
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Ende der Woche möchten wir Ihnen noch einmal die wichtigen Instrumente in der Corona-Krise und deren Bedingungen zusammenstellen. Wie auch zuvor möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Flut an Neu- und Sonderregelungen schwer zu überblicken ist. Somit können wir auch nur unseren Kenntnisstand wiedergeben.
Bitte treten Sie an uns heran, falls Sie Hilfe benötigen.
Soforthilfe des Landes Baden-Württemberg
Die Anträge sind seit Mittwoch hier abrufbar. Die Richtlinien zur Bearbeitung des Antrages finden Sie über diesen Link.
Weitere Hilfe erhalten Sie bspw. auch auf der Seite der IHK Rhein-Neckar. Nutzen Sie auch die Corona-Beratungshotline, falls Sie konkrete Fragen haben.
Aus folgenden Gründen, kommt diese Förderung für viele jedoch nicht in Betracht:
Herabsetzung der Sondervorauszahlung auf 0 €
Seit gestern Abend gibt es in Baden-Württemberg die Möglichkeit, die Sondervorauszahlungen auf 0 € herabzusetzen. Bedingung ist hierfür eine wirtschaftliche Krise, die nachweislich, unmittelbar und erheblich mit der Corona-Krise in Verbindung steht!
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese kurzfristige Liquiditätshilfe mit der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2020 (und der Sondervorauszahlung für 2021) wieder abfließen wird.
Für Gewinnermittler führt das zu einem höheren Gewinn in 2020.
Sprechen Sie hierfür Ihren Fibu-Sachbearbeiter an.
Kurzarbeitergeld
Viele von Ihnen haben dies bereits beantragt. Bitte denken Sie an das vollständige Ausfüllen der Arbeitszeitblätter. In der KUG-Genehmigung seitens der Agentur für Arbeit heißt es hierzu: Stellen Sie unbedingt sicher, dass Ihre Mitarbeiter Arbeitszeitnachweise führen! Eine entsprechende Excel-Vorlage stellen wir Ihnen als Download zur Verfügung. Ohne vollständige Arbeitszeitblätter ist eine Abrechnung nicht möglich.
Urlaub ist hierbei als Arbeitszeit zu erfassen. Bei Teilzeitkräften ist genau zu vermerken, wann zu arbeiten gewesen wäre und was nun an Arbeitszeit entfällt.
Es ist damit zu rechnen, dass sämtliche KUG-Abrechnungen nach Ende des KUG-Zeitraums von der Agentur für Arbeit geprüft werden!
Bei Unklarheiten sprechen Sie am besten vor dem Ausfüllen mit Ihrem zuständigen Lohnsachbearbeiter.
KfW-Darlehen
Die Informationen hierzu sind nun bei den Bankberatern. Sprechen Sie diese aktiv auf die KfW-Angebote an. Diese können oft attraktiver sein als die Darlehen von der Hausbank selbst. Es muss jedoch nicht zwangsläufig der Fall sein.
Stundung von Umsatz- und Lohnsteuerzahlungen
Die Finanzämter zeigen sich hier sehr milde. Auch kommt es in der aktuellen Krise zu keiner Zwangsvollstreckung. Für eine zinsfreie Stundung müssen wir bzw. Sie jedoch aktiv tätig werden.
Sprechen Sie uns hierzu an.
Anpassung der Vorauszahlung
Falls dies noch nicht erfolgt ist, so sprechen Sie uns bitte an.
Bitte treten Sie an uns heran, falls Sie Hilfe benötigen.
Soforthilfe des Landes Baden-Württemberg
Die Anträge sind seit Mittwoch hier abrufbar. Die Richtlinien zur Bearbeitung des Antrages finden Sie über diesen Link.
Weitere Hilfe erhalten Sie bspw. auch auf der Seite der IHK Rhein-Neckar. Nutzen Sie auch die Corona-Beratungshotline, falls Sie konkrete Fragen haben.
Aus folgenden Gründen, kommt diese Förderung für viele jedoch nicht in Betracht:
- Es ist genug Geld im Privatvermögen bzw. auf den Firmenkonten vorhanden (bei GmbHs sind Gesellschafter nicht zum Zuschuss aus dem Privatvermögen verpflichtet).
- Mit der Tätigkeit wird nicht 1/3 des Lebensunterhaltes des Haushaltes bestritten - Diese Eingrenzung betrifft nur Einzelfirmen bzw. Personengesellschaften mit weniger als 5 Angestellten sowie Soloselbständige.
- Die Umsatzeinbußen sind nicht größer als 50%.
Herabsetzung der Sondervorauszahlung auf 0 €
Seit gestern Abend gibt es in Baden-Württemberg die Möglichkeit, die Sondervorauszahlungen auf 0 € herabzusetzen. Bedingung ist hierfür eine wirtschaftliche Krise, die nachweislich, unmittelbar und erheblich mit der Corona-Krise in Verbindung steht!
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese kurzfristige Liquiditätshilfe mit der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2020 (und der Sondervorauszahlung für 2021) wieder abfließen wird.
Für Gewinnermittler führt das zu einem höheren Gewinn in 2020.
Sprechen Sie hierfür Ihren Fibu-Sachbearbeiter an.
