
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
 die Corona-Krise stellt uns alle vor völlig neue Herausforderungen. Wir versuchen, Sie wöchentlich auf den neuesten Stand der Dinge zu bringen. So haben Bundesregierung und Land folgende neue Instrumente zur Verfügung gestellt (Stand: Nachmittag des 23.03.2020):
Förderprogramm „Soforthilfe Corona“
Die baden-württembergische Landesregierung plant eine Förderung von Soloselbstständigen und kleinen bis mittelständischen Betrieben. Die maximale Höhe der Soforthilfe staffelt sich von 9.000 - 30.000 € je nach Größe des Betriebes. Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen. Die Beantragung erfolgt über die jeweils zuständigen Kammern und soll ab Mittwoch, den 25.03.2020, möglich sein. Mehr Informationen finden Sie hier und bei Ihrer zuständigen Kammer.
Maßgeblich für die Staffelung sind die Vollzeitäquivalente (Umrechnung Ihrer Angestellten auf Vollzeit-Angestellte).
Sprechen Sie uns bei Fragen einfach an, gerne helfen wir Ihnen bei der Beantragung.
Dieses Förderprogramm gilt lediglich für Unternehmen in Baden-Württemberg.
KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen
Die Kredite erfolgen über die örtliche Hausbank. Sprechen Sie Ihren Bank-Berater aktiv auf KfW-Angebote an. Diese sollen insbesondere vor dem Ausbruch der Krise gesunde Unternehmen unterstützen. Maßgeblich sind deshalb die betriebswirtschaftlichen Zahlen vor Februar 2020. Gerne helfen wir Ihnen bei der Aufbereitung. Viele nützliche Informationen finden Sie auf der Seite der KfW über diesen Link.
Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach §§ 56 ff des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Diese Entschädigung greift nur unter sehr engen Bedingungen! Dies betrifft insbesondere folgende Personen:
Gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht ein gesetzliches Tätigkeitsverbot für
 
 
Die Gesundheitsämter haben auch das Recht, die oben genannten Personen in einem Krankenhaus oder an einem anderen Ort abzusondern (beispielsweise in häuslicher Quarantäne).
Zentral ist hier das Tätigkeitsverbot. Bei Schließung von Amtswegen ohne Verdachtsfall greift diese Entschädigung explizit nicht! Den Antrag haben wir hier verlinkt.
Weitere Entlastungsmöglichkeiten:
Aus dem vorherigen Sondernewsletter bereits bekannt: Anpassungen der Vorauszahlungen, Stundung von Steuerzahlungen vergangener Jahre und Kurzarbeitergeld. Bitte geben Sie uns auch hier Bescheid, da wir ohne Ihr Zutun hier nicht tätig werden können.
In eigener Sache:
Durch die Krise kommt es zu erheblichem Betreuungsbedarf. Daher kann es vorkommen, dass wir telefonisch nicht immer sofort zu erreichen sind. Wir bitten dies zu entschuldigen. Sie können uns auch jederzeit eine E-Mail schreiben. Wir versuchen alle Anfragen so schnell es geht zu beantworten. Bitte haben Sie keine Sorge, auch die Ämter wissen Bescheid, so dass es zu keinem Fristversäumnis kommen wird.
Bleiben Sie gesund!
 
