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Sonderinformation
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir wünschen Ihnen auf diesem Wege ein frohes aber vor allem auch gesundes Neues Jahr und hoffen, Sie haben es gut begonnen! In diesem Sondernewsletter möchten wir Sie auf folgende Änderungen und Neuerungen hinweisen:

Die Umsatzsteuersätze betragen ab dem 01.01.2021 wieder 7% und 19%. Rechnen Sie jedoch jetzt noch Leistungen ab, die im alten Jahr beendet wurden, so sind die bisherigen Sätze zu verwenden.
Beispiel 1: Sie Schreiben am 05.01.2021 eine Rechnung über die Wartung einer Lüftungsanlage im Dezember 2020. Es ist der Steuersatz von 16% anzuwenden.
Beispiel 2: Sie haben eine Heizungsanlage im Dezember eingebaut; die letzten Arbeiten finden jedoch erst im Januar 2021 statt. Es ist der Steuersatz von 19% anzuwenden.
Hinweis: Für Restaurationsleistungen verbleibt es beim ermäßigten Steuersatz (jetzt 7%). Diese Umsätze sollen jedoch ab dem 01.07.2021 wieder mit 19% besteuert werden. Hier bleibt abzuwarten.

Die Dezemberhilfe kann zwischenzeitlich beantragt werden. Förderfähig sind alle Unternehmen, welche von den (nicht regionalen) Schließungen im Dezember betroffen waren. Eine genaue Definition finden Sie wieder auf der offiziellen Seite der Bundesministerien. Wir werden die Antragsfähigkeit wie bereits bei der Novemberhilfe prüfen und geben Ihnen anschließend Bescheid. Sollte Ihre Buchhaltung nicht zumindest quartalsweise bei uns im Hause bearbeitet werden, so kontaktieren Sie ihren Steuerberater.

Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe: Die Anträge hierfür können ab Mitte Januar gestellt werden. Da wir für die Beantragung die Umsatz- und die Fixkostenschätzungen von Januar bis Juni(!!) benötigen, bitten wir Sie, diese Unterlagen bereits zusammenzustellen. Die Bearbeitung unsererseits findet analog zur Überbrückungshilfe 2 statt.

BMF verlängert Regelungen für von der Corona-Krise betroffene Steuerpflichtige bis zum 31.03.2021. Diese umfassen unter anderem: Stundung im vereinfachten Verfahren, Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassungen von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren. Für Vorauszahlungsanpassungen und Stundungsvereinbarungen kontaktieren Sie bitte Ihren zuständigen Steuerberater.

Wie bereits im Dezember-Newsletter thematisiert erhöht sich der Mindestlohn ab 01.01.2021 auf 9,50 € pro Std.. Es bleibt jedoch bei der 450€-Grenze für Minijobber; gegebenenfalls sind die monatlichen Stunden der Minijobber zur reduzieren, um eine SV-pflichtige Beschäftigung zu verhindern.

Folgen des Brexit: ab dem 01.01.2021 befindet sich Großbritannien nicht mehr in der EU. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf die Umsatzsteuer: Künftig handelt es sich bei Lieferungen nach Großbritannien nicht mehr um innergemeinschaftliche Lieferungen und analog dazu bei Warenlieferungen aus Großbritannien nicht mehr um innergemeinschaftliche Erwerbe. Künftig handelt es sich um Ausfuhren bzw. Einfuhren. Bei der Einfuhr wird Einfuhrumsatzsteuer entstehen. Für Nordirland gelten besondere Regelungen. Bitte wenden Sie sich bei Fällen mit Auslandsbezug an Ihren zuständigen Steuerberater.

