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Sonderinformation
Sehr geehrte Damen und Herren,

die Corona-Krise stellt uns alle vor völlig neue Herausforderungen. Wir versuchen, Sie wöchentlich auf den neuesten Stand der Dinge zu bringen. So haben Bundesregierung und Land folgende neue Instrumente zur Verfügung gestellt (Stand: Nachmittag des 23.03.2020):

Förderprogramm „Soforthilfe Corona“
Die baden-württembergische Landesregierung plant eine Förderung von Soloselbstständigen und kleinen bis mittelständischen Betrieben. Die maximale Höhe der Soforthilfe staffelt sich von 9.000 - 30.000 € je nach Größe des Betriebes. Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen. Die Beantragung erfolgt über die jeweils zuständigen Kammern und soll ab Mittwoch, den 25.03.2020, möglich sein. Mehr Informationen finden Sie hier und bei Ihrer zuständigen Kammer.

Maßgeblich für die Staffelung sind die Vollzeitäquivalente (Umrechnung Ihrer Angestellten auf Vollzeit-Angestellte).

Sprechen Sie uns bei Fragen einfach an, gerne helfen wir Ihnen bei der Beantragung.

Dieses Förderprogramm gilt lediglich für Unternehmen in Baden-Württemberg.

KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen
Die Kredite erfolgen über die örtliche Hausbank. Sprechen Sie Ihren Bank-Berater aktiv auf KfW-Angebote an. Diese sollen insbesondere vor dem Ausbruch der Krise gesunde Unternehmen unterstützen. Maßgeblich sind deshalb die betriebswirtschaftlichen Zahlen vor Februar 2020. Gerne helfen wir Ihnen bei der Aufbereitung. Viele nützliche Informationen finden Sie auf der Seite der KfW über diesen Link.

Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach §§ 56 ff des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Diese Entschädigung greift nur unter sehr engen Bedingungen! Dies betrifft insbesondere folgende Personen:

Gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht ein gesetzliches Tätigkeitsverbot für
  • Personen, die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit diesen in Berührung kommen, oder die in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, wenn sie
    - an bestimmten Infektionskrankheiten (zum Beispiel Salmonellose), infizierten Wunden oder Ähnlichem leiden oder

    - Ausscheider sind;

  • Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche beschäftigt sind, soweit sie
    - an bestimmten Infektionskrankheiten leiden oder

    - Ausscheider sind.

Darüber hinaus sind die Gesundheitsämter berechtigt, Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern bestimmte berufliche Tätigkeiten zu untersagen, soweit dies notwendig ist, um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern.

Die Gesundheitsämter haben auch das Recht, die oben genannten Personen in einem Krankenhaus oder an einem anderen Ort abzusondern (beispielsweise in häuslicher Quarantäne).

Zentral ist hier das Tätigkeitsverbot. Bei Schließung von Amtswegen ohne Verdachtsfall greift diese Entschädigung explizit nicht! Den Antrag haben wir hier verlinkt.

Weitere Entlastungsmöglichkeiten:
Aus dem vorherigen Sondernewsletter bereits bekannt: Anpassungen der Vorauszahlungen, Stundung von Steuerzahlungen vergangener Jahre und Kurzarbeitergeld. Bitte geben Sie uns auch hier Bescheid, da wir ohne Ihr Zutun hier nicht tätig werden können.

In eigener Sache:
Durch die Krise kommt es zu erheblichem Betreuungsbedarf. Daher kann es vorkommen, dass wir telefonisch nicht immer sofort zu erreichen sind. Wir bitten dies zu entschuldigen. Sie können uns auch jederzeit eine E-Mail schreiben. Wir versuchen alle Anfragen so schnell es geht zu beantworten. Bitte haben Sie keine Sorge, auch die Ämter wissen Bescheid, so dass es zu keinem Fristversäumnis kommen wird.

Bleiben Sie gesund!


