Sonderinformation
Sehr geehrte Damen und Herren,

zum Ende der Woche möchten wir Ihnen noch einmal die wichtigen Instrumente in der Corona-Krise und deren Bedingungen zusammenstellen. Wie auch zuvor möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Flut an Neu- und Sonderregelungen schwer zu überblicken ist. Somit können wir auch nur unseren Kenntnisstand wiedergeben.

Bitte treten Sie an uns heran, falls Sie Hilfe benötigen.

Soforthilfe des Landes Baden-Württemberg
Die Anträge sind seit Mittwoch hier abrufbar. Die Richtlinien zur Bearbeitung des Antrages finden Sie über diesen Link.

Weitere Hilfe erhalten Sie bspw. auch auf der Seite der IHK Rhein-Neckar. Nutzen Sie auch die Corona-Beratungshotline, falls Sie konkrete Fragen haben.

Aus folgenden Gründen, kommt diese Förderung für viele jedoch nicht in Betracht:
  • Es ist genug Geld im Privatvermögen bzw. auf den Firmenkonten vorhanden (bei GmbHs sind Gesellschafter nicht zum Zuschuss aus dem Privatvermögen verpflichtet).

  • Mit der Tätigkeit wird nicht 1/3 des Lebensunterhaltes des Haushaltes bestritten - Diese Eingrenzung betrifft nur Einzelfirmen bzw. Personengesellschaften mit weniger als 5 Angestellten sowie Soloselbständige.

  • Die Umsatzeinbußen sind nicht größer als 50%.
Bitte beachten Sie, dass es sich um eine eidesstattliche Erklärung handelt, die Sie abgeben! Wir gehen davon aus, dass diese Anträge in den nächsten Jahren geprüft werden.

Herabsetzung der Sondervorauszahlung auf 0 €
Seit gestern Abend gibt es in Baden-Württemberg die Möglichkeit, die Sondervorauszahlungen auf 0 € herabzusetzen. Bedingung ist hierfür eine wirtschaftliche Krise, die nachweislich, unmittelbar und erheblich mit der Corona-Krise in Verbindung steht!

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese kurzfristige Liquiditätshilfe mit der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2020 (und der Sondervorauszahlung für 2021) wieder abfließen wird.

Für Gewinnermittler führt das zu einem höheren Gewinn in 2020.

Sprechen Sie hierfür Ihren Fibu-Sachbearbeiter an.

Kurzarbeitergeld
Viele von Ihnen haben dies bereits beantragt. Bitte denken Sie an das vollständige Ausfüllen der Arbeitszeitblätter. In der KUG-Genehmigung seitens der Agentur für Arbeit heißt es hierzu: Stellen Sie unbedingt sicher, dass Ihre Mitarbeiter Arbeitszeitnachweise führen! Eine entsprechende Excel-Vorlage stellen wir Ihnen als Download zur Verfügung. Ohne vollständige Arbeitszeitblätter ist eine Abrechnung nicht möglich.

Urlaub ist hierbei als Arbeitszeit zu erfassen. Bei Teilzeitkräften ist genau zu vermerken, wann zu arbeiten gewesen wäre und was nun an Arbeitszeit entfällt.

Es ist damit zu rechnen, dass sämtliche KUG-Abrechnungen nach Ende des KUG-Zeitraums von der Agentur für Arbeit geprüft werden!

Bei Unklarheiten sprechen Sie am besten vor dem Ausfüllen mit Ihrem zuständigen Lohnsachbearbeiter.

KfW-Darlehen
Die Informationen hierzu sind nun bei den Bankberatern. Sprechen Sie diese aktiv auf die KfW-Angebote an. Diese können oft attraktiver sein als die Darlehen von der Hausbank selbst. Es muss jedoch nicht zwangsläufig der Fall sein.

Stundung von Umsatz- und Lohnsteuerzahlungen
Die Finanzämter zeigen sich hier sehr milde. Auch kommt es in der aktuellen Krise zu keiner Zwangsvollstreckung. Für eine zinsfreie Stundung müssen wir bzw. Sie jedoch aktiv tätig werden.

Sprechen Sie uns hierzu an.

Anpassung der Vorauszahlung
Falls dies noch nicht erfolgt ist, so sprechen Sie uns bitte an.

Bleiben Sie gesund!

