
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir wünschen Ihnen auf diesem Wege ein frohes aber vor allem auch gesundes Neues Jahr und hoffen, Sie haben es gut begonnen! In diesem Sondernewsletter möchten wir Sie auf folgende Änderungen und Neuerungen hinweisen:
Die Umsatzsteuersätze
betragen ab dem 01.01.2021 wieder 7% und 19%. Rechnen Sie jedoch jetzt noch Leistungen ab, die im alten Jahr beendet wurden, so sind die bisherigen Sätze zu verwenden.
Beispiel 1: Sie Schreiben am 05.01.2021 eine Rechnung über die Wartung einer Lüftungsanlage im Dezember 2020. Es ist der Steuersatz von 16% anzuwenden.
Beispiel 2: Sie haben eine Heizungsanlage im Dezember eingebaut; die letzten Arbeiten finden jedoch erst im Januar 2021 statt. Es ist der Steuersatz von 19% anzuwenden.
Hinweis: Für Restaurationsleistungen verbleibt es beim ermäßigten Steuersatz (jetzt 7%). Diese Umsätze sollen jedoch ab dem 01.07.2021 wieder mit 19% besteuert werden. Hier bleibt abzuwarten.
Beispiel 1: Sie Schreiben am 05.01.2021 eine Rechnung über die Wartung einer Lüftungsanlage im Dezember 2020. Es ist der Steuersatz von 16% anzuwenden.
Beispiel 2: Sie haben eine Heizungsanlage im Dezember eingebaut; die letzten Arbeiten finden jedoch erst im Januar 2021 statt. Es ist der Steuersatz von 19% anzuwenden.
Hinweis: Für Restaurationsleistungen verbleibt es beim ermäßigten Steuersatz (jetzt 7%). Diese Umsätze sollen jedoch ab dem 01.07.2021 wieder mit 19% besteuert werden. Hier bleibt abzuwarten.
Die Dezemberhilfe
kann zwischenzeitlich beantragt werden. Förderfähig sind alle Unternehmen, welche von den (nicht regionalen) Schließungen im Dezember betroffen waren. Eine genaue Definition finden Sie wieder auf der offiziellen Seite der Bundesministerien. Wir werden die Antragsfähigkeit wie bereits bei der Novemberhilfe prüfen und geben Ihnen anschließend Bescheid. Sollte Ihre Buchhaltung nicht zumindest quartalsweise bei uns im Hause bearbeitet werden, so kontaktieren Sie ihren Steuerberater.
Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe:
Die Anträge hierfür können ab Mitte Januar gestellt werden. Da wir für die Beantragung die Umsatz- und die Fixkostenschätzungen von Januar bis Juni(!!) benötigen, bitten wir Sie, diese Unterlagen bereits zusammenzustellen. Die Bearbeitung unsererseits findet analog zur Überbrückungshilfe 2 statt.
BMF verlängert Regelungen
für von der Corona-Krise betroffene Steuerpflichtige bis zum 31.03.2021. Diese umfassen unter anderem: Stundung im vereinfachten Verfahren, Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassungen von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren. Für Vorauszahlungsanpassungen und Stundungsvereinbarungen kontaktieren Sie bitte Ihren zuständigen Steuerberater.
Wie bereits im Dezember-Newsletter thematisiert erhöht sich der Mindestlohn ab 01.01.2021 auf 9,50 € pro Std.. Es bleibt jedoch bei der 450€-Grenze für Minijobber; gegebenenfalls sind die monatlichen Stunden der Minijobber zur reduzieren, um eine SV-pflichtige Beschäftigung zu verhindern.
Folgen des Brexit:
ab dem 01.01.2021 befindet sich Großbritannien nicht mehr in der EU. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf die Umsatzsteuer: Künftig handelt es sich bei Lieferungen nach Großbritannien nicht mehr um innergemeinschaftliche Lieferungen und analog dazu bei Warenlieferungen aus Großbritannien nicht mehr um innergemeinschaftliche Erwerbe. Künftig handelt es sich um Ausfuhren bzw. Einfuhren. Bei der Einfuhr wird Einfuhrumsatzsteuer entstehen. Für Nordirland gelten besondere Regelungen. Bitte wenden Sie sich bei Fällen mit Auslandsbezug an Ihren zuständigen Steuerberater.
Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, neben unserem monatlichen Newsletter möchten wir Sie zunächst über anstehende Änderungen durch unseren Software-Hersteller informieren, von denen Sie insbesondere bei der Nutzung des Mandantenportals ADDISON OneClick betroffen sind: Das ADDISON OneClick wird durch den Nachfolger ADDISON Direkt ersetzt. Hierdurch soll nicht nur der Funktionsumfang deutlich erweitert, sondern auch die Benutzeroberfläche vereinfacht werden. Eine erste Umstellung der Ihnen bereits bekannten Module findet in der Zeit von 26. Juni 17:00 Uhr bis 28. Juni 23:00 Uhr statt. In dieser Zeit wird das Portal nicht erreichbar sein. Anschließend startet beim nächsten Login bzw. beim ersten Aufruf neuer und aktualisierter Funktionen automatisch eine kurze Einführung, damit Sie sich in den neu gestalteten und funktional erweiterten Bereichen schnell zurechtzufinden. Die Anmeldung im Portal mittels E-Mail-Adresse und Kennwort bleibt davon unberührt; ebenso bleiben alle bisherigen Daten erhalten. Zusätzlich finden Sie auf der nachfolgenden Seite sämtliche Schnelleinstiege , das sogenannte In-App-Onboarding sowie Erklärvideos zum neuen ADDISON Direkt Portal, damit Sie jederzeit mit den aktuellen Informationen direkt vom Hersteller unterstützt werden: Unterstützungsangebote für Mandanten Die neue Benutzeroberfläche wird im vierten Quartal dieses Jahres automatisch freigeschalten. Sie sind neugierig und möchten schon vorab das neue Design kennenlernen, dann sprechen Sie uns gerne darauf an und wir schalten vorab Ihr Portal frei. Zu den großen neuen Funktionen, welche wir bei Bedarf aktivieren können, zählt unter anderem die Möglichkeit der Rechnungsschreibung gerade auch im Hinblick auf die E-Rechnung . Es ist uns dadurch möglich, Ihnen auch in diesem Bereich eine Lösung von unserem Software-Hersteller anbieten zu können, ohne dass Sie auf ein Drittprodukt ausweichen müssen. Sie hätten somit alles direkt und zentral in einem Mandantenportal. Wenn Sie Ihre Rechnungen aktuell noch mit einer Textverarbeitungssoftware erstellen, aber für zukünftige gesetzliche Anforderungen gerüstet sein möchten oder mit Ihrer bisherigen Lösung unzufrieden sind, können Sie sich gerne an uns wenden. Zu unserem monatlichen Newsletter: Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht. Der 151 Seiten umfassende Entwurf enthält u.a. Ausführungen zur Neuregelung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft und zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Übernimmt der Verkäufer einer Mietimmobilie Aufwendungen, die durch den Verkauf veranlasst sind, dienen diese Aufwendungen nicht mehr der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Bremen ist damit kein Werbungskostenabzug zulässig. Nutzen Selbstständige ein häusliches Arbeitszimmer , müssen sie die gesetzliche Aufzeichnungspflicht für die Aufwendungen beachten. Ein Verstoß führt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nämlich dazu, dass die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Die Auslegung des Begriffs "Betriebsstätte" ist auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts weiterhin gültig. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juli 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, die steuer- und beitragsfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 EUR ist am 8.5.2026 überraschend im Bundesrat gescheitert . Zugestimmt hat der Bundesrat demgegenüber der Reform der privaten Altersvorsorge . Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Bundesregierung eine Förderung auf den Weg gebracht hat, wonach Privatpersonen eine staatliche Prämie erhalten können, wenn sie ein neues E-Auto kaufen . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Die Inanspruchnahme eines steuermindernden Investitionsabzugsbetrags setzt u. a. voraus, dass eine Gewinngrenze nicht überschritten wird. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass bei der Ermittlung der Gewinngrenze auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen sind. Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung , die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, sind keine außerordentlichen Einkünfte. Eine ermäßigte Besteuerung kommt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs somit regelmäßig nicht in Betracht. Die steuerfreie Corona-Prämie war auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerfrei. Diese steuerfreundliche Beurteilung stammt vom Bundesfinanzhof. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juni 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, in diesem Monat möchten wir Ihnen wieder eine neue Sonderausgabe unseres Mandantenrundschreibens zukommen lassen. Hierin finden Sie einige Informationen zum Thema "Mietimmobilie" . Des Weiteren erhalten Sie unseren Mai-Newsletter. Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand , führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn . Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs schafft Rechtssicherheit für Eltern, die im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Denn solche Abfindungszahlungen müssen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden . Schenkungsteuer kann aber mitunter anfallen. Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch privat nutzt . Dies kann, so ein Beschluss des Bundesfinanzhofs, auch bei einem vertraglich vereinbarten Privatnutzungsverbot gelten . Das Europäische Gericht hat mit einer Entscheidung für Aufregung gesorgt. Danach soll der Vorsteuerabzug abweichend von den bisherigen Regeln früher geltend gemacht werden können bzw. müssen . Dies sieht der erste Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof offenbar kritisch und hat eine Überprüfung vorgeschlagen. Zudem gibt es zu dieser Thematik eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem anderen Verfahren. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