Ihr Team von W+M!
23 Apr., 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, in diesem Monat möchten wir Ihnen eine neue Sonderausgabe unseres Mandantenrundschreibens zukommen lassen. Hierin finden Sie einige Informationen zum Thema "Der erste Firmenwagen - Besteuerung und Gestaltungsmodelle" . Des Weiteren erhalten Sie unseren Mai-Newsletter. Das viel diskutierte Wachstumschancengesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und ist somit endlich in Kraft. Obwohl das Entlastungsvolumen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens deutlich reduziert wurde, enthält das Gesetz viele interessante Änderungen und Neuregelungen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Bei Ehegatten mit Kindern ist das Berliner Testament sehr beliebt. Oft wird bei der Ausgestaltung auch eine Strafklausel (z. B. die Jastrowsche Klausel) aufgenommen. Über einen solchen Fall hatte nun der Bundesfinanzhof zu entscheiden. Das Urteil zeigt, dass derartige Regelungen zumindest aus erbschaftsteuerlicher Sicht nachteilig sein können. Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden wurde erst 2020 eingeführt. Somit sind einige Fragen noch nicht höchstrichterlich geklärt. Der Bundesfinanzhof muss nun zu einem Fall mit Ratenzahlung entscheiden: Wird die Steuerermäßigung bereits mit der ausgeführten Erneuerung der Heizungsanlage gewährt oder erst mit der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrags? Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer . Allerdings ist hier ein wichtiger Fristablauf zu beachten. Denn die Anträge für 2023 sind bis zum 30.09.2024 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2023. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
28 März, 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, das milliardenschwere Wachstumschancengesetz ist zwischenzeitlich „in trockenen Tüchern“. Zunächst konnte im Vermittlungsausschuss eine Einigung erzielt werden und dann hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 22. März 2024 zugestimmt, damit das Gesetz in Kraft treten kann ( Beitrag der Bundesregierung hierzu ). Wir werden in einem der kommenden Newsletter genauer über die Änderungen berichten. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Die Tilgung eines geerbten Darlehens mittels „ Wohn-Riester “ ist wohl zulässig. Denn nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Revision ist anhängig) ist dem Ehemann die Anschaffung durch seine verstorbene Ehefrau als Gesamtrechtsnachfolger zuzurechnen. Auch Influencer und Blogger können Aufwendungen für Kleidung und Accessoires nicht als Betriebsausgaben absetzen . Allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung schließt eine steuerliche Berücksichtigung aus. Aktuell sind mehrere Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig, in denen es um die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) geht. Strittig ist hier, wie die Gewinngrenze von 200.000 EUR zu definieren ist. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2024. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
27 Feb., 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, aus aktuellem Anlass informieren wir Sie darüber, dass das Wachstumschancengesetz derzeit noch auf sich warten lässt. Die finale Abstimmung hierzu im Bundesrat soll nach aktuellem Stand Ende März stattfinden ( Ergebnis der 3. Sitzung des Vermittlungsausschusses ). Immer wieder müssen die Gerichte über Sachverhalte entscheiden, die private Veräußerungsgeschäfte betreffen. Aktuell ist gleich auf vier Entscheidungen hinzuweisen: Zwei positive Urteile ergingen im Zusammenhang mit Erbfällen, in den beiden anderen Verfahren wurde von den Steuerpflichtigen eine Steuerfreiheit wegen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (leider erfolglos) geltend gemacht. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten mindern – bis zu 150 EUR pro versicherte Person – die Sonderausgaben nicht. Diese Vereinfachungsregelung hat die Finanzverwaltung nun bis Ende 2024 verlängert. Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz wurde Ende 2022 eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen eingeführt. Grundsätzlich endete die Frist für die erstmalige Meldung bereits am 31.1.2024. Das Bundeszentralamt für Steuern hat nun aber mitgeteilt, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Meldung bis zum 31.3.2024 erfolgt. Frohe Kunde gibt es für viele Kapitalgesellschaften. Denn die monetären Schwellenwerte „Umsatzerlöse“ und „Bilanzsumme“ sollen erhöht werden . Die Anhebung wird für die begünstigten Unternehmen mit einer Neueinstufung in eine niedrigere Größenklasse und mit weniger Berichtspflichten einhergehen. Die neuen Werte sollen bereits für den anstehenden Jahresabschluss 2023 genutzt werden können. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2024. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
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