
Sehr geehrte Damen und Herren,
es gibt erneut viele Änderungen und Neuerungen bezüglich staatlicher Hilfen im Rahmen der Milderungen der Folgen der Corona-Pandemie.
Bitte beachten Sie, dass wir nur die - unserer Meinung nach - wichtigsten Neuerungen aufzählen. Gerne können Sie für Rückfragen immer auf uns zukommen. Des Weiteren haben wir Ihnen auch folgende Informationen als Anlage und als Download beigefügt:
Dezemberhilfe
Bitte beachten Sie, dass wir nur die - unserer Meinung nach - wichtigsten Neuerungen aufzählen. Gerne können Sie für Rückfragen immer auf uns zukommen. Des Weiteren haben wir Ihnen auch folgende Informationen als Anlage und als Download beigefügt:
- Das Schreiben der Bundesminister Peter Altmaier und Olaf Scholz
- Detaillierte Erläuterungen zur Überbrückungshilfe III und zur Neustarthilfe
- Detaillierte Erläuterungen zur November- und Dezemberhilfe
Dezemberhilfe
Aufgrund der Verlängerung der Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung und den Schließungsanordnungen bis zum 20. Dezember 2020 wird die Novemberhilfe verlängert. Sie wird Dezemberhilfe heißen. Sie wird für jeden Tag der offiziell angeordneten Schließung auf Basis der Dezemberumsätze 2019 gezahlt. Ein Beispiel: Sie dürfen Ihr Hotel ab dem 20.12.2020 wieder öffnen; folglich erhalten Sie 75% x 19/31 des Netto-Umsatzes von Dezember 2019 abzüglich KUG und abzüglich Überbrückungshilfe. Ferner gelten hier die Regelungen zur Novemberhilfe. Eine Antragstellung ist zum heutigen Tag noch nicht möglich.
Überbrückungshilfe III
Hier wird der Zeitraum von Januar bis Juni 2021 gefördert.
Förderfähig sind Unternehmen, die:
Fixkosten werden wie folgt gefördert:
Die größten Neuerungen:
Zusätzlich für Künstler im Rahmen der Überbrückungshilfe III
Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können im Rahmen der Überbrückungshilfe III rückwirkend für den Zeitraum März bis Dezember 2020 zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch ihre Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne projektbezogene (v. a. Personalaufwendungen) als auch externe Kosten (etwa Kosten für beauftragte Dritte, z.B. Grafiker) förderfähig.
Option Neustarthilfe für Soloselbsständige
Bei Soloselbstständigen mit sehr niedrigen Fixkosten gibt es mit der Überbrückungshilfe III die Alternative, statt der Fixkosten eine Neustarthilfe zu erhalten. Hierbei handelt es sich um einen Zuschuss, der je nach tatsächlichem Umsatz in 2021 anteilig zurückgezahlt werden muss (oder auch nicht). Ein Rechenbeispiel dazu war bereits in einem vorherigen Newsletter von uns. Alternativ finden Sie auch im beigefügten PDF-Dokument „2020-12-01 Anlage UeH 3 und Neustarthilfe“ verschiedene Rechenbeispiele.
Gegenwärtig arbeiten wir noch die Anträge zur Überbrückungshilfe 2 sowie zur Novemberhilfe ab. Sofern Ihre Finanzbuchhaltung zumindest quartalsweise bei uns erstellt wird, so werden wir die Fördermöglichkeiten für Sie prüfen. In anderen Fällen bitten wir Sie, gegebenenfalls selbst auf uns zuzukommen.
- entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten,
- oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum,
- oder im November oder Dezember 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten haben.
Fixkosten werden wie folgt gefördert:
- 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (im jeweiligen Fördermonat)
- 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent
- 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent
Die größten Neuerungen:
- Bauliche Maßnahmen zur Einhaltung der Hygienekonzepte können bis zu 20.000 € gefördert werden.
- Bis zu 50% der gewöhnlichen monatlichen Abschreibungen werden nun als Fixkosten anerkannt.
- Marketing- und Werbekosten sind maximal bis zur Höhe der Aufwendungen in 2019 als Fixkosten ansetzbar.
