
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Corona-Krise stellt uns alle vor völlig neue Herausforderungen. Wir versuchen, Sie wöchentlich auf den neuesten Stand der Dinge zu bringen. So haben Bundesregierung und Land folgende neue Instrumente zur Verfügung gestellt (Stand: Nachmittag des 23.03.2020):
Förderprogramm „Soforthilfe Corona“
Die baden-württembergische Landesregierung plant eine Förderung von Soloselbstständigen und kleinen bis mittelständischen Betrieben. Die maximale Höhe der Soforthilfe staffelt sich von 9.000 - 30.000 € je nach Größe des Betriebes. Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen. Die Beantragung erfolgt über die jeweils zuständigen Kammern und soll ab Mittwoch, den 25.03.2020, möglich sein. Mehr Informationen finden Sie hier und bei Ihrer zuständigen Kammer.
Maßgeblich für die Staffelung sind die Vollzeitäquivalente (Umrechnung Ihrer Angestellten auf Vollzeit-Angestellte).
Sprechen Sie uns bei Fragen einfach an, gerne helfen wir Ihnen bei der Beantragung.
Dieses Förderprogramm gilt lediglich für Unternehmen in Baden-Württemberg.
KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen
Die Kredite erfolgen über die örtliche Hausbank. Sprechen Sie Ihren Bank-Berater aktiv auf KfW-Angebote an. Diese sollen insbesondere vor dem Ausbruch der Krise gesunde Unternehmen unterstützen. Maßgeblich sind deshalb die betriebswirtschaftlichen Zahlen vor Februar 2020. Gerne helfen wir Ihnen bei der Aufbereitung. Viele nützliche Informationen finden Sie auf der Seite der KfW über diesen Link.
Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach §§ 56 ff des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Diese Entschädigung greift nur unter sehr engen Bedingungen! Dies betrifft insbesondere folgende Personen:
Gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht ein gesetzliches Tätigkeitsverbot für
Die Gesundheitsämter haben auch das Recht, die oben genannten Personen in einem Krankenhaus oder an einem anderen Ort abzusondern (beispielsweise in häuslicher Quarantäne).
Zentral ist hier das Tätigkeitsverbot. Bei Schließung von Amtswegen ohne Verdachtsfall greift diese Entschädigung explizit nicht! Den Antrag haben wir hier verlinkt.
Weitere Entlastungsmöglichkeiten:
Aus dem vorherigen Sondernewsletter bereits bekannt: Anpassungen der Vorauszahlungen, Stundung von Steuerzahlungen vergangener Jahre und Kurzarbeitergeld. Bitte geben Sie uns auch hier Bescheid, da wir ohne Ihr Zutun hier nicht tätig werden können.
In eigener Sache:
Durch die Krise kommt es zu erheblichem Betreuungsbedarf. Daher kann es vorkommen, dass wir telefonisch nicht immer sofort zu erreichen sind. Wir bitten dies zu entschuldigen. Sie können uns auch jederzeit eine E-Mail schreiben. Wir versuchen alle Anfragen so schnell es geht zu beantworten. Bitte haben Sie keine Sorge, auch die Ämter wissen Bescheid, so dass es zu keinem Fristversäumnis kommen wird.
Bleiben Sie gesund!
Förderprogramm „Soforthilfe Corona“
Die baden-württembergische Landesregierung plant eine Förderung von Soloselbstständigen und kleinen bis mittelständischen Betrieben. Die maximale Höhe der Soforthilfe staffelt sich von 9.000 - 30.000 € je nach Größe des Betriebes. Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen. Die Beantragung erfolgt über die jeweils zuständigen Kammern und soll ab Mittwoch, den 25.03.2020, möglich sein. Mehr Informationen finden Sie hier und bei Ihrer zuständigen Kammer.
Maßgeblich für die Staffelung sind die Vollzeitäquivalente (Umrechnung Ihrer Angestellten auf Vollzeit-Angestellte).
Sprechen Sie uns bei Fragen einfach an, gerne helfen wir Ihnen bei der Beantragung.
Dieses Förderprogramm gilt lediglich für Unternehmen in Baden-Württemberg.
KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen
Die Kredite erfolgen über die örtliche Hausbank. Sprechen Sie Ihren Bank-Berater aktiv auf KfW-Angebote an. Diese sollen insbesondere vor dem Ausbruch der Krise gesunde Unternehmen unterstützen. Maßgeblich sind deshalb die betriebswirtschaftlichen Zahlen vor Februar 2020. Gerne helfen wir Ihnen bei der Aufbereitung. Viele nützliche Informationen finden Sie auf der Seite der KfW über diesen Link.
Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach §§ 56 ff des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Diese Entschädigung greift nur unter sehr engen Bedingungen! Dies betrifft insbesondere folgende Personen:
Gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht ein gesetzliches Tätigkeitsverbot für
- Personen, die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit diesen in Berührung kommen, oder die in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, wenn sie
- an bestimmten Infektionskrankheiten (zum Beispiel Salmonellose), infizierten Wunden oder Ähnlichem leiden oder
- Ausscheider sind; - Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche beschäftigt sind, soweit sie
- an bestimmten Infektionskrankheiten leiden oder
- Ausscheider sind.
Die Gesundheitsämter haben auch das Recht, die oben genannten Personen in einem Krankenhaus oder an einem anderen Ort abzusondern (beispielsweise in häuslicher Quarantäne).
Zentral ist hier das Tätigkeitsverbot. Bei Schließung von Amtswegen ohne Verdachtsfall greift diese Entschädigung explizit nicht! Den Antrag haben wir hier verlinkt.
Weitere Entlastungsmöglichkeiten:
Aus dem vorherigen Sondernewsletter bereits bekannt: Anpassungen der Vorauszahlungen, Stundung von Steuerzahlungen vergangener Jahre und Kurzarbeitergeld. Bitte geben Sie uns auch hier Bescheid, da wir ohne Ihr Zutun hier nicht tätig werden können.
In eigener Sache:
Durch die Krise kommt es zu erheblichem Betreuungsbedarf. Daher kann es vorkommen, dass wir telefonisch nicht immer sofort zu erreichen sind. Wir bitten dies zu entschuldigen. Sie können uns auch jederzeit eine E-Mail schreiben. Wir versuchen alle Anfragen so schnell es geht zu beantworten. Bitte haben Sie keine Sorge, auch die Ämter wissen Bescheid, so dass es zu keinem Fristversäumnis kommen wird.
Bleiben Sie gesund!
Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, der Vorsteuerabzug steht einem Unternehmer bereits in dem Voranmeldungszeitraum zu, in dem der Umsatz ausgeübt worden ist, und nicht erst in dem Zeitraum, in dem ihm auch die Rechnung zugegangen ist – vorausgesetzt, die Rechnung liegt bis zur Erklärungsabgabe vor . Mit dieser Entscheidung hat das Gericht der Europäischen Union die (deutschen) Grundsätze zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs verworfen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Private Veräußerungsgewinne aus Gegenständen des täglichen Gebrauchs unterliegen auch dann nicht der Spekulationsbesteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass selbst ein hochpreisiges Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist und damit nicht der Spekulationsbesteuerung unterliegt. Der Bundesfinanzhof hat sich mit der steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen beschäftigt. In einem Verfahren ging es um arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen. Der andere Streitfall thematisierte die Frage, wie hoch der Zinssatz für eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage sein darf. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind umsatzsteuerfrei. Dies setzt aber u. a. eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers voraus. Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste sich nun damit befassen, wie regelmäßig eine Bestätigungsabfrage der USt-IdNr. bei laufenden Geschäftsbeziehungen zu erfolgen hat. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Garage gehören nicht zu den Unterkunftskosten , die bei einer doppelten Haushaltsführung nur mit höchstens 1.000 EUR im Monat angesetzt werden können. Damit hat der Bundesfinanzhof der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung ausdrücklich widersprochen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sind auch mit einem Minijob kombinierbar. Was es dabei zu beachten gibt, darüber hat jüngst die Minijob-Zentrale informiert. Für den Veranlagungszeitraum 2022 wurde den Anspruchsberechtigten einmalig eine Energiepreispauschale i. H. von 300 EUR gewährt. Nun gibt es Entscheidungen der Finanzgerichte, die sich mit folgenden Fragen beschäftigen: Ist das Finanzamt berechtigt, eine vom Arbeitgeber zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale von diesem zurückzufordern? Ist die Energiepreispauschale auch für Rentner steuerpflichtig? Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort , auf dem er seinen Firmenwagen abstellt, mindert diese Zahlung nicht den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenbesteuerung . So lautet eine wenig erfreuliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, mit Wirkung ab 2026 sind wichtige steuerliche Änderungen zu beachten. Dies sind vor allem die Anhebung der Entfernungspauschale , die Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie und die neue Aktivrente . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Der Bundesfinanzhof hält das "Bundesmodell" bei der Grundsteuer für verfassungskonform . Es ist aber davon auszugehen, dass die Kläger Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen werden. Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden wird zur Regel – doch nicht wie ursprünglich geplant ab 2026, sondern erst ab 2027 . Der Gesetzgeber hat hier nachjustiert. Bei betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz dar. Bis Ende 2025 gewährte das Bundesfinanzministerium hier monatliche Pauschalen. Mit Wirkung ab 2026 wurde nun eine Strompreispauschale eingeführt. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Februar 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

