
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Ende der Woche möchten wir Ihnen noch einmal die wichtigen Instrumente in der Corona-Krise und deren Bedingungen zusammenstellen. Wie auch zuvor möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Flut an Neu- und Sonderregelungen schwer zu überblicken ist. Somit können wir auch nur unseren Kenntnisstand wiedergeben.
Bitte treten Sie an uns heran, falls Sie Hilfe benötigen.
Soforthilfe des Landes Baden-Württemberg
Die Anträge sind seit Mittwoch hier abrufbar. Die Richtlinien zur Bearbeitung des Antrages finden Sie über diesen Link.
Weitere Hilfe erhalten Sie bspw. auch auf der Seite der IHK Rhein-Neckar. Nutzen Sie auch die Corona-Beratungshotline, falls Sie konkrete Fragen haben.
Aus folgenden Gründen, kommt diese Förderung für viele jedoch nicht in Betracht:
Herabsetzung der Sondervorauszahlung auf 0 €
Seit gestern Abend gibt es in Baden-Württemberg die Möglichkeit, die Sondervorauszahlungen auf 0 € herabzusetzen. Bedingung ist hierfür eine wirtschaftliche Krise, die nachweislich, unmittelbar und erheblich mit der Corona-Krise in Verbindung steht!
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese kurzfristige Liquiditätshilfe mit der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2020 (und der Sondervorauszahlung für 2021) wieder abfließen wird.
Für Gewinnermittler führt das zu einem höheren Gewinn in 2020.
Sprechen Sie hierfür Ihren Fibu-Sachbearbeiter an.
Kurzarbeitergeld
Viele von Ihnen haben dies bereits beantragt. Bitte denken Sie an das vollständige Ausfüllen der Arbeitszeitblätter. In der KUG-Genehmigung seitens der Agentur für Arbeit heißt es hierzu: Stellen Sie unbedingt sicher, dass Ihre Mitarbeiter Arbeitszeitnachweise führen! Eine entsprechende Excel-Vorlage stellen wir Ihnen als Download zur Verfügung. Ohne vollständige Arbeitszeitblätter ist eine Abrechnung nicht möglich.
Urlaub ist hierbei als Arbeitszeit zu erfassen. Bei Teilzeitkräften ist genau zu vermerken, wann zu arbeiten gewesen wäre und was nun an Arbeitszeit entfällt.
Es ist damit zu rechnen, dass sämtliche KUG-Abrechnungen nach Ende des KUG-Zeitraums von der Agentur für Arbeit geprüft werden!
Bei Unklarheiten sprechen Sie am besten vor dem Ausfüllen mit Ihrem zuständigen Lohnsachbearbeiter.
KfW-Darlehen
Die Informationen hierzu sind nun bei den Bankberatern. Sprechen Sie diese aktiv auf die KfW-Angebote an. Diese können oft attraktiver sein als die Darlehen von der Hausbank selbst. Es muss jedoch nicht zwangsläufig der Fall sein.
Stundung von Umsatz- und Lohnsteuerzahlungen
Die Finanzämter zeigen sich hier sehr milde. Auch kommt es in der aktuellen Krise zu keiner Zwangsvollstreckung. Für eine zinsfreie Stundung müssen wir bzw. Sie jedoch aktiv tätig werden.
Sprechen Sie uns hierzu an.
Anpassung der Vorauszahlung
Falls dies noch nicht erfolgt ist, so sprechen Sie uns bitte an.
Bitte treten Sie an uns heran, falls Sie Hilfe benötigen.
Soforthilfe des Landes Baden-Württemberg
Die Anträge sind seit Mittwoch hier abrufbar. Die Richtlinien zur Bearbeitung des Antrages finden Sie über diesen Link.
Weitere Hilfe erhalten Sie bspw. auch auf der Seite der IHK Rhein-Neckar. Nutzen Sie auch die Corona-Beratungshotline, falls Sie konkrete Fragen haben.
Aus folgenden Gründen, kommt diese Förderung für viele jedoch nicht in Betracht:
- Es ist genug Geld im Privatvermögen bzw. auf den Firmenkonten vorhanden (bei GmbHs sind Gesellschafter nicht zum Zuschuss aus dem Privatvermögen verpflichtet).
- Mit der Tätigkeit wird nicht 1/3 des Lebensunterhaltes des Haushaltes bestritten - Diese Eingrenzung betrifft nur Einzelfirmen bzw. Personengesellschaften mit weniger als 5 Angestellten sowie Soloselbständige.
- Die Umsatzeinbußen sind nicht größer als 50%.
Herabsetzung der Sondervorauszahlung auf 0 €
Seit gestern Abend gibt es in Baden-Württemberg die Möglichkeit, die Sondervorauszahlungen auf 0 € herabzusetzen. Bedingung ist hierfür eine wirtschaftliche Krise, die nachweislich, unmittelbar und erheblich mit der Corona-Krise in Verbindung steht!
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese kurzfristige Liquiditätshilfe mit der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2020 (und der Sondervorauszahlung für 2021) wieder abfließen wird.
Für Gewinnermittler führt das zu einem höheren Gewinn in 2020.
Sprechen Sie hierfür Ihren Fibu-Sachbearbeiter an.
