Sonderinformation
Sehr geehrte Damen und Herren,

es gibt erneut viele Änderungen und Neuerungen bezüglich staatlicher Hilfen im Rahmen der Milderungen der Folgen der Corona-Pandemie.

Bitte beachten Sie, dass wir nur die - unserer Meinung nach - wichtigsten Neuerungen aufzählen. Gerne können Sie für Rückfragen immer auf uns zukommen. Des Weiteren haben wir Ihnen auch folgende Informationen als Anlage und als Download beigefügt:

Dezemberhilfe
Aufgrund der Verlängerung der Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung und den Schließungsanordnungen bis zum 20. Dezember 2020 wird die Novemberhilfe verlängert. Sie wird Dezemberhilfe heißen. Sie wird für jeden Tag der offiziell angeordneten Schließung auf Basis der Dezemberumsätze 2019 gezahlt. Ein Beispiel: Sie dürfen Ihr Hotel ab dem 20.12.2020 wieder öffnen; folglich erhalten Sie 75% x 19/31 des Netto-Umsatzes von Dezember 2019 abzüglich KUG und abzüglich Überbrückungshilfe. Ferner gelten hier die Regelungen zur Novemberhilfe. Eine Antragstellung ist zum heutigen Tag noch nicht möglich.

Überbrückungshilfe III
Hier wird der Zeitraum von Januar bis Juni 2021 gefördert.

Förderfähig sind Unternehmen, die:
  • entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten,
  • oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum,
  • oder im November oder Dezember 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten haben.

Fixkosten werden wie folgt gefördert:
  • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (im jeweiligen Fördermonat)
  • 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent
  • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent

Die größten Neuerungen:
  • Bauliche Maßnahmen zur Einhaltung der Hygienekonzepte können bis zu 20.000 € gefördert werden.
  • Bis zu 50% der gewöhnlichen monatlichen Abschreibungen werden nun als Fixkosten anerkannt.
  • Marketing- und Werbekosten sind maximal bis zur Höhe der Aufwendungen in 2019 als Fixkosten ansetzbar.

Zusätzlich für Künstler im Rahmen der Überbrückungshilfe III
Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können im Rahmen der Überbrückungshilfe III rückwirkend für den Zeitraum März bis Dezember 2020 zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch ihre Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne projektbezogene (v. a. Personalaufwendungen) als auch externe Kosten (etwa Kosten für beauftragte Dritte, z.B. Grafiker) förderfähig.

Option Neustarthilfe für Soloselbsständige
Bei Soloselbstständigen mit sehr niedrigen Fixkosten gibt es mit der Überbrückungshilfe III die Alternative, statt der Fixkosten eine Neustarthilfe zu erhalten. Hierbei handelt es sich um einen Zuschuss, der je nach tatsächlichem Umsatz in 2021 anteilig zurückgezahlt werden muss (oder auch nicht). Ein Rechenbeispiel dazu war bereits in einem vorherigen Newsletter von uns. Alternativ finden Sie auch im beigefügten PDF-Dokument „2020-12-01 Anlage UeH 3 und Neustarthilfe“ verschiedene Rechenbeispiele.

Gegenwärtig arbeiten wir noch die Anträge zur Überbrückungshilfe 2 sowie zur Novemberhilfe ab. Sofern Ihre Finanzbuchhaltung zumindest quartalsweise bei uns erstellt wird, so werden wir die Fördermöglichkeiten für Sie prüfen. In anderen Fällen bitten wir Sie, gegebenenfalls selbst auf uns zuzukommen.

Ihr Team von W+M!
23. September 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf veröffentlicht, der u. a. wichtige einkommensteuerliche Änderungen für Grundstücke vorsieht. Dabei handelt es sich um eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert, die Kaufpreisaufteilung und den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs enthält zwei Botschaften: Die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten ist ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang . Der Veräußerungsgewinn kann aber rückwirkend entfallen , wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags bildete. Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat darauf hingewiesen, dass Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen nicht mehr sofort ausgestellt und direkt an die Antragstellenden übergeben werden können. Wer eine Freistellungsbescheinigung benötigt, sollte den Antrag somit frühzeitig stellen. Der ärztliche Notfalldienst ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch dann von der Umsatzsteuer befreit , wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt (gegen Entgelt) übernimmt. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Oktober 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
24. August 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, ob eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anzuerkennen ist, beschäftigt immer wieder die Finanzgerichte. Aktuell ist auf eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs hinzuweisen. Danach stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nicht, wenn der Steuerpflichtige am Ort des Lebensmittelpunkts einen Ein-Personen-Haushalt führt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Ein Steuerbescheid ist zu ändern , wenn elektronische Daten von Dritten (z.B. dem Rentenversicherungsträger) bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dies gilt nach Meinung des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn diese Informationen bereits aus der Steuererklärung ersichtlich waren. Fahrtkosten zum Mietobjekt sind grundsätzlich nach Reisekostengrundsätzen zu ermitteln und als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abzugsfähig. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster kann eine Ferienwohnung aber mitunter eine erste Tätigkeitsstätte darstellen, sodass die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig sind. Die Mindestlohnkommission hat eine Erhöhung des Mindestlohns (derzeit 12,82 EUR pro Stunde) auf 13,90 EUR zum 1.1.2026 und auf 14,60 EUR zum 1.1.2027 beschlossen. Eine etwaige Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobbern , da diese an den Mindestlohn "gekoppelt" ist. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für September 2025. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
31. Juli 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, wie bereits in früheren Newslettern mitgeteilt, besteht u.a. die Pflicht zur Meldung von elektronischen Kassensystemen beim Finanzamt. Aus diesem Grund versenden wir gegenwärtig Einladungen per E-Mail , damit Sie die erforderlichen Meldungen über unser System durchführen können. Sollten Sie bisher noch keine Einladung erhalten haben aber über eine zu meldende elektronische Kasse verfügen, so geben Sie uns gerne Bescheid. Im Rahmen der Einladung können Sie selbst entscheiden, ob Sie die Meldung über unser System vornehmen möchten, die Meldung anderweitig tätigen oder gar keine zu meldende Kasse einsetzen . Um die oft lange andauernden Betriebsprüfungen zu beschleunigen , wurden einige gesetzliche Änderungen vorgenommen. Zu beachten ist hier u. a. das neue qualifizierte Mitwirkungsverlangen. Wird es nicht oder nicht hinreichend erfüllt, wird ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Der Bundesrat hat dem " Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" am 11.7.2025 zugestimmt. Die Investitionsanreize für neues Wachstum sind somit " in trockenen Tüchern ". Hat sich der Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anlässlich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ein Wohnungsrecht an einer Wohnung des übergebenen Vermögens vorbehalten, ist ein Sonderausgabenabzug des Mietwerts nach der Verwaltungsmeinung ausgeschlossen. Dieser Ansicht hat aber nun das Finanzgericht Nürnberg widersprochen. Werden Sparmenüs (z. B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft, gilt für das Getränk ein Umsatzsteuersatz von 19 %, die Speisen werden ermäßigt zu 7 % besteuert. Es muss also eine sachgerechte Aufteilung erfolgen – und hierzu hat der Bundesfinanzhof jüngst Stellung bezogen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für August 2025. Noch etwas in eigener Sache Unsere Telefonzeiten im Sekretariat haben sich geändert. Wir sind zukünftig Montag bis Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch erreichbar. Freitags erreichen Sie uns in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
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