 Förderprogramm „Soforthilfe Corona“
Die baden-württembergische Landesregierung plant eine Förderung von Soloselbstständigen und kleinen bis mittelständischen Betrieben. Die maximale Höhe der Soforthilfe staffelt sich von 9.000 - 30.000 € je nach Größe des Betriebes. Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen. Die Beantragung erfolgt über die jeweils zuständigen Kammern und soll ab Mittwoch, den 25.03.2020, möglich sein. Mehr Informationen finden Sie hier und bei Ihrer zuständigen Kammer.
Maßgeblich für die Staffelung sind die Vollzeitäquivalente (Umrechnung Ihrer Angestellten auf Vollzeit-Angestellte).
Sprechen Sie uns bei Fragen einfach an, gerne helfen wir Ihnen bei der Beantragung.
Dieses Förderprogramm gilt lediglich für Unternehmen in Baden-Württemberg.
KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen
Die Kredite erfolgen über die örtliche Hausbank. Sprechen Sie Ihren Bank-Berater aktiv auf KfW-Angebote an. Diese sollen insbesondere vor dem Ausbruch der Krise gesunde Unternehmen unterstützen. Maßgeblich sind deshalb die betriebswirtschaftlichen Zahlen vor Februar 2020. Gerne helfen wir Ihnen bei der Aufbereitung. Viele nützliche Informationen finden Sie auf der Seite der KfW über diesen Link.
Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach §§ 56 ff des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Diese Entschädigung greift nur unter sehr engen Bedingungen! Dies betrifft insbesondere folgende Personen:
Gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht ein gesetzliches Tätigkeitsverbot für
- Personen, die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit diesen in Berührung kommen, oder die in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, wenn sie
- an bestimmten Infektionskrankheiten (zum Beispiel Salmonellose), infizierten Wunden oder Ähnlichem leiden oder
- Ausscheider sind; - Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche beschäftigt sind, soweit sie
- an bestimmten Infektionskrankheiten leiden oder
- Ausscheider sind. 
Die Gesundheitsämter haben auch das Recht, die oben genannten Personen in einem Krankenhaus oder an einem anderen Ort abzusondern (beispielsweise in häuslicher Quarantäne).
Zentral ist hier das Tätigkeitsverbot. Bei Schließung von Amtswegen ohne Verdachtsfall greift diese Entschädigung explizit nicht! Den Antrag haben wir hier verlinkt.
Weitere Entlastungsmöglichkeiten:
Aus dem vorherigen Sondernewsletter bereits bekannt: Anpassungen der Vorauszahlungen, Stundung von Steuerzahlungen vergangener Jahre und Kurzarbeitergeld. Bitte geben Sie uns auch hier Bescheid, da wir ohne Ihr Zutun hier nicht tätig werden können.
In eigener Sache:
Durch die Krise kommt es zu erheblichem Betreuungsbedarf. Daher kann es vorkommen, dass wir telefonisch nicht immer sofort zu erreichen sind. Wir bitten dies zu entschuldigen. Sie können uns auch jederzeit eine E-Mail schreiben. Wir versuchen alle Anfragen so schnell es geht zu beantworten. Bitte haben Sie keine Sorge, auch die Ämter wissen Bescheid, so dass es zu keinem Fristversäumnis kommen wird.
Bleiben Sie gesund!
Ihr Team von W+M! 
 

Sehr geehrte Damen und Herren,                                                                                                            das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf veröffentlicht, der u. a. wichtige                         einkommensteuerliche Änderungen für Grundstücke                        vorsieht. Dabei handelt es sich um eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert, die Kaufpreisaufteilung und den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer.                                                                  Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:                                                                                                                   Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs enthält zwei Botschaften: Die                             Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs                            unter Ehegatten ist                             ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang                            .                            Der                             Veräußerungsgewinn kann aber rückwirkend entfallen                            , wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags bildete.                                                                                            Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat darauf hingewiesen, dass                             Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen                            nicht mehr sofort ausgestellt und direkt an die Antragstellenden übergeben werden können. Wer eine Freistellungsbescheinigung benötigt, sollte                             den Antrag somit frühzeitig                            stellen.                                                                                            Der                             ärztliche Notfalldienst                            ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch dann                             von der Umsatzsteuer befreit                            , wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt (gegen Entgelt) übernimmt.                                                                                                                            Diese                                     und                                                   weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für                           Oktober                                          2025.                                                                                                                                                                      Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen                                                          Ihr Team von W+M!
 

