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Sonderinformation
Sehr geehrte Damen und Herren,

es gibt erneut viele Änderungen und Neuerungen bezüglich staatlicher Hilfen im Rahmen der Milderungen der Folgen der Corona-Pandemie.

Bitte beachten Sie, dass wir nur die - unserer Meinung nach - wichtigsten Neuerungen aufzählen. Gerne können Sie für Rückfragen immer auf uns zukommen. Des Weiteren haben wir Ihnen auch folgende Informationen als Anlage und als Download beigefügt:

Dezemberhilfe
Aufgrund der Verlängerung der Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung und den Schließungsanordnungen bis zum 20. Dezember 2020 wird die Novemberhilfe verlängert. Sie wird Dezemberhilfe heißen. Sie wird für jeden Tag der offiziell angeordneten Schließung auf Basis der Dezemberumsätze 2019 gezahlt. Ein Beispiel: Sie dürfen Ihr Hotel ab dem 20.12.2020 wieder öffnen; folglich erhalten Sie 75% x 19/31 des Netto-Umsatzes von Dezember 2019 abzüglich KUG und abzüglich Überbrückungshilfe. Ferner gelten hier die Regelungen zur Novemberhilfe. Eine Antragstellung ist zum heutigen Tag noch nicht möglich.

Überbrückungshilfe III
Hier wird der Zeitraum von Januar bis Juni 2021 gefördert.

Förderfähig sind Unternehmen, die:
  • entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten,
  • oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum,
  • oder im November oder Dezember 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten haben.

Fixkosten werden wie folgt gefördert:
  • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (im jeweiligen Fördermonat)
  • 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent
  • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent

Die größten Neuerungen:
  • Bauliche Maßnahmen zur Einhaltung der Hygienekonzepte können bis zu 20.000 € gefördert werden.
  • Bis zu 50% der gewöhnlichen monatlichen Abschreibungen werden nun als Fixkosten anerkannt.
  • Marketing- und Werbekosten sind maximal bis zur Höhe der Aufwendungen in 2019 als Fixkosten ansetzbar.

Zusätzlich für Künstler im Rahmen der Überbrückungshilfe III
Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können im Rahmen der Überbrückungshilfe III rückwirkend für den Zeitraum März bis Dezember 2020 zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch ihre Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne projektbezogene (v. a. Personalaufwendungen) als auch externe Kosten (etwa Kosten für beauftragte Dritte, z.B. Grafiker) förderfähig.

Option Neustarthilfe für Soloselbsständige
Bei Soloselbstständigen mit sehr niedrigen Fixkosten gibt es mit der Überbrückungshilfe III die Alternative, statt der Fixkosten eine Neustarthilfe zu erhalten. Hierbei handelt es sich um einen Zuschuss, der je nach tatsächlichem Umsatz in 2021 anteilig zurückgezahlt werden muss (oder auch nicht). Ein Rechenbeispiel dazu war bereits in einem vorherigen Newsletter von uns. Alternativ finden Sie auch im beigefügten PDF-Dokument „2020-12-01 Anlage UeH 3 und Neustarthilfe“ verschiedene Rechenbeispiele.

Gegenwärtig arbeiten wir noch die Anträge zur Überbrückungshilfe 2 sowie zur Novemberhilfe ab. Sofern Ihre Finanzbuchhaltung zumindest quartalsweise bei uns erstellt wird, so werden wir die Fördermöglichkeiten für Sie prüfen. In anderen Fällen bitten wir Sie, gegebenenfalls selbst auf uns zuzukommen.