Ihr Team von W+M!
23 Apr., 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, in diesem Monat möchten wir Ihnen eine neue Sonderausgabe unseres Mandantenrundschreibens zukommen lassen. Hierin finden Sie einige Informationen zum Thema "Der erste Firmenwagen - Besteuerung und Gestaltungsmodelle" . Des Weiteren erhalten Sie unseren Mai-Newsletter. Das viel diskutierte Wachstumschancengesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und ist somit endlich in Kraft. Obwohl das Entlastungsvolumen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens deutlich reduziert wurde, enthält das Gesetz viele interessante Änderungen und Neuregelungen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Bei Ehegatten mit Kindern ist das Berliner Testament sehr beliebt. Oft wird bei der Ausgestaltung auch eine Strafklausel (z. B. die Jastrowsche Klausel) aufgenommen. Über einen solchen Fall hatte nun der Bundesfinanzhof zu entscheiden. Das Urteil zeigt, dass derartige Regelungen zumindest aus erbschaftsteuerlicher Sicht nachteilig sein können. Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden wurde erst 2020 eingeführt. Somit sind einige Fragen noch nicht höchstrichterlich geklärt. Der Bundesfinanzhof muss nun zu einem Fall mit Ratenzahlung entscheiden: Wird die Steuerermäßigung bereits mit der ausgeführten Erneuerung der Heizungsanlage gewährt oder erst mit der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrags? Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer . Allerdings ist hier ein wichtiger Fristablauf zu beachten. Denn die Anträge für 2023 sind bis zum 30.09.2024 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2023. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
28 März, 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, das milliardenschwere Wachstumschancengesetz ist zwischenzeitlich „in trockenen Tüchern“. Zunächst konnte im Vermittlungsausschuss eine Einigung erzielt werden und dann hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 22. März 2024 zugestimmt, damit das Gesetz in Kraft treten kann ( Beitrag der Bundesregierung hierzu ). Wir werden in einem der kommenden Newsletter genauer über die Änderungen berichten. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Die Tilgung eines geerbten Darlehens mittels „ Wohn-Riester “ ist wohl zulässig. Denn nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Revision ist anhängig) ist dem Ehemann die Anschaffung durch seine verstorbene Ehefrau als Gesamtrechtsnachfolger zuzurechnen. Auch Influencer und Blogger können Aufwendungen für Kleidung und Accessoires nicht als Betriebsausgaben absetzen . Allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung schließt eine steuerliche Berücksichtigung aus. Aktuell sind mehrere Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig, in denen es um die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) geht. Strittig ist hier, wie die Gewinngrenze von 200.000 EUR zu definieren ist. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2024. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
27 Feb., 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, aus aktuellem Anlass informieren wir Sie darüber, dass das Wachstumschancengesetz derzeit noch auf sich warten lässt. Die finale Abstimmung hierzu im Bundesrat soll nach aktuellem Stand Ende März stattfinden ( Ergebnis der 3. Sitzung des Vermittlungsausschusses ). Immer wieder müssen die Gerichte über Sachverhalte entscheiden, die private Veräußerungsgeschäfte betreffen. Aktuell ist gleich auf vier Entscheidungen hinzuweisen: Zwei positive Urteile ergingen im Zusammenhang mit Erbfällen, in den beiden anderen Verfahren wurde von den Steuerpflichtigen eine Steuerfreiheit wegen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (leider erfolglos) geltend gemacht. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten mindern – bis zu 150 EUR pro versicherte Person – die Sonderausgaben nicht. Diese Vereinfachungsregelung hat die Finanzverwaltung nun bis Ende 2024 verlängert. Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz wurde Ende 2022 eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen eingeführt. Grundsätzlich endete die Frist für die erstmalige Meldung bereits am 31.1.2024. Das Bundeszentralamt für Steuern hat nun aber mitgeteilt, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Meldung bis zum 31.3.2024 erfolgt. Frohe Kunde gibt es für viele Kapitalgesellschaften. Denn die monetären Schwellenwerte „Umsatzerlöse“ und „Bilanzsumme“ sollen erhöht werden . Die Anhebung wird für die begünstigten Unternehmen mit einer Neueinstufung in eine niedrigere Größenklasse und mit weniger Berichtspflichten einhergehen. Die neuen Werte sollen bereits für den anstehenden Jahresabschluss 2023 genutzt werden können. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2024. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
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