Sehr geehrte Damen und Herren,                                                                                                            ob eine                         doppelte Haushaltsführung                        steuerlich anzuerkennen ist, beschäftigt immer wieder die Finanzgerichte. Aktuell ist auf eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs hinzuweisen. Danach stellt sich die Frage nach                         der finanziellen Beteiligung                        an den Kosten der Lebensführung nicht, wenn der Steuerpflichtige am Ort des Lebensmittelpunkts                         einen Ein-Personen-Haushalt                        führt.                                                                  Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:                                                                                                                                  Ein Steuerbescheid ist zu ändern                            , wenn                             elektronische Daten von Dritten                            (z.B. dem Rentenversicherungsträger) bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dies gilt nach Meinung des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn diese Informationen                             bereits aus der Steuererklärung ersichtlich                            waren.                                                                                                           Fahrtkosten zum Mietobjekt                            sind grundsätzlich nach Reisekostengrundsätzen zu ermitteln und als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abzugsfähig. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster kann                             eine Ferienwohnung aber mitunter eine erste Tätigkeitsstätte                            darstellen, sodass die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig sind.                                                                                            Die Mindestlohnkommission hat                             eine Erhöhung des Mindestlohns                            (derzeit 12,82 EUR pro Stunde) auf 13,90 EUR zum 1.1.2026 und auf 14,60 EUR zum 1.1.2027 beschlossen. Eine etwaige Erhöhung hat auch                             Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobbern                            , da diese an den Mindestlohn "gekoppelt" ist.                                                                                                                            Diese                                     und                                                   weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für                           September                                          2025.                                                                                                                                                                      Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen                                                          Ihr Team von W+M!
 

Sehr geehrte Damen und Herren,                                                                                                            wie bereits in früheren Newslettern mitgeteilt, besteht u.a. die Pflicht zur                         Meldung von elektronischen Kassensystemen                        beim Finanzamt. Aus diesem Grund versenden wir gegenwärtig                         Einladungen per E-Mail                        , damit Sie die erforderlichen Meldungen über unser System durchführen können. Sollten Sie bisher noch keine Einladung erhalten haben aber über eine zu meldende elektronische Kasse verfügen, so geben Sie uns gerne Bescheid. Im Rahmen der Einladung können Sie selbst entscheiden, ob Sie die Meldung über unser System vornehmen möchten, die Meldung anderweitig tätigen oder gar keine zu meldende Kasse einsetzen                                  .                                                                                                            Um die oft lange andauernden                         Betriebsprüfungen zu beschleunigen                        , wurden einige gesetzliche Änderungen vorgenommen. Zu beachten ist hier u. a. das neue qualifizierte Mitwirkungsverlangen. Wird es nicht oder nicht hinreichend erfüllt, wird ein                         Mitwirkungsverzögerungsgeld                        festgesetzt.                                                                  Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:                                                                                                                   Der Bundesrat hat dem "                             Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm                            zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" am 11.7.2025 zugestimmt. Die Investitionsanreize für neues Wachstum sind somit "                             in trockenen Tüchern                            ".                                                                                            Hat sich der Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anlässlich                             der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ein Wohnungsrecht an einer Wohnung                            des übergebenen Vermögens vorbehalten, ist                             ein Sonderausgabenabzug des Mietwerts                            nach der Verwaltungsmeinung ausgeschlossen. Dieser Ansicht hat aber nun das Finanzgericht Nürnberg widersprochen.                                                                                            Werden                             Sparmenüs                            (z. B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft, gilt für das Getränk ein                             Umsatzsteuersatz                            von 19 %, die Speisen werden ermäßigt zu 7 % besteuert. Es muss also                             eine sachgerechte Aufteilung                            erfolgen – und hierzu hat der Bundesfinanzhof jüngst Stellung bezogen.                                                                                                                             Diese                                     und                                                   weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für                           August                                          2025.                                                                                                                                                                Noch etwas in eigener Sache                                    Unsere Telefonzeiten im Sekretariat haben sich geändert. Wir sind zukünftig Montag bis Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch erreichbar. Freitags erreichen Sie uns in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr.                                                                                                                                                      Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen                                                          Ihr Team von W+M!
 

