dezember 2020.
Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen
Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, in diesem Monat möchten wir Ihnen eine neue Sonderausgabe unseres Mandantenrundschreibens zukommen lassen. Hierin finden Sie einige Informationen zum Thema "Steuersparende Gehaltsextras" . Des Weiteren erhalten Sie unseren November-Newsletter. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß und darf folglich weiterhin erhoben werden. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Eltern verkauften ihrem Kind ein Grundstück. Der Kaufpreis war ratierlich und unverzinslich zu zahlen. Obwohl der Zinsverzicht ausdrücklich als Schenkung deklariert wurde, wollte das Finanzamt die rechnerisch enthaltenen Zinsen als Kapitalerträge versteuern . Das sah das Finanzgericht Schleswig-Holstein aber anders: Hier ist die Schenkungsteuer vorrangig , sodass die Ertragsbesteuerung zurücktritt. Ob eine Doppelbesteuerung wirklich ausgeschlossen ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Das Bundesfinanzministerium hat einige interessante Schreiben veröffentlicht. Dabei geht es um die ertragsteuerliche Behandlung bestimmter Kryptowerte , die Begünstigung nicht entnommener Gewinne nach § 34a des Einkommensteuergesetzes sowie die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung . Steuerpflichtige sollten einige Termine bzw. Fristen beachten: Wurden elektronische Aufzeichnungssysteme vor dem 1.7.2025 angeschafft, muss die Mitteilung an die Finanzverwaltung bis zum 31.07.2025 erfolgen. Wer das Vorsteuervergütungsverfahren nutzen möchte, muss die Anträge bis zum 30.09.2025 stellen. In einem unserer nächsten Newsletter werden wir nochmals näher auf die Meldepflicht der elektronischen Aufzeichnungssysteme eingehen. In diesem Zusammenhang wird unser Softwarehersteller eine Lösung bereitstellen, die Sie bei den gesetzlichen Vorgaben unterstützen kann. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2025 . Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, machen die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen , die innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf der Mietimmobilie erfolgen, mehr als 15 % der Anschaffungskosten der Immobilie aus, sind sie nicht sofort in voller Höhe abzugsfähig. Um dies zu vermeiden, gilt es insbesondere, den Dreijahreszeitraum richtig anzuwenden . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Es bleibt (leider) dabei: Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht als Werbungskosten abziehbar . Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat daran auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes nichts geändert. Neu ist hingegen diese Sichtweise: Bei Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten ist eine Leasingsonderzahlung für den Pkw nicht mehr sofort im Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen. Sie muss über die Vertragslaufzeit verteilt werden . Ein nicht erwerbstätiger Teilzeitstudent kann die Aufwendungen für seine Fahrten zwischen der Wohnung und der Universität nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten absetzen. Damit hat der Bundesfinanzhof dem Finanzamt widersprochen, das nur die Entfernungspauschale gewähren wollte.. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Bei der Bewertung eines nicht börsennotierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Schenkungsteuer kann kein pauschaler Holdingabschlag abgezogen werden. Dies hat jüngst der Bundesfinanzhof entschieden. Investmentfonds : Das Bundesfinanzministerium hat den Basiszins zum 2.1.2025 bekannt gegeben, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2025 erforderlich ist. Frohe Kunde kommt vom Bundesfinanzhof: Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn . Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!