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Sonderinformation
Sehr geehrte Damen und Herren,

zum Ende der Woche möchten wir Ihnen noch einmal die wichtigen Instrumente in der Corona-Krise und deren Bedingungen zusammenstellen. Wie auch zuvor möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Flut an Neu- und Sonderregelungen schwer zu überblicken ist. Somit können wir auch nur unseren Kenntnisstand wiedergeben.

Bitte treten Sie an uns heran, falls Sie Hilfe benötigen.

Soforthilfe des Landes Baden-Württemberg
Die Anträge sind seit Mittwoch hier abrufbar. Die Richtlinien zur Bearbeitung des Antrages finden Sie über diesen Link.

Weitere Hilfe erhalten Sie bspw. auch auf der Seite der IHK Rhein-Neckar. Nutzen Sie auch die Corona-Beratungshotline, falls Sie konkrete Fragen haben.

Aus folgenden Gründen, kommt diese Förderung für viele jedoch nicht in Betracht:
  • Es ist genug Geld im Privatvermögen bzw. auf den Firmenkonten vorhanden (bei GmbHs sind Gesellschafter nicht zum Zuschuss aus dem Privatvermögen verpflichtet).

  • Mit der Tätigkeit wird nicht 1/3 des Lebensunterhaltes des Haushaltes bestritten - Diese Eingrenzung betrifft nur Einzelfirmen bzw. Personengesellschaften mit weniger als 5 Angestellten sowie Soloselbständige.

  • Die Umsatzeinbußen sind nicht größer als 50%.
Bitte beachten Sie, dass es sich um eine eidesstattliche Erklärung handelt, die Sie abgeben! Wir gehen davon aus, dass diese Anträge in den nächsten Jahren geprüft werden.

Herabsetzung der Sondervorauszahlung auf 0 €
Seit gestern Abend gibt es in Baden-Württemberg die Möglichkeit, die Sondervorauszahlungen auf 0 € herabzusetzen. Bedingung ist hierfür eine wirtschaftliche Krise, die nachweislich, unmittelbar und erheblich mit der Corona-Krise in Verbindung steht!

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese kurzfristige Liquiditätshilfe mit der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2020 (und der Sondervorauszahlung für 2021) wieder abfließen wird.

Für Gewinnermittler führt das zu einem höheren Gewinn in 2020.

Sprechen Sie hierfür Ihren Fibu-Sachbearbeiter an.

Kurzarbeitergeld
Viele von Ihnen haben dies bereits beantragt. Bitte denken Sie an das vollständige Ausfüllen der Arbeitszeitblätter. In der KUG-Genehmigung seitens der Agentur für Arbeit heißt es hierzu: Stellen Sie unbedingt sicher, dass Ihre Mitarbeiter Arbeitszeitnachweise führen! Eine entsprechende Excel-Vorlage stellen wir Ihnen als Download zur Verfügung. Ohne vollständige Arbeitszeitblätter ist eine Abrechnung nicht möglich.

Urlaub ist hierbei als Arbeitszeit zu erfassen. Bei Teilzeitkräften ist genau zu vermerken, wann zu arbeiten gewesen wäre und was nun an Arbeitszeit entfällt.

Es ist damit zu rechnen, dass sämtliche KUG-Abrechnungen nach Ende des KUG-Zeitraums von der Agentur für Arbeit geprüft werden!

Bei Unklarheiten sprechen Sie am besten vor dem Ausfüllen mit Ihrem zuständigen Lohnsachbearbeiter.

KfW-Darlehen
Die Informationen hierzu sind nun bei den Bankberatern. Sprechen Sie diese aktiv auf die KfW-Angebote an. Diese können oft attraktiver sein als die Darlehen von der Hausbank selbst. Es muss jedoch nicht zwangsläufig der Fall sein.

Stundung von Umsatz- und Lohnsteuerzahlungen
Die Finanzämter zeigen sich hier sehr milde. Auch kommt es in der aktuellen Krise zu keiner Zwangsvollstreckung. Für eine zinsfreie Stundung müssen wir bzw. Sie jedoch aktiv tätig werden.

Sprechen Sie uns hierzu an.

Anpassung der Vorauszahlung
Falls dies noch nicht erfolgt ist, so sprechen Sie uns bitte an.

Bleiben Sie gesund!