Kurzarbeitergeld
Viele von Ihnen haben dies bereits beantragt. Bitte denken Sie an das vollständige Ausfüllen der Arbeitszeitblätter. In der KUG-Genehmigung seitens der Agentur für Arbeit heißt es hierzu: Stellen Sie unbedingt sicher, dass Ihre Mitarbeiter Arbeitszeitnachweise führen! Eine entsprechende Excel-Vorlage stellen wir Ihnen als Download zur Verfügung. Ohne vollständige Arbeitszeitblätter ist eine Abrechnung nicht möglich.
Urlaub ist hierbei als Arbeitszeit zu erfassen. Bei Teilzeitkräften ist genau zu vermerken, wann zu arbeiten gewesen wäre und was nun an Arbeitszeit entfällt.
Es ist damit zu rechnen, dass sämtliche KUG-Abrechnungen nach Ende des KUG-Zeitraums von der Agentur für Arbeit geprüft werden!
Bei Unklarheiten sprechen Sie am besten vor dem Ausfüllen mit Ihrem zuständigen Lohnsachbearbeiter.
KfW-Darlehen
Die Informationen hierzu sind nun bei den Bankberatern. Sprechen Sie diese aktiv auf die KfW-Angebote an. Diese können oft attraktiver sein als die Darlehen von der Hausbank selbst. Es muss jedoch nicht zwangsläufig der Fall sein.
Stundung von Umsatz- und Lohnsteuerzahlungen
Die Finanzämter zeigen sich hier sehr milde. Auch kommt es in der aktuellen Krise zu keiner Zwangsvollstreckung. Für eine zinsfreie Stundung müssen wir bzw. Sie jedoch aktiv tätig werden.
Sprechen Sie uns hierzu an.
Anpassung der Vorauszahlung
Falls dies noch nicht erfolgt ist, so sprechen Sie uns bitte an.
Bleiben Sie gesund!
Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf veröffentlicht, der u. a. wichtige einkommensteuerliche Änderungen für Grundstücke vorsieht. Dabei handelt es sich um eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert, die Kaufpreisaufteilung und den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs enthält zwei Botschaften: Die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten ist ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang . Der Veräußerungsgewinn kann aber rückwirkend entfallen , wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags bildete. Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat darauf hingewiesen, dass Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen nicht mehr sofort ausgestellt und direkt an die Antragstellenden übergeben werden können. Wer eine Freistellungsbescheinigung benötigt, sollte den Antrag somit frühzeitig stellen. Der ärztliche Notfalldienst ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch dann von der Umsatzsteuer befreit , wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt (gegen Entgelt) übernimmt. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Oktober 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, ob eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anzuerkennen ist, beschäftigt immer wieder die Finanzgerichte. Aktuell ist auf eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs hinzuweisen. Danach stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nicht, wenn der Steuerpflichtige am Ort des Lebensmittelpunkts einen Ein-Personen-Haushalt führt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Ein Steuerbescheid ist zu ändern , wenn elektronische Daten von Dritten (z.B. dem Rentenversicherungsträger) bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dies gilt nach Meinung des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn diese Informationen bereits aus der Steuererklärung ersichtlich waren. Fahrtkosten zum Mietobjekt sind grundsätzlich nach Reisekostengrundsätzen zu ermitteln und als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abzugsfähig. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster kann eine Ferienwohnung aber mitunter eine erste Tätigkeitsstätte darstellen, sodass die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig sind. Die Mindestlohnkommission hat eine Erhöhung des Mindestlohns (derzeit 12,82 EUR pro Stunde) auf 13,90 EUR zum 1.1.2026 und auf 14,60 EUR zum 1.1.2027 beschlossen. Eine etwaige Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobbern , da diese an den Mindestlohn "gekoppelt" ist. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für September 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, wie bereits in früheren Newslettern mitgeteilt, besteht u.a. die Pflicht zur Meldung von elektronischen Kassensystemen beim Finanzamt. Aus diesem Grund versenden wir gegenwärtig Einladungen per E-Mail , damit Sie die erforderlichen Meldungen über unser System durchführen können. Sollten Sie bisher noch keine Einladung erhalten haben aber über eine zu meldende elektronische Kasse verfügen, so geben Sie uns gerne Bescheid. Im Rahmen der Einladung können Sie selbst entscheiden, ob Sie die Meldung über unser System vornehmen möchten, die Meldung anderweitig tätigen oder gar keine zu meldende Kasse einsetzen . Um die oft lange andauernden Betriebsprüfungen zu beschleunigen , wurden einige gesetzliche Änderungen vorgenommen. Zu beachten ist hier u. a. das neue qualifizierte Mitwirkungsverlangen. Wird es nicht oder nicht hinreichend erfüllt, wird ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Der Bundesrat hat dem " Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" am 11.7.2025 zugestimmt. Die Investitionsanreize für neues Wachstum sind somit " in trockenen Tüchern ". Hat sich der Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anlässlich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ein Wohnungsrecht an einer Wohnung des übergebenen Vermögens vorbehalten, ist ein Sonderausgabenabzug des Mietwerts nach der Verwaltungsmeinung ausgeschlossen. Dieser Ansicht hat aber nun das Finanzgericht Nürnberg widersprochen. Werden Sparmenüs (z. B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft, gilt für das Getränk ein Umsatzsteuersatz von 19 %, die Speisen werden ermäßigt zu 7 % besteuert. Es muss also eine sachgerechte Aufteilung erfolgen – und hierzu hat der Bundesfinanzhof jüngst Stellung bezogen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für August 2025. Noch etwas in eigener Sache Unsere Telefonzeiten im Sekretariat haben sich geändert. Wir sind zukünftig Montag bis Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch erreichbar. Freitags erreichen Sie uns in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