Kurzarbeitergeld
Viele von Ihnen haben dies bereits beantragt. Bitte denken Sie an das vollständige Ausfüllen der Arbeitszeitblätter. In der KUG-Genehmigung seitens der Agentur für Arbeit heißt es hierzu: Stellen Sie unbedingt sicher, dass Ihre Mitarbeiter Arbeitszeitnachweise führen! Eine entsprechende Excel-Vorlage stellen wir Ihnen als Download zur Verfügung. Ohne vollständige Arbeitszeitblätter ist eine Abrechnung nicht möglich.
Urlaub ist hierbei als Arbeitszeit zu erfassen. Bei Teilzeitkräften ist genau zu vermerken, wann zu arbeiten gewesen wäre und was nun an Arbeitszeit entfällt.
Es ist damit zu rechnen, dass sämtliche KUG-Abrechnungen nach Ende des KUG-Zeitraums von der Agentur für Arbeit geprüft werden!
Bei Unklarheiten sprechen Sie am besten vor dem Ausfüllen mit Ihrem zuständigen Lohnsachbearbeiter.
KfW-Darlehen
Die Informationen hierzu sind nun bei den Bankberatern. Sprechen Sie diese aktiv auf die KfW-Angebote an. Diese können oft attraktiver sein als die Darlehen von der Hausbank selbst. Es muss jedoch nicht zwangsläufig der Fall sein.
Stundung von Umsatz- und Lohnsteuerzahlungen
Die Finanzämter zeigen sich hier sehr milde. Auch kommt es in der aktuellen Krise zu keiner Zwangsvollstreckung. Für eine zinsfreie Stundung müssen wir bzw. Sie jedoch aktiv tätig werden.
Sprechen Sie uns hierzu an.
Anpassung der Vorauszahlung
Falls dies noch nicht erfolgt ist, so sprechen Sie uns bitte an.
Bleiben Sie gesund!
Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, in diesem Monat möchten wir Ihnen eine neue Sonderausgabe unseres Mandantenrundschreibens zukommen lassen. Hierin finden Sie einige Informationen zum Thema "Steuersparende Gehaltsextras" . Des Weiteren erhalten Sie unseren November-Newsletter. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß und darf folglich weiterhin erhoben werden. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Eltern verkauften ihrem Kind ein Grundstück. Der Kaufpreis war ratierlich und unverzinslich zu zahlen. Obwohl der Zinsverzicht ausdrücklich als Schenkung deklariert wurde, wollte das Finanzamt die rechnerisch enthaltenen Zinsen als Kapitalerträge versteuern . Das sah das Finanzgericht Schleswig-Holstein aber anders: Hier ist die Schenkungsteuer vorrangig , sodass die Ertragsbesteuerung zurücktritt. Ob eine Doppelbesteuerung wirklich ausgeschlossen ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Das Bundesfinanzministerium hat einige interessante Schreiben veröffentlicht. Dabei geht es um die ertragsteuerliche Behandlung bestimmter Kryptowerte , die Begünstigung nicht entnommener Gewinne nach § 34a des Einkommensteuergesetzes sowie die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung . Steuerpflichtige sollten einige Termine bzw. Fristen beachten: Wurden elektronische Aufzeichnungssysteme vor dem 1.7.2025 angeschafft, muss die Mitteilung an die Finanzverwaltung bis zum 31.07.2025 erfolgen. Wer das Vorsteuervergütungsverfahren nutzen möchte, muss die Anträge bis zum 30.09.2025 stellen. In einem unserer nächsten Newsletter werden wir nochmals näher auf die Meldepflicht der elektronischen Aufzeichnungssysteme eingehen. In diesem Zusammenhang wird unser Softwarehersteller eine Lösung bereitstellen, die Sie bei den gesetzlichen Vorgaben unterstützen kann. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2025 . Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, machen die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen , die innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf der Mietimmobilie erfolgen, mehr als 15 % der Anschaffungskosten der Immobilie aus, sind sie nicht sofort in voller Höhe abzugsfähig. Um dies zu vermeiden, gilt es insbesondere, den Dreijahreszeitraum richtig anzuwenden . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Es bleibt (leider) dabei: Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht als Werbungskosten abziehbar . Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat daran auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes nichts geändert. Neu ist hingegen diese Sichtweise: Bei Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten ist eine Leasingsonderzahlung für den Pkw nicht mehr sofort im Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen. Sie muss über die Vertragslaufzeit verteilt werden . Ein nicht erwerbstätiger Teilzeitstudent kann die Aufwendungen für seine Fahrten zwischen der Wohnung und der Universität nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten absetzen. Damit hat der Bundesfinanzhof dem Finanzamt widersprochen, das nur die Entfernungspauschale gewähren wollte.. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Bei der Bewertung eines nicht börsennotierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Schenkungsteuer kann kein pauschaler Holdingabschlag abgezogen werden. Dies hat jüngst der Bundesfinanzhof entschieden. Investmentfonds : Das Bundesfinanzministerium hat den Basiszins zum 2.1.2025 bekannt gegeben, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2025 erforderlich ist. Frohe Kunde kommt vom Bundesfinanzhof: Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn . Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!