Sonderinformation
Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem gestrigen Mittwoch ist die Beantragung der Novemberhilfe möglich. Die Novemberhilfe ist eine außerordentliche Förderung für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, welche temporär als Maßnahme zur Pandemiebekämpfung geschlossen wurden.

Vereinfacht gesagt gelten Sie als direkt oder indirekt betroffen, wenn Sie:
  • Aufgrund der Verordnung schließen mussten (bspw. Restaurants, Kosmetik-Studios).

  • Bei Mischbetrieben (bspw. ein Friseursalon mit angeschlossenem Café): wenn Sie mindestens 80% Ihres Umsatzes mit wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern erwirtschaften, die im Zuge des Teil-Lockdowns nicht mehr ausgeführt werden dürfen (Sie sind direkt betroffen). Im Beispiel müssten somit im Referenzzeitraum 80% des Umsatzes mit dem Café erwirtschaftet worden sein.

  • 80% Ihrer Umsätze im Jahr 2019 mit Betrieben erwirtschaften, die schließen mussten (Sie sind indirekt betroffen). Bspw. eine Metzgerei, die 80% ihres Umsatzes mit dem Verkauf von Waren an Restaurants erzielt.

  • 80% Ihrer Umsätze durch eine Leistungskette an von der Schließung betreffende Betriebe erwirtschaften (Sie sind über Dritte betroffen). Bspw. werden Sie von einer Eventagentur als Caterer engagiert. Die Messe wurde allerdings abgesagt. Sie erzielen damit über einen Dritten (die Eventagentur) 80% Ihres Umsatzes mit nicht durchführbaren Messen.

Die Höhe der Förderung richtet sich nach den Umsätzen, welche im November 2019 erwirtschaftet wurden.

Genauere Erläuterungen finden Sie auf der offiziellen Fragen- und Antworten-Seite zu den Novemberhilfen. Weitere Informationen finden Sie über einen Link zu den "Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Novemberhilfe“.

Sofern Sie Ihre monatliche oder auch quartalsweise Buchhaltung bei uns bearbeiten lassen, wird Ihre FiBu-Sachbearbeiterin oder Ihr FiBu-Sachbearbeiter routinemäßig prüfen, ob eine Förderfähigkeit für Sie in Frage kommt. Falls dies bei Ihnen der Fall sein sollte, werden wir Sie darüber informieren.

Sollten Sie Ihre Buchhaltung unterjährig selbst erstellen oder sie wird aus anderweitigen Gründen nicht bei uns (zumindest nicht mindestens quartalsweise) bearbeitet, müssten sie ggf. selbst auf uns zukommen. Gerne helfen wir Ihnen auch hier bei der Beantragung der Novemberhilfe.

Ihr Team von W+M!
29. April 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, in diesem Monat möchten wir Ihnen eine neue Sonderausgabe unseres Mandantenrundschreibens zukommen lassen. Hierin finden Sie einige Informationen zum Thema "Steuersparende Gehaltsextras" . Des Weiteren erhalten Sie unseren November-Newsletter. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß und darf folglich weiterhin erhoben werden. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Eltern verkauften ihrem Kind ein Grundstück. Der Kaufpreis war ratierlich und unverzinslich zu zahlen. Obwohl der Zinsverzicht ausdrücklich als Schenkung deklariert wurde, wollte das Finanzamt die rechnerisch enthaltenen Zinsen als Kapitalerträge versteuern . Das sah das Finanzgericht Schleswig-Holstein aber anders: Hier ist die Schenkungsteuer vorrangig , sodass die Ertragsbesteuerung zurücktritt. Ob eine Doppelbesteuerung wirklich ausgeschlossen ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Das Bundesfinanzministerium hat einige interessante Schreiben veröffentlicht. Dabei geht es um die ertragsteuerliche Behandlung bestimmter Kryptowerte , die Begünstigung nicht entnommener Gewinne nach § 34a des Einkommensteuergesetzes sowie die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung . Steuerpflichtige sollten einige Termine bzw. Fristen beachten: Wurden elektronische Aufzeichnungssysteme vor dem 1.7.2025 angeschafft, muss die Mitteilung an die Finanzverwaltung bis zum 31.07.2025 erfolgen. Wer das Vorsteuervergütungsverfahren nutzen möchte, muss die Anträge bis zum 30.09.2025 stellen. In einem unserer nächsten Newsletter werden wir nochmals näher auf die Meldepflicht der elektronischen Aufzeichnungssysteme eingehen. In diesem Zusammenhang wird unser Softwarehersteller eine Lösung bereitstellen, die Sie bei den gesetzlichen Vorgaben unterstützen kann. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2025 . Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
11. April 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, machen die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen , die innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf der Mietimmobilie erfolgen, mehr als 15 % der Anschaffungskosten der Immobilie aus, sind sie nicht sofort in voller Höhe abzugsfähig. Um dies zu vermeiden, gilt es insbesondere, den Dreijahreszeitraum richtig anzuwenden . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Es bleibt (leider) dabei: Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht als Werbungskosten abziehbar . Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat daran auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes nichts geändert. Neu ist hingegen diese Sichtweise: Bei Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten ist eine Leasingsonderzahlung für den Pkw nicht mehr sofort im Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen. Sie muss über die Vertragslaufzeit verteilt werden . Ein nicht erwerbstätiger Teilzeitstudent kann die Aufwendungen für seine Fahrten zwischen der Wohnung und der Universität nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten absetzen. Damit hat der Bundesfinanzhof dem Finanzamt widersprochen, das nur die Entfernungspauschale gewähren wollte.. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
10. März 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Bei der Bewertung eines nicht börsennotierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Schenkungsteuer kann kein pauschaler Holdingabschlag abgezogen werden. Dies hat jüngst der Bundesfinanzhof entschieden. Investmentfonds : Das Bundesfinanzministerium hat den Basiszins zum 2.1.2025 bekannt gegeben, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2025 erforderlich ist. Frohe Kunde kommt vom Bundesfinanzhof: Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn . Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
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