Newsletter 01/2021
Sehr geehrte Damen und Herren,

in Verständigung mit dem Bundesfinanzministerium konnten unsere Berufsvertreter eine einmonatige Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 erwirken. Damit ist aktuell der letzte mögliche Übermittlungszeitpunkt für Erklärungen des Jahres 2019 der 31.03.2021, sofern eine steuerliche Vertretung bspw. durch einen Steuerberater stattfindet. Beim Bundesministerium für Justiz konnte leider keine Verlängerung erwirkt werden. Der letztmögliche Termin zur Veröffentlichung der Bilanz 2019 ist somit weiterhin der 31.12.2020. Bei verspäteter Abgabe entstehen in beiden Fällen Zuschläge. Wir möchten Sie deswegen noch einmal bitten, Ihre Unterlagen baldmöglichst einzureichen.

Es gibt Bewegung bezüglich der Auszahlung der Novemberhilfen: So werden zügig Abschläge in Höhe von bis zu 10.000 € ausgezahlt. Eine Restzahlung wird jedoch erst im Januar 2021 erfolgen können.

Ferner kommt es zu Verzögerungen bei der Auszahlung des Kurzarbeitergeldes. Bitte sprechen Sie Ihre Lohnsachbearbeiterin oder Ihren Lohnsachbearbeiter an, wenn Sie Unterstützung bei der Beantragung von Stundungen bei den Krankenkassen benötigen.

Auch wenn die gesetzgeberischen Maßnahmen in 2020 schwerpunktmäßig auf die Bewältigung der Corona-Pandemie abzielten, sind daneben weitere Gesetze mit steuerlicher Breitenwirkung umgesetzt worden. So hat der Bundesrat am 27.11.2020 dem Zweiten Familienentlastungsgesetz und dem Behinderten-Pauschbetragsgesetz zugestimmt. Das Jahressteuergesetz 2020 ist demgegenüber noch nicht in „trockenen Tüchern“.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
  • Die Corona-Hilfen der Bundesregierung werden kontinuierlich angepasst. Neuigkeiten gibt es insbesondere zur Novemberhilfe und zur neuen Überbrückungshilfe III. Weitere Informationen (auch zur Dezemberhilfe) finden Sie ebenso in unserem vorherigen Sondernewsletter und auf unserer Website.

  • Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen ist bereits seit dem 1.01.2019 zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen zu unterscheiden. In der Praxis wartete man händeringend auf ein erläuterndes Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das nun endlich veröffentlicht wurde.

  • Sponsoringaufwendungen können Betriebsausgaben sein - und das gilt auch für eine Freiberufler-Personengesellschaft. Welche Besonderheiten hier bestehen, zeigt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Januar 2021.

Noch etwas in eigener Sache: unsere Kanzlei wird auch dieses Jahr wieder in einen kurzen Weihnachts-Urlaub gehen. Unsere Büros sind daher ab dem 24. Dezember 2020 geschlossen. Im neuen Jahr sind wir ab dem 4. Januar 2021 wieder persönlich für Sie da.

Wir möchten uns an dieser Stelle herzlich für Ihr Vertrauen in uns und unsere gemeinsame erfolgreiche Zusammenarbeit bedanken. Wir wünschen Ihnen zum Weihnachtsfest eine besinnliche Zeit. Glück, Gesundheit und Erfolg sollen Sie im kommenden Jahr begleiten.

Ihr Team von W+M!
23. September 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf veröffentlicht, der u. a. wichtige einkommensteuerliche Änderungen für Grundstücke vorsieht. Dabei handelt es sich um eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert, die Kaufpreisaufteilung und den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs enthält zwei Botschaften: Die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten ist ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang . Der Veräußerungsgewinn kann aber rückwirkend entfallen , wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags bildete. Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat darauf hingewiesen, dass Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen nicht mehr sofort ausgestellt und direkt an die Antragstellenden übergeben werden können. Wer eine Freistellungsbescheinigung benötigt, sollte den Antrag somit frühzeitig stellen. Der ärztliche Notfalldienst ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch dann von der Umsatzsteuer befreit , wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt (gegen Entgelt) übernimmt. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Oktober 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
24. August 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, ob eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anzuerkennen ist, beschäftigt immer wieder die Finanzgerichte. Aktuell ist auf eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs hinzuweisen. Danach stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nicht, wenn der Steuerpflichtige am Ort des Lebensmittelpunkts einen Ein-Personen-Haushalt führt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Ein Steuerbescheid ist zu ändern , wenn elektronische Daten von Dritten (z.B. dem Rentenversicherungsträger) bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dies gilt nach Meinung des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn diese Informationen bereits aus der Steuererklärung ersichtlich waren. Fahrtkosten zum Mietobjekt sind grundsätzlich nach Reisekostengrundsätzen zu ermitteln und als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abzugsfähig. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster kann eine Ferienwohnung aber mitunter eine erste Tätigkeitsstätte darstellen, sodass die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig sind. Die Mindestlohnkommission hat eine Erhöhung des Mindestlohns (derzeit 12,82 EUR pro Stunde) auf 13,90 EUR zum 1.1.2026 und auf 14,60 EUR zum 1.1.2027 beschlossen. Eine etwaige Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobbern , da diese an den Mindestlohn "gekoppelt" ist. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für September 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
31. Juli 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, wie bereits in früheren Newslettern mitgeteilt, besteht u.a. die Pflicht zur Meldung von elektronischen Kassensystemen beim Finanzamt. Aus diesem Grund versenden wir gegenwärtig Einladungen per E-Mail , damit Sie die erforderlichen Meldungen über unser System durchführen können. Sollten Sie bisher noch keine Einladung erhalten haben aber über eine zu meldende elektronische Kasse verfügen, so geben Sie uns gerne Bescheid. Im Rahmen der Einladung können Sie selbst entscheiden, ob Sie die Meldung über unser System vornehmen möchten, die Meldung anderweitig tätigen oder gar keine zu meldende Kasse einsetzen . Um die oft lange andauernden Betriebsprüfungen zu beschleunigen , wurden einige gesetzliche Änderungen vorgenommen. Zu beachten ist hier u. a. das neue qualifizierte Mitwirkungsverlangen. Wird es nicht oder nicht hinreichend erfüllt, wird ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Der Bundesrat hat dem " Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" am 11.7.2025 zugestimmt. Die Investitionsanreize für neues Wachstum sind somit " in trockenen Tüchern ". Hat sich der Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anlässlich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ein Wohnungsrecht an einer Wohnung des übergebenen Vermögens vorbehalten, ist ein Sonderausgabenabzug des Mietwerts nach der Verwaltungsmeinung ausgeschlossen. Dieser Ansicht hat aber nun das Finanzgericht Nürnberg widersprochen. Werden Sparmenüs (z. B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft, gilt für das Getränk ein Umsatzsteuersatz von 19 %, die Speisen werden ermäßigt zu 7 % besteuert. Es muss also eine sachgerechte Aufteilung erfolgen – und hierzu hat der Bundesfinanzhof jüngst Stellung bezogen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für August 2025. Noch etwas in eigener Sache Unsere Telefonzeiten im Sekretariat haben sich geändert. Wir sind zukünftig Montag bis Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch erreichbar. Freitags erreichen Sie uns in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
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