Sonderinformation
Sehr geehrte Damen und Herren,

zum Ende der Woche möchten wir Ihnen noch einmal die wichtigen Instrumente in der Corona-Krise und deren Bedingungen zusammenstellen. Wie auch zuvor möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Flut an Neu- und Sonderregelungen schwer zu überblicken ist. Somit können wir auch nur unseren Kenntnisstand wiedergeben.

Bitte treten Sie an uns heran, falls Sie Hilfe benötigen.

Soforthilfe des Landes Baden-Württemberg
Die Anträge sind seit Mittwoch hier abrufbar. Die Richtlinien zur Bearbeitung des Antrages finden Sie über diesen Link.

Weitere Hilfe erhalten Sie bspw. auch auf der Seite der IHK Rhein-Neckar. Nutzen Sie auch die Corona-Beratungshotline, falls Sie konkrete Fragen haben.

Aus folgenden Gründen, kommt diese Förderung für viele jedoch nicht in Betracht:
  • Es ist genug Geld im Privatvermögen bzw. auf den Firmenkonten vorhanden (bei GmbHs sind Gesellschafter nicht zum Zuschuss aus dem Privatvermögen verpflichtet).

  • Mit der Tätigkeit wird nicht 1/3 des Lebensunterhaltes des Haushaltes bestritten - Diese Eingrenzung betrifft nur Einzelfirmen bzw. Personengesellschaften mit weniger als 5 Angestellten sowie Soloselbständige.

  • Die Umsatzeinbußen sind nicht größer als 50%.
Bitte beachten Sie, dass es sich um eine eidesstattliche Erklärung handelt, die Sie abgeben! Wir gehen davon aus, dass diese Anträge in den nächsten Jahren geprüft werden.

Herabsetzung der Sondervorauszahlung auf 0 €
Seit gestern Abend gibt es in Baden-Württemberg die Möglichkeit, die Sondervorauszahlungen auf 0 € herabzusetzen. Bedingung ist hierfür eine wirtschaftliche Krise, die nachweislich, unmittelbar und erheblich mit der Corona-Krise in Verbindung steht!

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese kurzfristige Liquiditätshilfe mit der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2020 (und der Sondervorauszahlung für 2021) wieder abfließen wird.

Für Gewinnermittler führt das zu einem höheren Gewinn in 2020.

Sprechen Sie hierfür Ihren Fibu-Sachbearbeiter an.

Kurzarbeitergeld
Viele von Ihnen haben dies bereits beantragt. Bitte denken Sie an das vollständige Ausfüllen der Arbeitszeitblätter. In der KUG-Genehmigung seitens der Agentur für Arbeit heißt es hierzu: Stellen Sie unbedingt sicher, dass Ihre Mitarbeiter Arbeitszeitnachweise führen! Eine entsprechende Excel-Vorlage stellen wir Ihnen als Download zur Verfügung. Ohne vollständige Arbeitszeitblätter ist eine Abrechnung nicht möglich.

Urlaub ist hierbei als Arbeitszeit zu erfassen. Bei Teilzeitkräften ist genau zu vermerken, wann zu arbeiten gewesen wäre und was nun an Arbeitszeit entfällt.

Es ist damit zu rechnen, dass sämtliche KUG-Abrechnungen nach Ende des KUG-Zeitraums von der Agentur für Arbeit geprüft werden!

Bei Unklarheiten sprechen Sie am besten vor dem Ausfüllen mit Ihrem zuständigen Lohnsachbearbeiter.

KfW-Darlehen
Die Informationen hierzu sind nun bei den Bankberatern. Sprechen Sie diese aktiv auf die KfW-Angebote an. Diese können oft attraktiver sein als die Darlehen von der Hausbank selbst. Es muss jedoch nicht zwangsläufig der Fall sein.

Stundung von Umsatz- und Lohnsteuerzahlungen
Die Finanzämter zeigen sich hier sehr milde. Auch kommt es in der aktuellen Krise zu keiner Zwangsvollstreckung. Für eine zinsfreie Stundung müssen wir bzw. Sie jedoch aktiv tätig werden.