Ihr Team von W+M!
23 Apr., 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, in diesem Monat möchten wir Ihnen eine neue Sonderausgabe unseres Mandantenrundschreibens zukommen lassen. Hierin finden Sie einige Informationen zum Thema "Der erste Firmenwagen - Besteuerung und Gestaltungsmodelle" . Des Weiteren erhalten Sie unseren Mai-Newsletter. Das viel diskutierte Wachstumschancengesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und ist somit endlich in Kraft. Obwohl das Entlastungsvolumen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens deutlich reduziert wurde, enthält das Gesetz viele interessante Änderungen und Neuregelungen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Bei Ehegatten mit Kindern ist das Berliner Testament sehr beliebt. Oft wird bei der Ausgestaltung auch eine Strafklausel (z. B. die Jastrowsche Klausel) aufgenommen. Über einen solchen Fall hatte nun der Bundesfinanzhof zu entscheiden. Das Urteil zeigt, dass derartige Regelungen zumindest aus erbschaftsteuerlicher Sicht nachteilig sein können. Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden wurde erst 2020 eingeführt. Somit sind einige Fragen noch nicht höchstrichterlich geklärt. Der Bundesfinanzhof muss nun zu einem Fall mit Ratenzahlung entscheiden: Wird die Steuerermäßigung bereits mit der ausgeführten Erneuerung der Heizungsanlage gewährt oder erst mit der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrags? Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer . Allerdings ist hier ein wichtiger Fristablauf zu beachten. Denn die Anträge für 2023 sind bis zum 30.09.2024 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2023. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
28 März, 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, das milliardenschwere Wachstumschancengesetz ist zwischenzeitlich „in trockenen Tüchern“. Zunächst konnte im Vermittlungsausschuss eine Einigung erzielt werden und dann hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 22. März 2024 zugestimmt, damit das Gesetz in Kraft treten kann ( Beitrag der Bundesregierung hierzu ). Wir werden in einem der kommenden Newsletter genauer über die Änderungen berichten. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Die Tilgung eines geerbten Darlehens mittels „ Wohn-Riester “ ist wohl zulässig. Denn nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Revision ist anhängig) ist dem Ehemann die Anschaffung durch seine verstorbene Ehefrau als Gesamtrechtsnachfolger zuzurechnen. Auch Influencer und Blogger können Aufwendungen für Kleidung und Accessoires nicht als Betriebsausgaben absetzen . Allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung schließt eine steuerliche Berücksichtigung aus. Aktuell sind mehrere Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig, in denen es um die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) geht. Strittig ist hier, wie die Gewinngrenze von 200.000 EUR zu definieren ist. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2024. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
27 Feb., 2024
Sehr geehrte Damen und Herren, aus aktuellem Anlass informieren wir Sie darüber, dass das Wachstumschancengesetz derzeit noch auf sich warten lässt. Die finale Abstimmung hierzu im Bundesrat soll nach aktuellem Stand Ende März stattfinden ( Ergebnis der 3. Sitzung des Vermittlungsausschusses ). Immer wieder müssen die Gerichte über Sachverhalte entscheiden, die private Veräußerungsgeschäfte betreffen. Aktuell ist gleich auf vier Entscheidungen hinzuweisen: Zwei positive Urteile ergingen im Zusammenhang mit Erbfällen, in den beiden anderen Verfahren wurde von den Steuerpflichtigen eine Steuerfreiheit wegen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (leider erfolglos) geltend gemacht. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten mindern – bis zu 150 EUR pro versicherte Person – die Sonderausgaben nicht. Diese Vereinfachungsregelung hat die Finanzverwaltung nun bis Ende 2024 verlängert. Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz wurde Ende 2022 eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen eingeführt. Grundsätzlich endete die Frist für die erstmalige Meldung bereits am 31.1.2024. Das Bundeszentralamt für Steuern hat nun aber mitgeteilt, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Meldung bis zum 31.3.2024 erfolgt. Frohe Kunde gibt es für viele Kapitalgesellschaften. Denn die monetären Schwellenwerte „Umsatzerlöse“ und „Bilanzsumme“ sollen erhöht werden . Die Anhebung wird für die begünstigten Unternehmen mit einer Neueinstufung in eine niedrigere Größenklasse und mit weniger Berichtspflichten einhergehen. Die neuen Werte sollen bereits für den anstehenden Jahresabschluss 2023 genutzt werden können. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2024. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!
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