
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Corona-Krise stellt uns alle vor völlig neue Herausforderungen. Wir versuchen, Sie wöchentlich auf den neuesten Stand der Dinge zu bringen. So haben Bundesregierung und Land folgende neue Instrumente zur Verfügung gestellt (Stand: Nachmittag des 23.03.2020):
Förderprogramm „Soforthilfe Corona“
Die baden-württembergische Landesregierung plant eine Förderung von Soloselbstständigen und kleinen bis mittelständischen Betrieben. Die maximale Höhe der Soforthilfe staffelt sich von 9.000 - 30.000 € je nach Größe des Betriebes. Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen. Die Beantragung erfolgt über die jeweils zuständigen Kammern und soll ab Mittwoch, den 25.03.2020, möglich sein. Mehr Informationen finden Sie hier und bei Ihrer zuständigen Kammer.
Maßgeblich für die Staffelung sind die Vollzeitäquivalente (Umrechnung Ihrer Angestellten auf Vollzeit-Angestellte).
Sprechen Sie uns bei Fragen einfach an, gerne helfen wir Ihnen bei der Beantragung.
Dieses Förderprogramm gilt lediglich für Unternehmen in Baden-Württemberg.
KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen
Die Kredite erfolgen über die örtliche Hausbank. Sprechen Sie Ihren Bank-Berater aktiv auf KfW-Angebote an. Diese sollen insbesondere vor dem Ausbruch der Krise gesunde Unternehmen unterstützen. Maßgeblich sind deshalb die betriebswirtschaftlichen Zahlen vor Februar 2020. Gerne helfen wir Ihnen bei der Aufbereitung. Viele nützliche Informationen finden Sie auf der Seite der KfW über diesen Link.
Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach §§ 56 ff des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Diese Entschädigung greift nur unter sehr engen Bedingungen! Dies betrifft insbesondere folgende Personen:
Gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht ein gesetzliches Tätigkeitsverbot für
Die Gesundheitsämter haben auch das Recht, die oben genannten Personen in einem Krankenhaus oder an einem anderen Ort abzusondern (beispielsweise in häuslicher Quarantäne).
Zentral ist hier das Tätigkeitsverbot. Bei Schließung von Amtswegen ohne Verdachtsfall greift diese Entschädigung explizit nicht! Den Antrag haben wir hier verlinkt.
Weitere Entlastungsmöglichkeiten:
Aus dem vorherigen Sondernewsletter bereits bekannt: Anpassungen der Vorauszahlungen, Stundung von Steuerzahlungen vergangener Jahre und Kurzarbeitergeld. Bitte geben Sie uns auch hier Bescheid, da wir ohne Ihr Zutun hier nicht tätig werden können.
In eigener Sache:
Durch die Krise kommt es zu erheblichem Betreuungsbedarf. Daher kann es vorkommen, dass wir telefonisch nicht immer sofort zu erreichen sind. Wir bitten dies zu entschuldigen. Sie können uns auch jederzeit eine E-Mail schreiben. Wir versuchen alle Anfragen so schnell es geht zu beantworten. Bitte haben Sie keine Sorge, auch die Ämter wissen Bescheid, so dass es zu keinem Fristversäumnis kommen wird.
Bleiben Sie gesund!
Förderprogramm „Soforthilfe Corona“
Die baden-württembergische Landesregierung plant eine Förderung von Soloselbstständigen und kleinen bis mittelständischen Betrieben. Die maximale Höhe der Soforthilfe staffelt sich von 9.000 - 30.000 € je nach Größe des Betriebes. Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen. Die Beantragung erfolgt über die jeweils zuständigen Kammern und soll ab Mittwoch, den 25.03.2020, möglich sein. Mehr Informationen finden Sie hier und bei Ihrer zuständigen Kammer.
Maßgeblich für die Staffelung sind die Vollzeitäquivalente (Umrechnung Ihrer Angestellten auf Vollzeit-Angestellte).