Sprechen Sie uns hierzu an.

Anpassung der Vorauszahlung
Falls dies noch nicht erfolgt ist, so sprechen Sie uns bitte an.

Bleiben Sie gesund!

Ihr Team von W+M!
31. Juli 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, wie bereits in früheren Newslettern mitgeteilt, besteht u.a. die Pflicht zur Meldung von elektronischen Kassensystemen beim Finanzamt. Aus diesem Grund versenden wir gegenwärtig Einladungen per E-Mail , damit Sie die erforderlichen Meldungen über unser System durchführen können. Sollten Sie bisher noch keine Einladung erhalten haben aber über eine zu meldende elektronische Kasse verfügen, so geben Sie uns gerne Bescheid. Im Rahmen der Einladung können Sie selbst entscheiden, ob Sie die Meldung über unser System vornehmen möchten, die Meldung anderweitig tätigen oder gar keine zu meldende Kasse einsetzen . Um die oft lange andauernden Betriebsprüfungen zu beschleunigen , wurden einige gesetzliche Änderungen vorgenommen. Zu beachten ist hier u. a. das neue qualifizierte Mitwirkungsverlangen. Wird es nicht oder nicht hinreichend erfüllt, wird ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Der Bundesrat hat dem " Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" am 11.7.2025 zugestimmt. Die Investitionsanreize für neues Wachstum sind somit " in trockenen Tüchern ". Hat sich der Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anlässlich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ein Wohnungsrecht an einer Wohnung des übergebenen Vermögens vorbehalten, ist ein Sonderausgabenabzug des Mietwerts nach der Verwaltungsmeinung ausgeschlossen. Dieser Ansicht hat aber nun das Finanzgericht Nürnberg widersprochen. Werden Sparmenüs (z. B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft, gilt für das Getränk ein Umsatzsteuersatz von 19 %, die Speisen werden ermäßigt zu 7 % besteuert. Es muss also eine sachgerechte Aufteilung erfolgen – und hierzu hat der Bundesfinanzhof jüngst Stellung bezogen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für August 2025. Noch etwas in eigener Sache Unsere Telefonzeiten im Sekretariat haben sich geändert. Wir sind zukünftig Montag bis Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch erreichbar. Freitags erreichen Sie uns in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
1. Juli 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, Anfang Juni 2025 hat die Bundesregierung einen " Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" beschlossen. Geplant sind u. a. Steueranreize für betriebliche E-Autos , wonach im Anschaffungsjahr bereits 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden können. Dem Vernehmen nach soll das Gesetzgebungsverfahren noch vor der parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Die gesetzlichen Altersrenten steigen zum 1.7.2025 um 3,74 %. Rentner sollten dabei beachten, dass daraus (erstmals) eine Steuerpflicht resultieren kann. Der Bundesfinanzhof hat die Sichtweise der Vorinstanz (leider) bestätigt: Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt , ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. Vor allem Gebrauchtwagenhändler beanspruchen oft die umsatzsteuerliche Differenzbesteuerung . Dabei geht es, so der Bundesfinanzhof, zulasten des Steuerpflichtigen, wenn nicht feststeht, ob die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei Zweifeln sind hier also durchaus Nachforschungen angebracht. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juli 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
10. Juni 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, CDU, CSU und SPD haben ihren Koalitionsvertrag "Verantwortung für Deutschland" vorgestellt. Bei den steuerlichen Aspekten handelt es sich aber leider vielfach nur um Absichtserklärungen. Zudem stehen alle Maßnahmen unter Finanzierungsvorbehalt . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Angesichts der veränderten Arbeitsbedingungen durfte man auf eine positive Entscheidung hoffen. Doch leider hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind . Kann in Deutschland steuerpflichtigen Personen eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz gewährt werden? Das Finanzgericht Köln hält das für möglich und hat sich an den Europäischen Gerichtshof gewandt. Die Lieferung von Mieterstrom aus der eigenen Photovoltaikanlage des Vermieters ist keine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern eine selbstständige Hauptleistung . Diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster hat u. a. zur Folge, dass bei Altanlagen ein Vorsteuerabzug möglich ist. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juni 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
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