
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Corona-Krise stellt uns alle vor völlig neue Herausforderungen. Wir versuchen, Sie wöchentlich auf den neuesten Stand der Dinge zu bringen. So haben Bundesregierung und Land folgende neue Instrumente zur Verfügung gestellt (Stand: Nachmittag des 23.03.2020):
Förderprogramm „Soforthilfe Corona“
Die baden-württembergische Landesregierung plant eine Förderung von Soloselbstständigen und kleinen bis mittelständischen Betrieben. Die maximale Höhe der Soforthilfe staffelt sich von 9.000 - 30.000 € je nach Größe des Betriebes. Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen. Die Beantragung erfolgt über die jeweils zuständigen Kammern und soll ab Mittwoch, den 25.03.2020, möglich sein. Mehr Informationen finden Sie hier und bei Ihrer zuständigen Kammer.
Maßgeblich für die Staffelung sind die Vollzeitäquivalente (Umrechnung Ihrer Angestellten auf Vollzeit-Angestellte).
Sprechen Sie uns bei Fragen einfach an, gerne helfen wir Ihnen bei der Beantragung.
Dieses Förderprogramm gilt lediglich für Unternehmen in Baden-Württemberg.
KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen
Die Kredite erfolgen über die örtliche Hausbank. Sprechen Sie Ihren Bank-Berater aktiv auf KfW-Angebote an. Diese sollen insbesondere vor dem Ausbruch der Krise gesunde Unternehmen unterstützen. Maßgeblich sind deshalb die betriebswirtschaftlichen Zahlen vor Februar 2020. Gerne helfen wir Ihnen bei der Aufbereitung. Viele nützliche Informationen finden Sie auf der Seite der KfW über diesen Link.
Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach §§ 56 ff des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Diese Entschädigung greift nur unter sehr engen Bedingungen! Dies betrifft insbesondere folgende Personen:
Gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht ein gesetzliches Tätigkeitsverbot für
Die Gesundheitsämter haben auch das Recht, die oben genannten Personen in einem Krankenhaus oder an einem anderen Ort abzusondern (beispielsweise in häuslicher Quarantäne).
Zentral ist hier das Tätigkeitsverbot. Bei Schließung von Amtswegen ohne Verdachtsfall greift diese Entschädigung explizit nicht! Den Antrag haben wir hier verlinkt.
Weitere Entlastungsmöglichkeiten:
Aus dem vorherigen Sondernewsletter bereits bekannt: Anpassungen der Vorauszahlungen, Stundung von Steuerzahlungen vergangener Jahre und Kurzarbeitergeld. Bitte geben Sie uns auch hier Bescheid, da wir ohne Ihr Zutun hier nicht tätig werden können.
In eigener Sache:
Durch die Krise kommt es zu erheblichem Betreuungsbedarf. Daher kann es vorkommen, dass wir telefonisch nicht immer sofort zu erreichen sind. Wir bitten dies zu entschuldigen. Sie können uns auch jederzeit eine E-Mail schreiben. Wir versuchen alle Anfragen so schnell es geht zu beantworten. Bitte haben Sie keine Sorge, auch die Ämter wissen Bescheid, so dass es zu keinem Fristversäumnis kommen wird.
Bleiben Sie gesund!
Förderprogramm „Soforthilfe Corona“
Die baden-württembergische Landesregierung plant eine Förderung von Soloselbstständigen und kleinen bis mittelständischen Betrieben. Die maximale Höhe der Soforthilfe staffelt sich von 9.000 - 30.000 € je nach Größe des Betriebes. Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen. Die Beantragung erfolgt über die jeweils zuständigen Kammern und soll ab Mittwoch, den 25.03.2020, möglich sein. Mehr Informationen finden Sie hier und bei Ihrer zuständigen Kammer.
Maßgeblich für die Staffelung sind die Vollzeitäquivalente (Umrechnung Ihrer Angestellten auf Vollzeit-Angestellte).
Sprechen Sie uns bei Fragen einfach an, gerne helfen wir Ihnen bei der Beantragung.
Dieses Förderprogramm gilt lediglich für Unternehmen in Baden-Württemberg.
KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen
Die Kredite erfolgen über die örtliche Hausbank. Sprechen Sie Ihren Bank-Berater aktiv auf KfW-Angebote an. Diese sollen insbesondere vor dem Ausbruch der Krise gesunde Unternehmen unterstützen. Maßgeblich sind deshalb die betriebswirtschaftlichen Zahlen vor Februar 2020. Gerne helfen wir Ihnen bei der Aufbereitung. Viele nützliche Informationen finden Sie auf der Seite der KfW über diesen Link.
Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach §§ 56 ff des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Diese Entschädigung greift nur unter sehr engen Bedingungen! Dies betrifft insbesondere folgende Personen:
Gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht ein gesetzliches Tätigkeitsverbot für
- Personen, die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit diesen in Berührung kommen, oder die in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, wenn sie
- an bestimmten Infektionskrankheiten (zum Beispiel Salmonellose), infizierten Wunden oder Ähnlichem leiden oder
- Ausscheider sind; - Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche beschäftigt sind, soweit sie
- an bestimmten Infektionskrankheiten leiden oder
- Ausscheider sind.
Die Gesundheitsämter haben auch das Recht, die oben genannten Personen in einem Krankenhaus oder an einem anderen Ort abzusondern (beispielsweise in häuslicher Quarantäne).
Zentral ist hier das Tätigkeitsverbot. Bei Schließung von Amtswegen ohne Verdachtsfall greift diese Entschädigung explizit nicht! Den Antrag haben wir hier verlinkt.
Weitere Entlastungsmöglichkeiten:
Aus dem vorherigen Sondernewsletter bereits bekannt: Anpassungen der Vorauszahlungen, Stundung von Steuerzahlungen vergangener Jahre und Kurzarbeitergeld. Bitte geben Sie uns auch hier Bescheid, da wir ohne Ihr Zutun hier nicht tätig werden können.
In eigener Sache:
Durch die Krise kommt es zu erheblichem Betreuungsbedarf. Daher kann es vorkommen, dass wir telefonisch nicht immer sofort zu erreichen sind. Wir bitten dies zu entschuldigen. Sie können uns auch jederzeit eine E-Mail schreiben. Wir versuchen alle Anfragen so schnell es geht zu beantworten. Bitte haben Sie keine Sorge, auch die Ämter wissen Bescheid, so dass es zu keinem Fristversäumnis kommen wird.
Bleiben Sie gesund!
Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, in diesem Monat möchten wir Ihnen eine neue Sonderausgabe unseres Mandantenrundschreibens zukommen lassen. Hierin finden Sie einige Informationen zum Thema "Steuersparende Gehaltsextras" . Des Weiteren erhalten Sie unseren November-Newsletter. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß und darf folglich weiterhin erhoben werden. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Eltern verkauften ihrem Kind ein Grundstück. Der Kaufpreis war ratierlich und unverzinslich zu zahlen. Obwohl der Zinsverzicht ausdrücklich als Schenkung deklariert wurde, wollte das Finanzamt die rechnerisch enthaltenen Zinsen als Kapitalerträge versteuern . Das sah das Finanzgericht Schleswig-Holstein aber anders: Hier ist die Schenkungsteuer vorrangig , sodass die Ertragsbesteuerung zurücktritt. Ob eine Doppelbesteuerung wirklich ausgeschlossen ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Das Bundesfinanzministerium hat einige interessante Schreiben veröffentlicht. Dabei geht es um die ertragsteuerliche Behandlung bestimmter Kryptowerte , die Begünstigung nicht entnommener Gewinne nach § 34a des Einkommensteuergesetzes sowie die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung . Steuerpflichtige sollten einige Termine bzw. Fristen beachten: Wurden elektronische Aufzeichnungssysteme vor dem 1.7.2025 angeschafft, muss die Mitteilung an die Finanzverwaltung bis zum 31.07.2025 erfolgen. Wer das Vorsteuervergütungsverfahren nutzen möchte, muss die Anträge bis zum 30.09.2025 stellen. In einem unserer nächsten Newsletter werden wir nochmals näher auf die Meldepflicht der elektronischen Aufzeichnungssysteme eingehen. In diesem Zusammenhang wird unser Softwarehersteller eine Lösung bereitstellen, die Sie bei den gesetzlichen Vorgaben unterstützen kann. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2025 . Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, machen die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen , die innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf der Mietimmobilie erfolgen, mehr als 15 % der Anschaffungskosten der Immobilie aus, sind sie nicht sofort in voller Höhe abzugsfähig. Um dies zu vermeiden, gilt es insbesondere, den Dreijahreszeitraum richtig anzuwenden . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Es bleibt (leider) dabei: Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht als Werbungskosten abziehbar . Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat daran auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes nichts geändert. Neu ist hingegen diese Sichtweise: Bei Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten ist eine Leasingsonderzahlung für den Pkw nicht mehr sofort im Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen. Sie muss über die Vertragslaufzeit verteilt werden . Ein nicht erwerbstätiger Teilzeitstudent kann die Aufwendungen für seine Fahrten zwischen der Wohnung und der Universität nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten absetzen. Damit hat der Bundesfinanzhof dem Finanzamt widersprochen, das nur die Entfernungspauschale gewähren wollte.. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Bei der Bewertung eines nicht börsennotierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Schenkungsteuer kann kein pauschaler Holdingabschlag abgezogen werden. Dies hat jüngst der Bundesfinanzhof entschieden. Investmentfonds : Das Bundesfinanzministerium hat den Basiszins zum 2.1.2025 bekannt gegeben, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2025 erforderlich ist. Frohe Kunde kommt vom Bundesfinanzhof: Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn . Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!