Sprechen Sie uns bei Fragen einfach an, gerne helfen wir Ihnen bei der Beantragung.
Dieses Förderprogramm gilt lediglich für Unternehmen in Baden-Württemberg.
KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen
Die Kredite erfolgen über die örtliche Hausbank. Sprechen Sie Ihren Bank-Berater aktiv auf KfW-Angebote an. Diese sollen insbesondere vor dem Ausbruch der Krise gesunde Unternehmen unterstützen. Maßgeblich sind deshalb die betriebswirtschaftlichen Zahlen vor Februar 2020. Gerne helfen wir Ihnen bei der Aufbereitung. Viele nützliche Informationen finden Sie auf der Seite der KfW über diesen Link.
Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach §§ 56 ff des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Diese Entschädigung greift nur unter sehr engen Bedingungen! Dies betrifft insbesondere folgende Personen:
Gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht ein gesetzliches Tätigkeitsverbot für
- Personen, die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit diesen in Berührung kommen, oder die in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, wenn sie
- an bestimmten Infektionskrankheiten (zum Beispiel Salmonellose), infizierten Wunden oder Ähnlichem leiden oder
- Ausscheider sind; - Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche beschäftigt sind, soweit sie
- an bestimmten Infektionskrankheiten leiden oder
- Ausscheider sind.
Die Gesundheitsämter haben auch das Recht, die oben genannten Personen in einem Krankenhaus oder an einem anderen Ort abzusondern (beispielsweise in häuslicher Quarantäne).
Zentral ist hier das Tätigkeitsverbot. Bei Schließung von Amtswegen ohne Verdachtsfall greift diese Entschädigung explizit nicht! Den Antrag haben wir hier verlinkt.
Weitere Entlastungsmöglichkeiten:
Aus dem vorherigen Sondernewsletter bereits bekannt: Anpassungen der Vorauszahlungen, Stundung von Steuerzahlungen vergangener Jahre und Kurzarbeitergeld. Bitte geben Sie uns auch hier Bescheid, da wir ohne Ihr Zutun hier nicht tätig werden können.
In eigener Sache:
Durch die Krise kommt es zu erheblichem Betreuungsbedarf. Daher kann es vorkommen, dass wir telefonisch nicht immer sofort zu erreichen sind. Wir bitten dies zu entschuldigen. Sie können uns auch jederzeit eine E-Mail schreiben. Wir versuchen alle Anfragen so schnell es geht zu beantworten. Bitte haben Sie keine Sorge, auch die Ämter wissen Bescheid, so dass es zu keinem Fristversäumnis kommen wird.
Bleiben Sie gesund!
Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, neben unserem monatlichen Newsletter möchten wir Sie zunächst über anstehende Änderungen durch unseren Software-Hersteller informieren, von denen Sie insbesondere bei der Nutzung des Mandantenportals ADDISON OneClick betroffen sind: Das ADDISON OneClick wird durch den Nachfolger ADDISON Direkt ersetzt. Hierdurch soll nicht nur der Funktionsumfang deutlich erweitert, sondern auch die Benutzeroberfläche vereinfacht werden. Eine erste Umstellung der Ihnen bereits bekannten Module findet in der Zeit von 26. Juni 17:00 Uhr bis 28. Juni 23:00 Uhr statt. In dieser Zeit wird das Portal nicht erreichbar sein. Anschließend startet beim nächsten Login bzw. beim ersten Aufruf neuer und aktualisierter Funktionen automatisch eine kurze Einführung, damit Sie sich in den neu gestalteten und funktional erweiterten Bereichen schnell zurechtzufinden. Die Anmeldung im Portal mittels E-Mail-Adresse und Kennwort bleibt davon unberührt; ebenso bleiben alle bisherigen Daten erhalten. Zusätzlich finden Sie auf der nachfolgenden Seite sämtliche Schnelleinstiege , das sogenannte In-App-Onboarding sowie Erklärvideos zum neuen ADDISON Direkt Portal, damit Sie jederzeit mit den aktuellen Informationen direkt vom Hersteller unterstützt werden: Unterstützungsangebote für Mandanten Die neue Benutzeroberfläche wird im vierten Quartal dieses Jahres automatisch freigeschalten. Sie sind neugierig und möchten schon vorab das neue Design kennenlernen, dann sprechen Sie uns gerne darauf an und wir schalten vorab Ihr Portal frei. Zu den großen neuen Funktionen, welche wir bei Bedarf aktivieren können, zählt unter anderem die Möglichkeit der Rechnungsschreibung gerade auch im Hinblick