Sonderinformation
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir wünschen Ihnen auf diesem Wege ein frohes aber vor allem auch gesundes Neues Jahr und hoffen, Sie haben es gut begonnen! In diesem Sondernewsletter möchten wir Sie auf folgende Änderungen und Neuerungen hinweisen:

Die Umsatzsteuersätze betragen ab dem 01.01.2021 wieder 7% und 19%. Rechnen Sie jedoch jetzt noch Leistungen ab, die im alten Jahr beendet wurden, so sind die bisherigen Sätze zu verwenden.
Beispiel 1: Sie Schreiben am 05.01.2021 eine Rechnung über die Wartung einer Lüftungsanlage im Dezember 2020. Es ist der Steuersatz von 16% anzuwenden.
Beispiel 2: Sie haben eine Heizungsanlage im Dezember eingebaut; die letzten Arbeiten finden jedoch erst im Januar 2021 statt. Es ist der Steuersatz von 19% anzuwenden.
Hinweis: Für Restaurationsleistungen verbleibt es beim ermäßigten Steuersatz (jetzt 7%). Diese Umsätze sollen jedoch ab dem 01.07.2021 wieder mit 19% besteuert werden. Hier bleibt abzuwarten.

Die Dezemberhilfe kann zwischenzeitlich beantragt werden. Förderfähig sind alle Unternehmen, welche von den (nicht regionalen) Schließungen im Dezember betroffen waren. Eine genaue Definition finden Sie wieder auf der offiziellen Seite der Bundesministerien. Wir werden die Antragsfähigkeit wie bereits bei der Novemberhilfe prüfen und geben Ihnen anschließend Bescheid. Sollte Ihre Buchhaltung nicht zumindest quartalsweise bei uns im Hause bearbeitet werden, so kontaktieren Sie ihren Steuerberater.

Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe: Die Anträge hierfür können ab Mitte Januar gestellt werden. Da wir für die Beantragung die Umsatz- und die Fixkostenschätzungen von Januar bis Juni(!!) benötigen, bitten wir Sie, diese Unterlagen bereits zusammenzustellen. Die Bearbeitung unsererseits findet analog zur Überbrückungshilfe 2 statt.

BMF verlängert Regelungen für von der Corona-Krise betroffene Steuerpflichtige bis zum 31.03.2021. Diese umfassen unter anderem: Stundung im vereinfachten Verfahren, Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassungen von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren. Für Vorauszahlungsanpassungen und Stundungsvereinbarungen kontaktieren Sie bitte Ihren zuständigen Steuerberater.

Wie bereits im Dezember-Newsletter thematisiert erhöht sich der Mindestlohn ab 01.01.2021 auf 9,50 € pro Std.. Es bleibt jedoch bei der 450€-Grenze für Minijobber; gegebenenfalls sind die monatlichen Stunden der Minijobber zur reduzieren, um eine SV-pflichtige Beschäftigung zu verhindern.

Folgen des Brexit: ab dem 01.01.2021 befindet sich Großbritannien nicht mehr in der EU. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf die Umsatzsteuer: Künftig handelt es sich bei Lieferungen nach Großbritannien nicht mehr um innergemeinschaftliche Lieferungen und analog dazu bei Warenlieferungen aus Großbritannien nicht mehr um innergemeinschaftliche Erwerbe. Künftig handelt es sich um Ausfuhren bzw. Einfuhren. Bei der Einfuhr wird Einfuhrumsatzsteuer entstehen. Für Nordirland gelten besondere Regelungen. Bitte wenden Sie sich bei Fällen mit Auslandsbezug an Ihren zuständigen Steuerberater.

Ihr Team von W+M!
31. Juli 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, wie bereits in früheren Newslettern mitgeteilt, besteht u.a. die Pflicht zur Meldung von elektronischen Kassensystemen beim Finanzamt. Aus diesem Grund versenden wir gegenwärtig Einladungen per E-Mail , damit Sie die erforderlichen Meldungen über unser System durchführen können. Sollten Sie bisher noch keine Einladung erhalten haben aber über eine zu meldende elektronische Kasse verfügen, so geben Sie uns gerne Bescheid. Im Rahmen der Einladung können Sie selbst entscheiden, ob Sie die Meldung über unser System vornehmen möchten, die Meldung anderweitig tätigen oder gar keine zu meldende Kasse einsetzen . Um die oft lange andauernden Betriebsprüfungen zu beschleunigen , wurden einige gesetzliche Änderungen vorgenommen. Zu beachten ist hier u. a. das neue qualifizierte Mitwirkungsverlangen. Wird es nicht oder nicht hinreichend erfüllt, wird ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Der Bundesrat hat dem " Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" am 11.7.2025 zugestimmt. Die Investitionsanreize für neues Wachstum sind somit " in trockenen Tüchern ". Hat sich der Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anlässlich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ein Wohnungsrecht an einer Wohnung des übergebenen Vermögens vorbehalten, ist ein Sonderausgabenabzug des Mietwerts nach der Verwaltungsmeinung ausgeschlossen. Dieser Ansicht hat aber nun das Finanzgericht Nürnberg widersprochen. Werden Sparmenüs (z. B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft, gilt für das Getränk ein Umsatzsteuersatz von 19 %, die Speisen werden ermäßigt zu 7 % besteuert. Es muss also eine sachgerechte Aufteilung erfolgen – und hierzu hat der Bundesfinanzhof jüngst Stellung bezogen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für August 2025. Noch etwas in eigener Sache Unsere Telefonzeiten im Sekretariat haben sich geändert. Wir sind zukünftig Montag bis Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch erreichbar. Freitags erreichen Sie uns in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
1. Juli 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, Anfang Juni 2025 hat die Bundesregierung einen " Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" beschlossen. Geplant sind u. a. Steueranreize für betriebliche E-Autos , wonach im Anschaffungsjahr bereits 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden können. Dem Vernehmen nach soll das Gesetzgebungsverfahren noch vor der parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Die gesetzlichen Altersrenten steigen zum 1.7.2025 um 3,74 %. Rentner sollten dabei beachten, dass daraus (erstmals) eine Steuerpflicht resultieren kann. Der Bundesfinanzhof hat die Sichtweise der Vorinstanz (leider) bestätigt: Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt , ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. Vor allem Gebrauchtwagenhändler beanspruchen oft die umsatzsteuerliche Differenzbesteuerung . Dabei geht es, so der Bundesfinanzhof, zulasten des Steuerpflichtigen, wenn nicht feststeht, ob die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei Zweifeln sind hier also durchaus Nachforschungen angebracht. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juli 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
10. Juni 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, CDU, CSU und SPD haben ihren Koalitionsvertrag "Verantwortung für Deutschland" vorgestellt. Bei den steuerlichen Aspekten handelt es sich aber leider vielfach nur um Absichtserklärungen. Zudem stehen alle Maßnahmen unter Finanzierungsvorbehalt . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Angesichts der veränderten Arbeitsbedingungen durfte man auf eine positive Entscheidung hoffen. Doch leider hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind . Kann in Deutschland steuerpflichtigen Personen eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz gewährt werden? Das Finanzgericht Köln hält das für möglich und hat sich an den Europäischen Gerichtshof gewandt. Die Lieferung von Mieterstrom aus der eigenen Photovoltaikanlage des Vermieters ist keine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern eine selbstständige Hauptleistung . Diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster hat u. a. zur Folge, dass bei Altanlagen ein Vorsteuerabzug möglich ist. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juni 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
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