Zusätzlich für Künstler im Rahmen der Überbrückungshilfe III
Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können im Rahmen der Überbrückungshilfe III rückwirkend für den Zeitraum März bis Dezember 2020 zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch ihre Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne projektbezogene (v. a. Personalaufwendungen) als auch externe Kosten (etwa Kosten für beauftragte Dritte, z.B. Grafiker) förderfähig.
Option Neustarthilfe für Soloselbsständige
Bei Soloselbstständigen mit sehr niedrigen Fixkosten gibt es mit der Überbrückungshilfe III die Alternative, statt der Fixkosten eine Neustarthilfe zu erhalten. Hierbei handelt es sich um einen Zuschuss, der je nach tatsächlichem Umsatz in 2021 anteilig zurückgezahlt werden muss (oder auch nicht). Ein Rechenbeispiel dazu war bereits in einem vorherigen Newsletter von uns. Alternativ finden Sie auch im beigefügten PDF-Dokument „2020-12-01 Anlage UeH 3 und Neustarthilfe“ verschiedene Rechenbeispiele.
Gegenwärtig arbeiten wir noch die Anträge zur Überbrückungshilfe 2 sowie zur Novemberhilfe ab. Sofern Ihre Finanzbuchhaltung zumindest quartalsweise bei uns erstellt wird, so werden wir die Fördermöglichkeiten für Sie prüfen. In anderen Fällen bitten wir Sie, gegebenenfalls selbst auf uns zuzukommen.
Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, der Vorsteuerabzug steht einem Unternehmer bereits in dem Voranmeldungszeitraum zu, in dem der Umsatz ausgeübt worden ist, und nicht erst in dem Zeitraum, in dem ihm auch die Rechnung zugegangen ist – vorausgesetzt, die Rechnung liegt bis zur Erklärungsabgabe vor . Mit dieser Entscheidung hat das Gericht der Europäischen Union die (deutschen) Grundsätze zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs verworfen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Private Veräußerungsgewinne aus Gegenständen des täglichen Gebrauchs unterliegen auch dann nicht der Spekulationsbesteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass selbst ein hochpreisiges Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist und damit nicht der Spekulationsbesteuerung unterliegt. Der Bundesfinanzhof hat sich mit der steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen beschäftigt. In einem Verfahren ging es um arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen. Der andere Streitfall thematisierte die Frage, wie hoch der Zinssatz für eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage sein darf. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind umsatzsteuerfrei. Dies setzt aber u. a. eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers voraus. Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste sich nun damit befassen, wie regelmäßig eine Bestätigungsabfrage der USt-IdNr. bei laufenden Geschäftsbeziehungen zu erfolgen hat. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Garage gehören nicht zu den Unterkunftskosten , die bei einer doppelten Haushaltsführung nur mit höchstens 1.000 EUR im Monat angesetzt werden können. Damit hat der Bundesfinanzhof der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung ausdrücklich widersprochen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sind auch mit einem Minijob kombinierbar. Was es dabei zu beachten gibt, darüber hat jüngst die Minijob-Zentrale informiert. Für den Veranlagungszeitraum 2022 wurde den Anspruchsberechtigten einmalig eine Energiepreispauschale i. H. von 300 EUR gewährt. Nun gibt es Entscheidungen der Finanzgerichte, die sich mit folgenden Fragen beschäftigen: Ist das Finanzamt berechtigt, eine vom Arbeitgeber zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale von diesem zurückzufordern? Ist die Energiepreispauschale auch für Rentner steuerpflichtig? Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort , auf dem er seinen Firmenwagen abstellt, mindert diese Zahlung nicht den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenbesteuerung . So lautet eine wenig erfreuliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

Sehr geehrte Damen und Herren, mit Wirkung ab 2026 sind wichtige steuerliche Änderungen zu beachten. Dies sind vor allem die Anhebung der Entfernungspauschale , die Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie und die neue Aktivrente . Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Der Bundesfinanzhof hält das "Bundesmodell" bei der Grundsteuer für verfassungskonform . Es ist aber davon auszugehen, dass die Kläger Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen werden. Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden wird zur Regel – doch nicht wie ursprünglich geplant ab 2026, sondern erst ab 2027 . Der Gesetzgeber hat hier nachjustiert. Bei betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz dar. Bis Ende 2025 gewährte das Bundesfinanzministerium hier monatliche Pauschalen. Mit Wirkung ab 2026 wurde nun eine Strompreispauschale eingeführt. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Februar 2026. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Team von W+M!