auf die E-Rechnung . Es ist uns dadurch möglich, Ihnen auch in diesem Bereich eine Lösung von unserem Software-Hersteller anbieten zu können, ohne dass Sie auf ein Drittprodukt ausweichen müssen. Sie hätten somit alles direkt und zentral in einem Mandantenportal. Wenn Sie Ihre Rechnungen aktuell noch mit einer Textverarbeitungssoftware erstellen, aber für zukünftige gesetzliche Anforderungen gerüstet sein möchten oder mit Ihrer bisherigen Lösung unzufrieden sind, können Sie sich gerne an uns wenden. Zu unserem monatlichen Newsletter: Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht. Der 151 Seiten umfassende Entwurf enthält u.a. Ausführungen zur Neuregelung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft und zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Übernimmt der Verkäufer einer Mietimmobilie Aufwendungen, die durch den Verkauf veranlasst sind, dienen diese Aufwendungen nicht mehr der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Bremen ist damit kein Werbungskostenabzug zulässig. Nutzen Selbstständige ein häusliches Arbeitszimmer , müssen sie die gesetzliche Aufzeichnungspflicht für die Aufwendungen beachten. Ein Verstoß führt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nämlich dazu, dass die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Die Auslegung des Begriffs "Betriebsstätte" ist auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts weiterhin gültig. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juli 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, die steuer- und beitragsfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 EUR ist am 8.5.2026 überraschend im Bundesrat gescheitert . Zugestimmt hat der Bundesrat demgegenüber der Reform der privaten Altersvorsorge . Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Bundesregierung eine Förderung auf den Weg gebracht hat, wonach Privatpersonen eine staatliche Prämie erhalten können, wenn sie ein neues E-Auto kaufen . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Die Inanspruchnahme eines steuermindernden Investitionsabzugsbetrags setzt u. a. voraus, dass eine Gewinngrenze nicht überschritten wird. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass bei der Ermittlung der Gewinngrenze auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen sind. Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung , die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, sind keine außerordentlichen Einkünfte. Eine ermäßigte Besteuerung kommt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs somit regelmäßig nicht in Betracht. Die steuerfreie Corona-Prämie war auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerfrei. Diese steuerfreundliche Beurteilung stammt vom Bundesfinanzhof. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juni 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, in diesem Monat möchten wir Ihnen wieder eine neue Sonderausgabe unseres Mandantenrundschreibens zukommen lassen. Hierin finden Sie einige Informationen zum Thema "Mietimmobilie" . Des Weiteren erhalten Sie unseren Mai-Newsletter. Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand , führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn . Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs schafft Rechtssicherheit für Eltern, die im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Denn solche Abfindungszahlungen müssen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden . Schenkungsteuer kann aber mitunter anfallen. Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch privat nutzt . Dies kann, so ein Beschluss des Bundesfinanzhofs, auch bei einem vertraglich vereinbarten Privatnutzungsverbot gelten . Das Europäische Gericht hat mit einer Entscheidung für Aufregung gesorgt. Danach soll der Vorsteuerabzug abweichend von den bisherigen Regeln früher geltend gemacht werden können bzw. müssen . Dies sieht der erste Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof offenbar kritisch und hat eine Überprüfung vorgeschlagen. Zudem gibt es zu dieser Thematik eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem anderen Verfahren. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