Ihr Team von W+M!
26. Juni 2026
Sehr geehrte Damen und Herren, neben unserem monatlichen Newsletter möchten wir Sie zunächst über anstehende Änderungen durch unseren Software-Hersteller informieren, von denen Sie insbesondere bei der Nutzung des Mandantenportals ADDISON OneClick betroffen sind: Das ADDISON OneClick wird durch den Nachfolger ADDISON Direkt ersetzt. Hierdurch soll nicht nur der Funktionsumfang deutlich erweitert, sondern auch die Benutzeroberfläche vereinfacht werden. Eine erste Umstellung der Ihnen bereits bekannten Module findet in der Zeit von 26. Juni 17:00 Uhr bis 28. Juni 23:00 Uhr statt. In dieser Zeit wird das Portal nicht erreichbar sein. Anschließend startet beim nächsten Login bzw. beim ersten Aufruf neuer und aktualisierter Funktionen automatisch eine kurze Einführung, damit Sie sich in den neu gestalteten und funktional erweiterten Bereichen schnell zurechtzufinden. Die Anmeldung im Portal mittels E-Mail-Adresse und Kennwort bleibt davon unberührt; ebenso bleiben alle bisherigen Daten erhalten. Zusätzlich finden Sie auf der nachfolgenden Seite sämtliche Schnelleinstiege , das sogenannte In-App-Onboarding sowie Erklärvideos zum neuen ADDISON Direkt Portal, damit Sie jederzeit mit den aktuellen Informationen direkt vom Hersteller unterstützt werden: Unterstützungsangebote für Mandanten Die neue Benutzeroberfläche wird im vierten Quartal dieses Jahres automatisch freigeschalten. Sie sind neugierig und möchten schon vorab das neue Design kennenlernen, dann sprechen Sie uns gerne darauf an und wir schalten vorab Ihr Portal frei. Zu den großen neuen Funktionen, welche wir bei Bedarf aktivieren können, zählt unter anderem die Möglichkeit der Rechnungsschreibung gerade auch im Hinblick auf die E-Rechnung . Es ist uns dadurch möglich, Ihnen auch in diesem Bereich eine Lösung von unserem Software-Hersteller anbieten zu können, ohne dass Sie auf ein Drittprodukt ausweichen müssen. Sie hätten somit alles direkt und zentral in einem Mandantenportal. Wenn Sie Ihre Rechnungen aktuell noch mit einer Textverarbeitungssoftware erstellen, aber für zukünftige gesetzliche Anforderungen gerüstet sein möchten oder mit Ihrer bisherigen Lösung unzufrieden sind, können Sie sich gerne an uns wenden. Zu unserem monatlichen Newsletter: Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht. Der 151 Seiten umfassende Entwurf enthält u.a. Ausführungen zur Neuregelung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft und zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Übernimmt der Verkäufer einer Mietimmobilie Aufwendungen, die durch den Verkauf veranlasst sind, dienen diese Aufwendungen nicht mehr der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Bremen ist damit kein Werbungskostenabzug zulässig. Nutzen Selbstständige ein häusliches Arbeitszimmer , müssen sie die gesetzliche Aufzeichnungspflicht für die Aufwendungen beachten. Ein Verstoß führt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nämlich dazu, dass die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Die Auslegung des Begriffs "Betriebsstätte" ist auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts weiterhin gültig. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juli 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
29. Mai 2026
Sehr geehrte Damen und Herren, die steuer- und beitragsfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 EUR ist am 8.5.2026 überraschend im Bundesrat gescheitert . Zugestimmt hat der Bundesrat demgegenüber der Reform der privaten Altersvorsorge . Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Bundesregierung eine Förderung auf den Weg gebracht hat, wonach Privatpersonen eine staatliche Prämie erhalten können, wenn sie ein neues E-Auto kaufen . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Die Inanspruchnahme eines steuermindernden Investitionsabzugsbetrags setzt u. a. voraus, dass eine Gewinngrenze nicht überschritten wird. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass bei der Ermittlung der Gewinngrenze auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen sind. Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung , die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, sind keine außerordentlichen Einkünfte. Eine ermäßigte Besteuerung kommt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs somit regelmäßig nicht in Betracht. Die steuerfreie Corona-Prämie war auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerfrei. Diese steuerfreundliche Beurteilung stammt vom Bundesfinanzhof. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juni 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
30. April 2026
Sehr geehrte Damen und Herren, in diesem Monat möchten wir Ihnen wieder eine neue Sonderausgabe unseres Mandantenrundschreibens zukommen lassen. Hierin finden Sie einige Informationen zum Thema "Mietimmobilie" . Des Weiteren erhalten Sie unseren Mai-Newsletter. Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand , führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn . Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs schafft Rechtssicherheit für Eltern, die im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Denn solche Abfindungszahlungen müssen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden . Schenkungsteuer kann aber mitunter anfallen. Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch privat nutzt . Dies kann, so ein Beschluss des Bundesfinanzhofs, auch bei einem vertraglich vereinbarten Privatnutzungsverbot gelten . Das Europäische Gericht hat mit einer Entscheidung für Aufregung gesorgt. Danach soll der Vorsteuerabzug abweichend von den bisherigen Regeln früher geltend gemacht werden können bzw. müssen . Dies sieht der erste Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof offenbar kritisch und hat eine Überprüfung vorgeschlagen. Zudem gibt es zu dieser Thematik eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem anderen Verfahren. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
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