Ihr Team von W+M!
23 Apr., 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, in diesem Monat möchten wir Ihnen eine neue Sonderausgabe unseres Mandantenrundschreibens zukommen lassen. Hierin finden Sie einige Informationen zum Thema "Der erste Firmenwagen - Besteuerung und Gestaltungsmodelle" . Des Weiteren erhalten Sie unseren Mai-Newsletter. Das viel diskutierte Wachstumschancengesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und ist somit endlich in Kraft. Obwohl das Entlastungsvolumen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens deutlich reduziert wurde, enthält das Gesetz viele interessante Änderungen und Neuregelungen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Bei Ehegatten mit Kindern ist das Berliner Testament sehr beliebt. Oft wird bei der Ausgestaltung auch eine Strafklausel (z. B. die Jastrowsche Klausel) aufgenommen. Über einen solchen Fall hatte nun der Bundesfinanzhof zu entscheiden. Das Urteil zeigt, dass derartige Regelungen zumindest aus erbschaftsteuerlicher Sicht nachteilig sein können. Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden wurde erst 2020 eingeführt. Somit sind einige Fragen noch nicht höchstrichterlich geklärt. Der Bundesfinanzhof muss nun zu einem Fall mit Ratenzahlung entscheiden: Wird die Steuerermäßigung bereits mit der ausgeführten Erneuerung der Heizungsanlage gewährt oder erst mit der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrags? Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer . Allerdings ist hier ein wichtiger Fristablauf zu beachten. Denn die Anträge für 2023 sind bis zum 30.09.2024 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2023. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
28 März, 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, das milliardenschwere Wachstumschancengesetz ist zwischenzeitlich „in trockenen Tüchern“. Zunächst konnte im Vermittlungsausschuss eine Einigung erzielt werden und dann hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 22. März 2024 zugestimmt, damit das Gesetz in Kraft treten kann ( Beitrag der Bundesregierung hierzu ). Wir werden in einem der kommenden Newsletter genauer über die Änderungen berichten. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Die Tilgung eines geerbten Darlehens mittels „ Wohn-Riester “ ist wohl zulässig. Denn nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Revision ist anhängig) ist dem Ehemann die Anschaffung durch seine verstorbene Ehefrau als Gesamtrechtsnachfolger zuzurechnen. Auch Influencer und Blogger können Aufwendungen für Kleidung und Accessoires nicht als Betriebsausgaben absetzen . Allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung schließt eine steuerliche Berücksichtigung aus. Aktuell sind mehrere Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig, in denen es um die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) geht. Strittig ist hier, wie die Gewinngrenze von 200.000 EUR zu definieren ist. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2024. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
27 Feb., 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, aus aktuellem Anlass informieren wir Sie darüber, dass das Wachstumschancengesetz derzeit noch auf sich warten lässt. Die finale Abstimmung hierzu im Bundesrat soll nach aktuellem Stand Ende März stattfinden ( Ergebnis der 3. Sitzung des Vermittlungsausschusses ). Immer wieder müssen die Gerichte über Sachverhalte entscheiden, die private Veräußerungsgeschäfte betreffen. Aktuell ist gleich auf vier Entscheidungen hinzuweisen: Zwei positive Urteile ergingen im Zusammenhang mit Erbfällen, in den beiden anderen Verfahren wurde von den Steuerpflichtigen eine Steuerfreiheit wegen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (leider erfolglos) geltend gemacht. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten mindern – bis zu 150 EUR pro versicherte Person – die Sonderausgaben nicht. Diese Vereinfachungsregelung hat die Finanzverwaltung nun bis Ende 2024 verlängert. Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz wurde Ende 2022 eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen eingeführt. Grundsätzlich endete die Frist für die erstmalige Meldung bereits am 31.1.2024. Das Bundeszentralamt für Steuern hat nun aber mitgeteilt, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Meldung bis zum 31.3.2024 erfolgt. Frohe Kunde gibt es für viele Kapitalgesellschaften. Denn die monetären Schwellenwerte „Umsatzerlöse“ und „Bilanzsumme“ sollen erhöht werden . Die Anhebung wird für die begünstigten Unternehmen mit einer Neueinstufung in eine niedrigere Größenklasse und mit weniger Berichtspflichten einhergehen. Die neuen Werte sollen bereits für den anstehenden Jahresabschluss 2023 genutzt werden können. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2024. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
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